Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 3 StR 386/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 924

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Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung


Leitsatz

Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.

Tenor

Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger [X.] zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten am 30. Juni 2020 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung vor dem [X.] am 18. März 2021 ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der anwesende Verteidiger hat sich auf die ihm am [X.] erteilte schriftliche Strafprozessvollmacht bezogen. Darin hatte der Angeklagte dem Rechtsanwalt „[X.] zur Verteidigung und Vertretung, auch im Fall ... [seiner] Abwesenheit, in allen Instanzen erteilt“.

2

Mit Urteil vom selben Tage hat das [X.] die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] verworfen. In den schriftlichen Urteilsgründen hat es ausgeführt, der Angeklagte sei in der Berufungshauptverhandlung nicht in zulässiger Weise vertreten worden. Die allgemein gehaltene Formulierung der [X.] reiche für eine Vertretung in der Berufungshauptverhandlung nicht aus.

3

Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte das Rechtsmittel der Revision. Er hat neben der Verletzung sachlichen Rechts mit einer Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] beanstandet und sich dabei auf eine wirksame Vertretung durch den Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung berufen.

4

Das mit dem Rechtsmittel befasste [X.] möchte das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge hin aufheben, sieht sich daran aber durch einen Beschluss des [X.] vom 24. November 2016 ([X.] RVs 82/16, juris Rn. 28) gehindert, dem eine inhaltsgleiche Vertretungsvollmacht zugrunde lag. In dieser Entscheidung wird für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der Verletzung von § 329 Abs. 1 [X.] der Vortrag verlangt, dass sich der Verteidiger bei Anzeige seiner [X.] auf eine besondere [X.] berufen könne. Angesichts der weitreichenden Folgen, die die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidiger haben könne, müsse sich die Vertretungsvollmacht ausdrücklich auf eine Vertretung in der Berufungshauptverhandlung beziehen (ebenso [X.], Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 Ss 119/20, NStZ 2021, 764 Rn. 22; KG, Beschluss vom 1. März 2018 - [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4; Ullenboom, [X.], 643, 645; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 329 [X.] Rn. 7).

5

Das [X.] hält die Rechtsansicht des [X.] für unzutreffend. Die Möglichkeit der Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei in der Strafprozessordnung - neben § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] - in zahlreichen Konstellationen vorgesehen (§§ 234, 350 Abs. 2 Satz 1, § 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2, § 428 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Eine ohne Einschränkung für alle Instanzen erteilte Vertretungsvollmacht decke die Vertretung des abwesenden Angeklagten ohne Weiteres in sämtlichen zulässigen Vertretungsfällen ab. Der Gesetzgeber habe die [X.] in allen Vorschriften gleichbehandelt. Es sei keine Besonderheit der Berufungshauptverhandlung, dass eine Vertretung auch möglich sei, wenn sie für den Angeklagten weitreichende Folgen haben könne, etwa weil es sich um die letzte Tatsacheninstanz handele. Bei [X.] vor der [X.] könne gemäß § 234 [X.] der Vertretungsfall ebenso eintreten. Schon vor Änderung des § 329 [X.] sei anerkannt gewesen, dass die im Strafbefehlsverfahren normierte Vertretungsbefugnis auch für die Berufungshauptverhandlung gelte. Es könne für die Behandlung der [X.] nicht von Bedeutung sein, ob das gerichtliche Strafverfahren durch Strafbefehl oder Anklage begonnen habe (ebenso [X.], Beschluss vom 2. Februar 2021 - 1 OLG 331 Ss 83/20, NJ 2021, 182, 183; [X.], Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 Ss 178/16, [X.], 148, 149 f.; [X.], NStZ 2021, 327, 328 f.; [X.], [X.] 2021, 442504; [X.], [X.], 363, 365 f.; [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 329 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 110. EL, § 329 Rn. 10a; SK-[X.]/Frisch, [X.], 6. Aufl., § 329 Rn. 13).

6

Das [X.] hat daher mit Beschluss vom 8. September 2021 dem [X.] folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Genügt eine Vertretungsvollmacht, durch die dem Verteidiger [X.] zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung - erteilt worden ist, den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] vorausgesetzten Vertretungsvollmacht?

