Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
ARs 54/16
vom
26. Januar
2017
in der Justizverwaltungssache
der
hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017
beschlos-sen:
Die [X.]
gegen die
Beschlüsse
des Oberlan-desgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16
bis 66/16), vom 14. Okto-ber
2016 (2
VAs 67/16),
vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16)
sowie vom 14. und 18. November 2016 (2
VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Das [X.] Celle
hat mit den oben genannten Beschlüs-sen eine Vielzahl von Anträgen
der Beschwerdeführerin
überwiegend als [X.]
verworfen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
23 [X.],
Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge, Anträge gemäß §
172
StPO,
Anträge
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts).
Gegen keinen dieser
Beschlüsse
hat es die Rechtsbeschwerde zugelas-sen.
Gleichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse [X.], teilweise durch zusätzliche,
er-hoben.
1
2
3
-
3
-
2.
Die ([X.] sind unstatthaft, da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist.
Soweit das [X.] mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16)
Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein gesetzlich zugelassenes
Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschlüsse
des [X.]s nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat.
e-
3. Mit Beschluss vom heutigen Tage
hat der Senat eine
aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Be-schluss des [X.]s Hamm verworfen
(5 AR [Vs] 5/17). Darüber hinaus liegen ihm weitere [X.] der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2.
August 2016 (5 AR [Vs]
44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegen-den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass [X.] zum [X.] gegen Be-schlüsse der [X.]e gemäß §
23 [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.] nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen [X.] ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb
auch zur [X.] erheblicher
Kosten für die Antragstellerin
ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) [X.] nicht mehr beschei-den. Ebenso wird er mit künftigen [X.] verfahren, sofern diese von den jeweiligen [X.]en nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2016
2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16
und
4
5
6
7
-
4
-
vom 29.
Juni 2010
1
BvR 2358/08).
Entsprechendes gilt, soweit die Be-vergleichbarer Weise bezeichnet.
4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
8
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 ARs 54/16 (REWIS RS 2017, 16596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16596
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 AR (Vs) 5/17 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde vor dem BGH: Verweigerung der Bescheidung von wissentlich unstatthaft eingebrachten Beschwerden
5 AR (VS) 5/17 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 290/16 (Bundesgerichtshof)
5 AR (VS) 44/16 (Bundesgerichtshof)
5 ARs 11/20 (Bundesgerichtshof)