Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZR 110/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3457

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/05 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. Fischer am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,54 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine [X.] Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. gegenüber dem Folgen-beseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil § 57c [X.] durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 ([X.]) mit [X.] vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch [X.] - 3 - Drucks. 16/3038 [X.]). Für eine Zulassung der Revision müsste daher fest-stellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft [X.] noch richtungsweisend sein kann (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in [X.]Z 154, 288 inso-weit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 [X.] a.F. das Recht von Grundpfandgläubigern beeinträchtigen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Be[X.] für die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers ent-sprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine [X.] im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Für die Duldungsvoraussetzun-gen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Be- 3 - 4 - [X.] ([X.]Z 106, 142, 145; siehe ferner [X.]. v. 13. Juni 2002 - [X.] ZR 26/01, [X.], 1689, 1690). [X.] Raebel [X.][X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 6 O 128/03 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 250/04 -

Meta

IX ZR 110/05

12.06.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZR 110/05 (REWIS RS 2008, 3457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3457

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.