7

Der [X.] hat beantragt, im Sinne des vorlegenden [X.]s zu entscheiden.

II.

8

Die [X.] des § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sind gegeben. Insbesondere hat das vorlegende [X.] in rechtlich vertretbarer Weise (s. zum Maßstab etwa [X.], Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - 4 StR 652/17, NStZ-RR 2019, 60, 61; vom 2. November 2000 - 4 StR 461/99, [X.] 2002, 180 f.; vom 14. Mai 1974 - 1 StR 366/73, [X.]St 25, 325, 328) angenommen, dass die Rechtsfrage für den Beschluss des [X.] vom 24. November 2016, von dem es abweichen möchte, tragende Grundlage und somit auch im dortigen Verfahren entscheidungserheblich war. Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] Hamm seine Entscheidung zunächst auf einen anderen Gesichtspunkt gestützt und erst anschließend damit begründet hat, in der Vertretungsvollmacht sei die Berufungshauptverhandlung nicht genannt (vgl. [X.], [X.] [X.] 20/2021 [X.]). Denn diese nachfolgenden Erwägungen sind nicht lediglich als unverbindliche Rechtsausführungen oder Hinweise formuliert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77, [X.]St 27, 212, 213; vom 9. April 1963 - 5 StR 50/63, [X.]St 18, 324, 325 f.; vom 15. Oktober 1952 - 5 StR 763/52, [X.]St 3, 234, 235), sondern beanspruchen ebenfalls allgemeine Gültigkeit.

III.

9

Die Vorlagefrage ist - nach Maßgabe rein sprachlicher Änderungen - im Sinne des vorlegenden [X.]s zu entscheiden. Für den Nachweis der Vertretung des abwesenden Angeklagten durch seinen Verteidiger nach § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ist nicht zu verlangen, dass sich die vorgelegte Vertretungsvollmacht ausdrücklich auf die Berufungshauptverhandlung bezieht.

1. Dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein derartiges Erfordernis nicht zu entnehmen. Insbesondere enthält das Gesetz keine Vorgaben zum Inhalt der Vertretungsvollmacht. Eine ausdrückliche Ermächtigung zu einer bestimmten Verfahrenshandlung ist anders als in § 302 Abs. 2 [X.] ebenfalls nicht gefordert. Der verwendete Terminus „Vertretungsvollmacht“ stellt lediglich klar, dass eine spezifische Ermächtigung zur Vertretung in der [X.]surkunde enthalten sein muss, die über die allgemeine Befugnis zur Verteidigung hinausgeht.

2. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht nicht für ein Verständnis, wonach es erforderlich ist, dass die Berufungshauptverhandlung in der Vertretungsvollmacht erwähnt wird.

Die derzeitige Fassung des § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] beruht weitgehend auf der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015 ([X.] [X.] 1332). Zu dieser Reform sah sich der Gesetzgeber nach dem Urteil des [X.] vom 8. November 2012 (30804/07 - Rechtssache Neziraj ./. [X.], [X.] 2012, 490) veranlasst, um die dort niedergelegten Grundsätze zur Abwesenheitsvertretung des Angeklagten durch den Verteidiger in das nationale Recht zu übertragen (BT-Drucks. 18/3562 S. 2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 17. Januar 2013 - 4 [X.] [A] 18/12, [X.], 358 f.; [X.], [X.], 312, 313 f.). Nach einer weiteren Änderung durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 ([X.] [X.] 2208) ist, um die Regelung medienneutral auszugestalten, nunmehr anstatt einer „schriftlichen“ eine „nachgewiesene“ Vertretungsvollmacht erforderlich (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 70; ferner bereits BT-Drucks. 18/3562 S. 68).

Besondere inhaltliche Anforderungen an die Vertretungsvollmacht sind den [X.] nicht zu entnehmen. Zwar hatte der Bundesrat im ersten Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen, eine [X.] für den konkreten Termin der Berufungshauptverhandlung zu verlangen (BT-Drucks. 18/3562 [X.]). Diesem Anliegen war jedoch die Bundesregierung unter anderem mit dem Argument entgegengetreten, dass den formalen Anforderungen de lege [X.] gerade auch eine formularmäßige und pauschale Vertretungsvollmacht genüge (BT-Drucks. 18/3562 [X.]). Da der Gesetzgeber die Anregung des Bundesrates nicht aufgriff, spricht vieles dafür, dass er eine nähere inhaltliche Qualifizierung der Vertretungsvollmacht nicht für erforderlich hielt.

