Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 ARs 54/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16596

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[X.]:[X.]:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
ARs 54/16

vom
26. Januar
2017
in der Justizverwaltungssache
der

hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017
beschlos-sen:

Die [X.]
gegen die
Beschlüsse
des Oberlan-desgerichts Celle vom 10. Oktober 2016 (2 VAs 61/16), vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16
bis 66/16), vom 14. Okto-ber
2016 (2
VAs 67/16),
vom 27. Oktober 2016 (2 VAs 72/16)
sowie vom 14. und 18. November 2016 (2
VAs 7/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
1. Das [X.] Celle
hat mit den oben genannten Beschlüs-sen eine Vielzahl von Anträgen
der Beschwerdeführerin

überwiegend als [X.]

verworfen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
23 [X.],
Gegenvorstellungen, Ablehnungsanträge, Anträge gemäß §
172
StPO,
Anträge
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts).
Gegen keinen dieser
Beschlüsse
hat es die Rechtsbeschwerde zugelas-sen.

Gleichwohl hat die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben gegen die genannten Beschlüsse [X.], teilweise durch zusätzliche,

er-hoben.

1
2
3
-
3
-
2.
Die ([X.] sind unstatthaft, da der Rechtsweg jeweils erschöpft ist.
Soweit das [X.] mit dem Beschluss vom 12. Oktober 2016 (2 VAs 62/16 bis 66/16)
Anträge der Beschwerdeführerin nach § 172 StPO verworfen hat, gibt es dagegen kein gesetzlich zugelassenes
Rechtsmittel. Im Übrigen sind die Beschlüsse
des [X.]s nicht anfechtbar, weil es die Rechtsbeschwerde jeweils nicht zugelassen hat.

e-

3. Mit Beschluss vom heutigen Tage
hat der Senat eine
aus demselben Grunde unstatthafte Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Be-schluss des [X.]s Hamm verworfen
(5 AR [Vs] 5/17). Darüber hinaus liegen ihm weitere [X.] der Antragstellerin vor.
Die Antragstellerin weiß bereits aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2.
August 2016 (5 AR [Vs]
44/16), nunmehr auch aufgrund des vorliegen-den Beschlusses sowie aufgrund des oben bezeichneten Beschlusses vom heutigen Tage, dass [X.] zum [X.] gegen Be-schlüsse der [X.]e gemäß §
23 [X.] nach § 29 Abs. 1 [X.] nur dann statthaft sind, wenn sie vom jeweiligen [X.] ausdrücklich zugelassen worden sind. Der Senat wird deshalb

auch zur [X.] erheblicher
Kosten für die Antragstellerin

ihre weiteren ihm bereits vorliegenden (ebenfalls unstatthaften) [X.] nicht mehr beschei-den. Ebenso wird er mit künftigen [X.] verfahren, sofern diese von den jeweiligen [X.]en nicht ausdrücklich zugelassen wurden. Er muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Februar 2016

2 BvR 63/16, 2 BvR 60/16

und
4
5
6
7
-
4
-
vom 29.
Juni 2010

1
BvR 2358/08).
Entsprechendes gilt, soweit die Be-vergleichbarer Weise bezeichnet.
4. Der Senat sieht keinen Anlass, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Kostenerhebung abzusehen.

Mutzbauer
Sander
Schneider

Berger
Mosbacher

8

Meta

5 ARs 54/16

26.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 ARs 54/16 (REWIS RS 2017, 16596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16596

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5 ARs 54/16

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