Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.2023, Az. 2 A 1/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 8471

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Gegenstand

Rückforderung von Auslandsdienstbezügen


Leitsatz

1. Der Erlass eines Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist konstitutiv für das Entstehen der Forderung. Der durch Widerspruch oder Klage gegen den Rückforderungsbescheid ausgelöste Suspensiveffekt hindert daher die Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch.

2. Umsetzungen sind formfrei möglich und können demzufolge auch mündlich ergehen. Eine an in der Vergangenheit liegende Zeitabschnitte anknüpfende und daher "rückwirkende" Umsetzung ist unwirksam.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21 402,09 € zu zahlen.

Der Bescheid des [X.] vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2022 wird aufgehoben, soweit der Kläger zur Rückzahlung überzahlter Auslandsdienstbezüge in Höhe von mehr als 11 618,97 € verpflichtet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Auslandsdienstbezügen.

2

Der Kläger steht als Kapitänleutnant (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst der [X.] und wird seit Oktober 2008 beim [X.] ([X.]) verwendet. Seit April 2018 erhielt er aufgrund einer Verwendung im Ausland neben seiner Besoldung sog. Auslandsdienstbezüge.

3

Ende November 2019 kehrte der Kläger aufgrund einer Kommandierung zur Teilnahme an einem vom 2. bis 4. Dezember 2019 andauernden Lehrgang bei der [X.] in das [X.] zurück. Während des sich anschließenden Erholungsurlaubs erkrankte der Kläger und war infolgedessen bis zum 3. März 2020 arbeitsunfähig. Die ursprünglich für den 18. Dezember 2019 vorgesehene Fortsetzung des [X.] entfiel; auch der für den 4. März 2020 vorgesehene Rückflug konnte aufgrund der mit der [X.] einhergehenden Beschränkungen nicht stattfinden.

4

Vom 4. bis 6. März 2020 hielt sich der Kläger in seiner Führungsstelle in der Zentrale des [X.] in [X.] auf, gefolgt von Erholungsurlaub in der [X.] vom 7. März bis 2. April 2020 sowie einer sich vom 3. April bis 12 Mai 2020 erstreckenden Freistellungsphase. Im [X.] hieran versah der Kläger vom 13. Mai bis 24. Juni 2020 Dienst im Inland, bevor er vom 25. Juni bis 12. Juli 2020 erneut Erholungsurlaub in Anspruch nahm. Nach dessen Ende erfolgte eine weitere Freistellung bis zum 26. Juli 2020. Am 28. Juli 2020 kehrte der Kläger an seinen Dienstort im Ausland zurück. Während des gesamten [X.]raums erhielt der Kläger ungeschmälert Auslandsdienstbezüge.

5

Mit Verfügung vom 13. Juli 2020, hinsichtlich der Dauer geändert durch Verfügung vom 14. August 2020, teilte der [X.] den Kläger für die [X.] vom 29. Januar bis 26. Juli 2020 zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland zu. Die Auslandsdienstbezüge für August 2020 behielt der [X.] ein. Hierbei strebte der [X.] mit der Festlegung des 29. Januar 2020 eine allgemeinverbindliche Handhabung für Mitarbeiter in [X.] an, um der durch die [X.] entstandenen Lage einheitlich Rechnung tragen zu können.

6

Mit Bescheid vom 9. September 2020 stellte der [X.] eine Überzahlung von Auslandsdienstbezügen in der [X.] vom 29. April 2020 bis 27. Juli 2020 in Höhe von 13 109,90 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung der einbehaltenen Auslandsdienstbezüge für den Monat August 2020 und des auf den vorgenannten [X.]raum entfallenden Mieteigenanteils zur Rückzahlung von 8 375,20 € auf. Zur Begründung führte er aus, in Übereinstimmung mit der Praxis des [X.] würden die Auslandsdienstbezüge bei coronabedingten [X.] für drei Monate weitergewährt. Die [X.] ende mit Ablauf des 28. April 2020. Folglich habe für die [X.] vom 29. April bis 27. Juli 2020 ein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nicht bestanden.