3. Die Gesetzessystematik legt nahe, § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht anders auszulegen als die übrigen Vorschriften der Strafprozessordnung, die eine Vertretung des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vorsehen.

Für das Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl regelt § 411 Abs. 2 Satz 1 [X.], dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung von einem derart bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Für die Vertretung vor dem Amtsgericht hat der [X.] bereits entschieden, dass eine pauschale Bevollmächtigung zur „Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen“ ausreicht und eine weitergehende Ermächtigung im Hinblick auf eine Abwesenheitsvertretung nicht zu verlangen ist (Beschluss vom 20. September 1956 - 4 StR 287/56, [X.]St 9, 356; vgl. auch [X.], [X.], 27. Aufl., § 411 Rn. 31; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 411 Rn. 12; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 411 Rn. 12). Bereits vor der Neufassung des § 329 [X.] war anerkannt, dass sich diese Vertretungsmöglichkeit auf eine spätere Berufungshauptverhandlung erstreckt ([X.], Beschluss vom 4. März 2008 - 3 [X.], [X.], 401, 402; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - 2 [X.], [X.] 2005, 299; [X.], Urteil vom 14. Oktober 1969 - 3 Ss 289/69, NJW 1970, 906, 907; [X.], [X.], 27. Aufl., § 411 Rn. 35 mwN; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 1 OLG 161 Ss 83/19, [X.] 2020, 420). Dementsprechend wurde im Strafbefehlsverfahren für die Berufungsinstanz eine spezifisch auf die dortige Abwesenheit des Angeklagten bezogene Vertretungsvollmacht nicht als erforderlich angesehen ([X.], Beschluss vom 10. Mai 1991 - 5 Ss 171/91 - 53/91 I, [X.], 292; [X.], Urteil vom 14. Oktober 1969 - 3 Ss 289/69, NJW 1970, 906, 907; vgl. auch [X.], NStZ 2021, 327, 328). Derartiges wäre zudem wenig überzeugend, weil der Sinn und Zweck des § 411 Abs. 2 Satz 1 [X.] - die Auflockerung des Verfahrens in weniger bedeutsamen Strafsachen (s. [X.], [X.], 27. Aufl., § 411 Rn. 35) - nicht nur in der ersten Instanz Geltung beansprucht. Wollte man die spezifische Erwähnung der Berufungshauptverhandlung oder des § 329 [X.] in der [X.]surkunde für erforderlich halten, könnte sich dies deshalb von vorneherein lediglich auf Fallkonstellationen beziehen, in denen dem Berufungsverfahren kein Einspruch gegen einen Strafbefehl vorausging.

Besondere inhaltliche Anforderungen an die [X.]erteilung stellen Rechtsprechung und Literatur auch in den übrigen gesetzlich vorgesehenen Vertretungsfällen nicht. Dies gilt zunächst für eine Vertretung nach § 234 [X.], die in [X.] nach § 231 Abs. 2, §§ 231a, 231b, 232, 233 [X.] Bedeutung erlangen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Mai 1981 - 1 Ss 1/81, [X.] 1981, 539; [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 234 Rn. 7a; KK-[X.]/Gmel/[X.], 9. Aufl., § 234 Rn. 4; MüKo[X.]/[X.], § 234 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 51. EL, § 234 Rn. 10; SSW-[X.]/Grube, 5. Aufl., § 234 Rn. 5). Des Weiteren wird für die Hauptverhandlung im Revisions- und Privatklageverfahren nach § 350 Abs. 2 Satz 1 [X.] bzw. § 387 Abs. 1 [X.] Derartiges kaum vertreten (anders für die Revisionshauptverhandlung lediglich [X.] [X.]/Wiedner, [X.]., § 350 Rn. 16). Schließlich wird für die Vertretung des [X.] - einschließlich der Hauptverhandlung (§ 428 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 430 Rn. 1) - ebenfalls eine einfache Vertretungsvollmacht als ausreichend angesehen (s. KK-[X.]/[X.]/[X.], 9. Aufl., § 428 Rn. 4; noch geringere Anforderungen formuliert [X.], [X.], 27. Aufl., § 428 Rn. 4; vgl. ferner zu § 73 Abs. 3 OWiG OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - [X.] 1347/20, NStZ-RR 2021, 83, 84; [X.] OWiG/[X.], [X.]., § 73 Rn. 21 mwN).

