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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 110/05 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. Fischer am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.032,54 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob der Mieter seine [X.] Rechte gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. gegenüber dem Folgen-beseitigungsanspruch eines Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB im Streitfall beweisen muss, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil § 57c [X.] durch Art. 11 Nr. 5 des Zweiten Justiz-modernisierungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 ([X.]) mit [X.] vom 1. Februar 2007 an ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. auch [X.] - 3 - Drucks. 16/3038 [X.]). Für eine Zulassung der Revision müsste daher fest-stellbar sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft [X.] noch richtungsweisend sein kann (vgl. [X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in [X.]Z 154, 288 inso-weit nicht abgedruckt). Es ist hier jedoch auszuschließen, dass noch in einer erheblichen Anzahl von Zwangsversteigerungsverfahren in ihrer Berechtigung umstrittene Mieteranmeldungen gemäß § 57c Abs. 1 [X.] a.F. das Recht von Grundpfandgläubigern beeinträchtigen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, wer die Be[X.] für die hier behaupteten Mietvorauszahlungen gemäß § 57c Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. zu tragen hatte, richtig entschieden. Die Vorschrift begründet, wenn gegen die Mieteranmeldung ein Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers ent-sprechend § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, diesem gegenüber eine [X.] im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB. Für die Duldungsvoraussetzun-gen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Be- 3 - 4 - [X.] ([X.]Z 106, 142, 145; siehe ferner [X.]. v. 13. Juni 2002 - [X.] ZR 26/01, [X.], 1689, 1690). [X.] Raebel [X.][X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.11.2004 - 6 O 128/03 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 4 U 250/04 -
Meta
12.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2008, Az. IX ZR 110/05 (REWIS RS 2008, 3457)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3457
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