7

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der [X.] nach Anhörung des [X.] im Hinblick auf eine zu erwartende Erhöhung des Erstattungsbetrags mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2022 zurück. Die Erstattungsforderung setzte er auf 21 925,64 € fest und verpflichtete den Kläger - erneut unter Anrechnung [X.] und eines Mieteigenanteils in Höhe von 523,55 € – zu einer Rückzahlung in Höhe von 16 938,66 €. In den Folgemonaten behielt der [X.] dem Kläger zustehende Auslandsdienstbezüge bis zur vollständigen Tilgung der [X.] ein.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er im Wesentlichen die Rückzahlung der einbehaltenen Auslandsdienstbezüge sowie Entreicherung geltend macht.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des [X.]es vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 21 402,09 € zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Wegen seines tatsächlichen Aufenthalts in [X.] und der Zuteilung zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland sei der Anspruch des [X.] auf Gewährung von Auslandsdienstbezügen entfallen.

Bezüglich des weiteren Inhalts des Sach- und Streitgegenstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die das [X.] nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegenüber der [X.]eklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 21 402,09 €, weil die Einbehaltung laufender [X.]ezüge zur Verrechnung im Hinblick auf das schwebende Widerspruchsverfahren unzulässig war (1.). Der angegriffene [X.]escheid und der Widerspruchsbescheid sind in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).

1. Die [X.]eklagte ist zur Rückzahlung einbehaltener [X.] an den Kläger in Höhe von 21 402,09 € verpflichtet. Die bereits erfolgte Aufrechnung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 [X.]) der von der [X.]eklagten geltend gemachten Erstattungsforderung mit den dem Kläger nach Rückkehr an den ausländischen Dienstort ab Juli 2020 zustehenden [X.]n war - unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung dem Grunde und der Höhe nach - unzulässig. Die Rückforderung zu viel gezahlter [X.]ezüge setzt zwingend den Erlass eines entsprechenden [X.]escheids voraus, gegen den der Kläger hier Widerspruch mit der Folge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben hat.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Konsequenz, dass keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgen aus dem [X.]escheid gezogen werden dürfen, denn die aufschiebende Wirkung hemmt dessen Vollziehbarkeit für die Dauer des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens (vgl. [X.], Urteile vom 6. Juli 1973 - 4 [X.] 79.69 - [X.] 310 § 80 VwGO Nr. 23 S. 21 und vom 17. August 1995 - 3 [X.] 17.94 - [X.]E 99, 109 <112>). Die Aufrechnung stellt zwar keine hoheitliche "Vollziehung" dar; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem St[X.]t wie jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 13. Oktober 1971 - 6 [X.] 137.67 - [X.] 232 § 87 [X.] Nr. 48 S. 42 f., vom 27. Oktober 1982 - 3 [X.] 6.82 - [X.]E 66, 218 <220 f.> und vom 20. November 2008 - 3 [X.] 13.08 - [X.]E 132, 250 Rn. 8). Demnach stehen aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen zur Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakt einer Aufrechnung grundsätzlich nicht entgegen.

Anderes gilt indes bei Forderungen, deren Geltendmachung den Erlass eines Verwaltungsakts zwingend voraussetzt, weil dieser für das Entstehen der Forderung konstitutiv ist. In diesen Fällen hindert der durch Widerspruch oder Klage ausgelöste Suspensiveffekt bereits die Fälligkeit der Forderung, sodass es an einer Aufrechenbarkeit fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 2008 - 3 [X.] 13.08 - [X.]E 132, 250 Rn. 11 m. w. N.; [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2010 - 14 [X.]S 10.2198 - juris Rn. 22; s. a. [X.], [X.]eschluss vom 11. August 2005 - 2 [X.] 2.05 - juris Rn. 16).