Angesichts der textgleichen Formulierung in den verschiedenen Vorschriften ist kein Grund ersichtlich, warum lediglich und gerade die Vertretungsmöglichkeit in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich im [X.]text Erwähnung finden sollte, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.

4. Schließlich rechtfertigen es weder der Sinn und Zweck der Vorschrift noch die weiteren für die Gegenposition angeführten Argumente, eine Vertretungsvollmacht nur unter besonderen Bedingungen zu akzeptieren.

a) Die aktuelle Gesetzesfassung räumt der Vertretung des Angeklagten regelmäßig Vorrang gegenüber einer Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein. Die Vorschrift bezweckt zwar unter anderem die Beschleunigung des Verfahrens. Denn sie vermeidet eine Verzögerung der Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten dadurch, dass er sich dem Verfahren entzieht. Sie nimmt dabei grundsätzlich die Möglichkeit in Kauf, dass ein sachlich unrichtiges Urteil allein deshalb rechtskräftig wird, weil der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Gründe ausgeblieben ist (s. [X.], Beschlüsse vom 10. August 1977 - 3 [X.], [X.]St 27, 236, 238 f.; vom 6. Oktober 1970 - 5 [X.], [X.]St 23, 331, 334 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 [X.], [X.]St 17, 188, 189; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 329 Rn. 1a). Zur Rechtfertigung wird darauf verwiesen, dass der Angeklagte durch sein Nichterscheinen sein fehlendes Interesse an der Aufrechterhaltung seines Rechtsmittels bekundet oder sein Rechtsmittelrecht verwirkt hat (s. BT-Drucks. 18/3562 [X.]; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 329 Rn. 1a, jeweils mwN). Auch nach der Neufassung des § 329 [X.] bilden die Verfahrensbeschleunigung und die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege den maßgeblichen Hintergrund für die Norm (vgl. BT-Drucks. 18/3562 S. 50); allerdings wurde der Anwendungsbereich des § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit der Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung deutlich eingeschränkt. Bereits vor der Neufassung hat die Rechtsprechung mit Verweis auf das Streben nach einer möglichst gerechten Entscheidung, das dem Strafverfahrensrecht im Ganzen eigen ist, eine enge Auslegung der Norm für erforderlich gehalten (vgl. [X.], Urteil vom 5. April 1927 - I 445/26, [X.]St 61, 278, 280; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 1970 - 5 [X.], [X.]St 23, 331, 333 f.; Urteil vom 3. April 1962 - 5 [X.], [X.]St 17, 188, 189; [X.], Beschluss vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 165/97, [X.], 368).

Vor diesem Hintergrund liegt es nicht nahe, aus dem Sinn und Zweck des § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Notwendigkeit besonderer Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht für die Berufungshauptverhandlung herzuleiten. Die Neuregelung ist vielmehr vom Gedanken getragen, dass über eine Berufung des Angeklagten auch bei dessen Nichterscheinen verhandelt werden soll, wenn ein zur Vertretung bevollmächtigter und vertretungsbereiter Verteidiger auftritt und die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Nachteile, die mit einer solchen Vertretung verbunden sein können, werden ebenso in Kauf genommen wie eine Verzögerung dadurch, dass eine Verwerfung durch Prozessurteil erst in einem zweiten Termin ergehen kann, falls der Angeklagte nicht erscheint, obwohl seine Anwesenheit erforderlich ist (§ 329 Abs. 4 Satz 2 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2019 - [1] 53 Ss 83/19 [50/19], [X.] 2020, 28, 29).

b) Das von den Befürwortern erhöhter Anforderungen an die Vertretungsvollmacht angeführte Argument, eine Vertretung durch den Verteidiger könne weitreichende Folgen für den Angeklagten haben (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 Ss 119/20, NStZ 2021, 764 Rn. 22; KG, Beschluss vom 1. März 2018 - [5] 121 Ss 15/18 [11/18], juris Rn. 4; [X.], Beschluss vom 24. November 2016 - [X.] RVs 82/16, juris Rn. 28), gebietet kein anderes Ergebnis.