So liegt der Fall hier. Regelungsgegenstand des § 12 Abs. 2 Satz 1 des [X.]undesbesoldungsgesetzes [X.] der [X.]ekanntmachung vom 19. Juni 2009 ([X.]G[X.]l. I S. 1434) - [X.] -, zuletzt geändert durch das [X.] [X.]esoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 2019 ([X.]G[X.]l. I S. 2053), ist die Rückforderung von [X.]ezügen. Der Dienstherr hat hierbei zwingend eine [X.]illigkeitsentscheidung (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.]) zu treffen, die nicht lediglich die Frage der Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids berührt, sondern den materiellen [X.]estand des Rückforderungsanspruchs betrifft. Die [X.]illigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer [X.]estandteil der Rückforderungsentscheidung. Ist sie fehlerhaft, bewirkt dies die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 A 1.91 - [X.] 232 § 87 [X.] Nr. 65 S. 8 f., vom 26. April 2012 - 2 [X.] 15.10 - [X.] 240 § 12 [X.] Nr. 35 Rn. 29, vom 26. April 2012 - 2 [X.] 4.11 - juris Rn. 23 und vom 24. September 2013 - 2 [X.] 52.11 - [X.] 240 § 40 [X.] Nr. 46 Rn. 28). Der Erlass eines Rückforderungsbescheids ist für Entstehen und [X.]estand der Forderung mithin konstitutiv.

2. Der [X.]escheid des [X.]ND vom 9. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2022 ist aufzuheben, soweit darin ein den [X.]etrag von 11 618,97 € übersteigender Erstattungsbetrag festgesetzt worden ist.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten [X.] ist § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter [X.]ezüge nach den Vorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten [X.]ereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. Dienstbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zu viel gezahlt, wenn sie dem [X.]eamten nach den maßgeblichen Vorschriften nicht zustanden. § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] verweist nur insoweit auf die Vorschriften des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruchs geht (vgl. [X.], Urteile vom 28. Februar 2002 - 2 [X.] 2.01 - [X.]E 116, 74 <77>, vom 22. März 2017 - 5 [X.] 5.16 - [X.] 240 § 12 [X.] Nr. 37 Rn. 14, 20 und vom 16. Juli 2020 - 2 [X.] 7.19 - [X.] 240 § 12 [X.] Nr. 38 Rn. 8).

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegen jedoch nur für den [X.]raum 2. bis 4. Dezember 2019 sowie 13. Mai bis 27. Juli 2020 vor (a). Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten hat der Kläger hingegen einen Anspruch auf Gewährung von [X.]n für die [X.] vom 5. Dezember 2019 bis zum 28. Januar 2020 sowie vom 29. April bis 12. Mai 2020 (b). Der Einwand der Entreicherung ist dem Kläger verwehrt (c). Die [X.]illigkeitsentscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung stand (d).

a) Die [X.]eklagte hat dem Kläger [X.] in Höhe von 11 618,97 € "zu viel gezahlt". Die Voraussetzungen für die Gewährung von [X.]n nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] lagen weder in der [X.] vom 2. bis 4. Dezember 2019 ([X.]) noch in der [X.] vom 13. Mai bis 27. Juli 2020 vor (bb).

[X.]) In der [X.] vom 2. bis 4. Dezember 2019 hat der Kläger [X.] erlangt, ohne dass ein Anspruch hierauf bestand.

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] werden [X.] gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Die [X.] werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt, § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Ausgehend hiervon stand dem Kläger aufgrund seiner Auslandsverwendung ab April 2018 ein Anspruch auf Zahlung von [X.]n zu. Dieser Anspruch ist jedoch für den [X.]raum der Kommandierung ins Inland zur Teilnahme am Lehrgang vom 2. bis 4. Dezember 2019 entfallen. Denn nach § 52 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der insoweit maßgeblichen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 A 3.10 - [X.] 240 § 58a [X.] Nr. 5 Rn. 11) und bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung (Fassung des [X.], [X.]G[X.]l. I S. 462) galt § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht während der Dauer einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ins Inland.

bb) Zutreffend ist der [X.]ND davon ausgegangen, dass dem Kläger in der [X.] vom 13. Mai 2020 bis zum 27. Juli 2020 ein Anspruch auf Gewährung von [X.]n ebenfalls nicht zustand.