Für sich genommen trifft diese Erwägung zwar zu. Denn bei einer solchen Vertretung liegen wichtige Verfahrensrechte wie Anwesenheit und rechtliches Gehör in den Händen des Verteidigers, der an die Stelle des Angeklagten tritt und mit Wirkung für ihn Erklärungen abgeben und entgegennehmen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 1956 - 4 StR 287/56, [X.]St 9, 356, 357; ferner [X.], Beschluss vom 9. Juli 2021 - [X.] RVs 121/21, juris Rn. 22). Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 329 [X.] ermächtigt die Vertretungsvollmacht den Verteidiger etwa zur Abgabe von Einlassungen für den Angeklagten zur Sache, und ihm gebührt das letzte Wort nach § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] (BT-Drucks. 18/3562 S. 72 f.). Insgesamt eröffnet vor allem die Möglichkeit zur Sacheinlassung dem vertretenden Verteidiger gewichtige zusätzliche Optionen gegenüber der „normalen Verteidigung“, was sich ungünstig für den Angeklagten auswirken kann. So vermag etwa die Modifikation früherer Einlassungen im Einzelfall gegebenenfalls eine für den Angeklagten nachteilige Würdigung durch das Berufungsgericht nach sich zu ziehen. Im Unterschied zur üblichen Verteidigung und dem Mittel der Verteidigererklärung ist eine ausdrückliche Bestätigung des anwesenden Angeklagten nicht erforderlich, sondern die Sacheinlassung kann ohne jegliche Mitwirkung Berücksichtigung finden. Indes verringert sich das Gewicht dieses Gesichtspunkts bereits dadurch, dass beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für eine Sacheinlassung ohne oder gegen den Willen des Angeklagten das Berufungsgericht diesem Umstand nachgehen muss, um der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht gerecht zu werden (BT-Drucks. 18/3562 S. 72 f. mit Verweis auf [X.][X.], [X.], 26. Aufl., § 234 Rn. 14).

Die nachteiligen Folgen für den Angeklagten sind außerdem zumindest hinsichtlich der eigenen Berufung und einem zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 [X.] begrenzt. Die Alternative zur Vertretung durch den Verteidiger ist ebenfalls in den Blick zu nehmen, nämlich eine Verwerfung der Berufung durch Prozessurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.]. An der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels ohne Eintritt in eine Sachprüfung ist dem Angeklagten nicht gelegen (s. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2021 - [X.] RVs 121/21, juris Rn. 22).

Über eine - zu seinen Gunsten oder Lasten eingelegte - Berufung der Staatsanwaltschaft kann im Übrigen, auch wenn kein zur Vertretung bevollmächtigter und bereiter Verteidiger erschienen ist, ohne den Angeklagten verhandelt werden, wenn dessen Anwesenheit nicht erforderlich ist (§ 329 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 [X.]). Im Vergleich zu dieser vom Gesetz eröffneten Möglichkeit erweist sich aus Sicht des Angeklagten das Auftreten eines ihn vertretenden Verteidigers als in der Regel vorzugswürdig.

Konsequenterweise sind daher dem Gesetz anders als bei Rücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 Abs. 2 [X.]) hinsichtlich der Reichweite möglichen Verteidigerhandelns keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Angeklagten zu entnehmen (vgl. zum Sinn und Zweck des § 302 Abs. 2 [X.] [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 34/17, [X.], 45 Rn. 5).