Zwischen den [X.]eteiligten ist unstreitig, dass der Kläger ab dem 13. Mai 2020 bis zum 24. Juni 2020 Dienst im Inland verrichtet hat. Dem ging zwingend die Umsetzung ins Inland voraus (vgl. [X.], Urteile vom 28. Februar 2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 24 m. w. N. und vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 - [X.] 232 § 55 [X.] Nr. 16 Rn. 19), wenngleich sich die genauen Umstände der Dienstaufnahme nicht mehr im Einzelnen aufklären ließen. Ab diesem [X.]punkt fehlte es an einem dienstlichen Wohnsitz (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.]) des [X.] im Ausland und damit an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung für die Gewährung von [X.]n.

Die zur Aufnahme des Dienstes im Inland führende Organisationsentscheidung des Dienstherrn blieb während der [X.] des Erholungsurlaubs und der sich anschließenden Freistellungsphase unverändert, sodass der Kläger erst wieder mit Fortsetzung der Auslandsverwendung am 28. Juli 2020 Anspruch auf Gewährung von [X.]n hatte.

Der aus den vorgenannten [X.]räumen wegen rechtsgrundloser Zahlung von [X.]n resultierende Erstattungsanspruch war anteilig um den vom Kläger gezahlten Mietkostenanteil zu kürzen.

b) Hingegen steht dem Kläger für die [X.] vom 5. Dezember 2019 bis 28. Januar 2020 sowie vom 29. April bis 12. Mai 2020 ein Anspruch auf Gewährung von [X.]n zu.

[X.]) Dies ergibt sich bezogen auf den [X.]abschnitt 5. Dezember 2019 bis 28. Januar 2020 aus dem Umstand, dass sich der Kläger im [X.] an den Lehrgang im Erholungsurlaub und Krankenstand befunden hat. Krankheit und Urlaub lassen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz aber unberührt (vgl. [X.], in: [X.]/Summer, [X.]esoldungsrecht des [X.]undes und der Länder, Stand Mai 2023, § 52 [X.] Rn. 31).

bb) Ein Anspruch auf Gewährung von [X.]n stand dem Kläger auch für die [X.] vom 29. April bis 12. Mai 2020 zu.

Der Kläger hat sich zwar vom 4. bis 6. März 2020 in der Zentrale des [X.]ND eingefunden. Ihm wurden jedoch keine [X.] übertragen, sodass der Aufenthalt den ausländischen Dienstort unberührt gelassen hat. Entsprechendes gilt für den nachfolgenden Urlaub und die Freistellungsphase.

Die in § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] für die Gewährung von [X.]n vorausgesetzte "Verwendung im Ausland" knüpft an die dem [X.]eamten, Soldaten oder [X.] übertragenen [X.] an. Ein [X.]eamter wird dort verwendet, wo sein Dienstposten eingerichtet ist ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 [X.] 58.09 - [X.] 240 § 58a [X.] Nr. 4 Rn. 14 m. w. N.). Die Zuweisung eines anderen Dienstpostens bei derselben [X.]ehörde erfolgt im Wege der Umsetzung. Dies gilt im Geschäftsbereich des [X.]ND auch dann, wenn sich die neue Dienststelle an einem anderen Ort (oder im Ausland) befindet, weil der [X.]ND organisationsrechtlich eine (einzige) [X.]ehörde darstellt ([X.], Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - [X.]E 153, 246 Rn. 17).

Die Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, die auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn beruht und das Statusamt des betroffenen [X.]eamten unberührt lässt (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 21. Juni 2012 - 2 [X.] 23.12 - NVwZ 2012, 1481 Rn. 7 m. w. N.). Sie ist gesetzlich nicht geregelt und daher grundsätzlich nicht formbedürftig. Im Hinblick auf die mit einer Umsetzung verbundenen Folgen muss eine Umsetzung jedoch hinreichend bestimmt sein und dem [X.]etroffenen bekannt gegeben werden. Sie löst ggf. das Erfordernis einer Personalratsbeteiligung aus (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 6 [X.]PersVG) und unterliegt der gerichtlichen [X.] (vgl. etwa [X.]VerfG, [X.] vom 30. Januar 2008 - 2 [X.]vR 754/07 - NVwZ 2008, 547 <548>).