c) Mit Verweis auf die Besonderheiten der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren als letzte Tatsacheninstanz lässt sich ein anderes Auslegungsergebnis nicht begründen. Die Vertretung in einer solchen Verhandlung unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von derjenigen nach § 234 [X.] bei erstinstanzlichen Strafsachen vor dem [X.] oder [X.]. In den letztgenannten Verfahren handelt es sich ebenfalls um die letzte - weil einzige - Tatsacheninstanz; trotzdem wird, wie bereits ausgeführt (oben III. 3.), von Rechtsprechung und Literatur eine spezielle Benennung dieser Vertretungsmöglichkeit in der [X.] nicht gefordert. Darüber hinaus war im Strafbefehlsverfahren bereits nach alter Rechtslage eine Vertretung durch den hierzu bevollmächtigten Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung anerkannt. Wesentliche Besonderheiten für diese ergeben sich im Vergleich zu Strafverfahren, bei denen Anklage zum Amtsgericht erhoben wurde, nicht. Auch nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl kann das Amtsgericht auf Rechtsfolgen bis zur vollen Höhe des § 24 Abs. 2 [X.] erkennen (vgl. KK-[X.]/Barthe, 9. Aufl., § 24 [X.] Rn. 17; MüKo[X.]/[X.], § 24 [X.] Rn. 26).

d) Eine andere Interpretation ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie Bedürfnissen der Praxis besser gerecht wird, indem sie den Berufungskammern im Ergebnis häufiger eine Verwerfung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.] ohne längere Hauptverhandlung und mit geringeren Anforderungen an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe ermöglicht, wenn der Angeklagte an der Berufungshauptverhandlung wenig Interesse zeigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung erwartete der [X.] bei der durch die Rechtsprechung des [X.] veranlassten Änderung des § 329 [X.], dass sich die Zahl der Berufungen sowie die durchschnittliche Dauer des Berufungsverfahrens erhöhen wird und sowohl Gerichte als auch Staatsanwaltschaften stärker belastet werden, weil etwa Angeklagte, wenn sie selbst nicht zum Hauptverhandlungstermin erscheinen müssen, eher geneigt sein können, Berufung einzulegen, und sei es nur zur Verzögerung des Rechtskrafteintritts (vgl. BT-Drucks. 18/3562 [X.]). Für den Gesetzgeber waren dies Konsequenzen aus der Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung. Es verbietet sich, über die gesetzgeberische Grundentscheidung allein wegen - vermeintlicher - praktischer Bedürfnisse hinwegzugehen.

5. Ohne Bedeutung für die Entscheidung der Rechtsfrage ist der vom vorlegenden [X.] hervorgehobene Umstand, dass die Vertretungsvollmacht hier erst im Hinblick auf das Berufungsverfahren erteilt worden ist. Eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis ist auch dann für die Berufungshauptverhandlung als wirksam anzusehen, wenn sie bereits in einem früheren Verfahrensstadium eingeräumt und seither nicht zurückgenommen worden oder durch Pflichtverteidigerbestellung erloschen ist (in diesem Sinne BT-Drucks. 18/3562 [X.]; aA [X.], Beschluss vom 9. Juli 2021 - [X.] RVs 121/21, juris Rn. 21; [X.], Beschluss vom 24. November 2016 - [X.] RVs 82/16, juris Rn. 26). Zu einer abweichenden Behandlung im Vergleich zum [X.] im Allgemeinen besteht kein Anlass. Diesbezüglich ist anerkannt, dass es sich grundsätzlich auf das gesamte Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss erstreckt, falls es nicht auf bestimmte Prozesshandlungen beschränkt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10. April 2014 - 1 Ws 55/14, juris Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., Vor § 137 Rn. 5; [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 138 Rn. 28; ferner zur Pflichtverteidigerbestellung § 143 Abs. 1 [X.]). Zum Nachweis der Vertretungsmacht ist daher lediglich zu fordern, dass sich die [X.] eindeutig auf das konkrete Strafverfahren bezieht und nicht pauschal ohne Verfahrensbezug erteilt worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 2016 - 4 RVs 96/16, [X.], 150).

Schäfer     

      

[X.]     

      

Berg   

      

[X.]     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 386/21

24.01.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Düsseldorf, 8. September 2021, Az: III-2 RVs 60/21, Vorlagebeschluss

§ 329 Abs 1 S 1 StPO, § 329 Abs 2 S 1 StPO, RHiAngeklStärkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. 3 StR 386/21 (REWIS RS 2023, 924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 924 NJW 2023, 1231 REWIS RS 2023, 924

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