Ausgehend hiervon kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei seinem Aufenthalt in der inländischen [X.]ND-Zentrale Anfang März 2020 ein neuer Dienstposten übertragen worden wäre. Vielmehr konnte die Vertreterin der [X.]eklagten bereits nicht angeben, welche [X.] dem Kläger übertragen worden sein sollen. Sie hat auch eingeräumt, dass dem Kläger weder ein Arbeitsplatz noch eine PKI-Karte zugeteilt worden ist. Dem entspricht die Angabe des [X.], er sei mit einer [X.]esuchsanmeldung bei seiner Führungsstelle erschienen, wo es ausschließlich um die Frage gegangen sei, wann und wie er wieder an seinen ausländischen Einsatzort gelangen könne. Angesichts der bestehenden Unklarheiten sei er gefragt worden, ob er nicht Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen könne. Zu Letzterem habe er sich dann entschieden. Auch hierfür habe er einen Kollegen um Hilfe bitten müssen, da er selbst keinen Zugriff auf einen Dienstcomputer gehabt habe. Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, besteht weder nach dem von der [X.]eklagten [X.] noch aufgrund sonstiger Umstände. Damit ist der dienstliche Aufgabenbereich des [X.] und damit seine Auslandsverwendung weder durch seinen Aufenthalt in der [X.]ND-Zentrale vom 4. bis 6. März 2020 noch infolge des nachfolgenden Urlaubs geändert worden.

Nichts anderes gilt in [X.]ezug auf die in den Erstattungszeitraum hineinreichende Freistellungsphase vom 3. April bis 12. Mai 2020. Hierzu hat der Kläger ausgeführt, er sei zur [X.]ereithaltung verpflichtet gewesen, dienstliche Aufgaben seien ihm jedoch aus Anlass der Freistellung nicht zugewiesen worden. Die [X.]eklagte hat dies dahingehend bestätigt, dass der Kläger - wie auch alle anderen freigestellten Mitarbeiter - keine dienstlichen Aufgaben zu erledigen gehabt habe.

cc) Der Anspruch des [X.] auf Gewährung von [X.]n in den vorgenannten [X.]räumen ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Kläger mit Verfügung vom 13. Juli 2020 ab dem 29. Januar 2020 zur vorübergehenden Dienstleistung ins Inland zugeteilt wurde. Mit dieser Anordnung ist eine rückwirkende Zuweisung von [X.] - die sich als tatsächlich unmöglich erweisen würde - nicht verbunden. Hintergrund und Regelungsgegenstand dieser Anordnung ist vielmehr allein die [X.]estimmung des [X.]raums, in dem der Kläger trotz der Abwesenheit vom ausländischen Dienstort weiterhin [X.] erhält (vgl. hierzu die Ausführungen im Widerspruchsbescheid S. 6 f. unter [X.]ezugnahme auf Ziffer 52.2.4 [X.]VwV).

c) Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung der überzahlten [X.] nicht auf den Wegfall der [X.]ereicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 818 Abs. 3 [X.]G[X.] berufen (vgl. hierzu ausführlich [X.], Urteil vom 16. Juli 2020 - 2 [X.] 7.19 - [X.] 240 § 12 [X.] Nr. 38 Rn. 15 f. m. w. N.). Der Kläger unterlag der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] i. V. m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 [X.]G[X.]. Ihm ist der [X.] verwehrt, weil er jeweils positive Kenntnis von seinen [X.] hatte. Damit war der Mangel des rechtlichen Grundes für eine Weitergewährung von [X.]n offenkundig. Im Übrigen ist der Kläger zu [X.]eginn seiner Auslandsverwendung im Jahr 2018 darüber belehrt worden, dass [X.] grundsätzlich nur bis einschließlich des letzten [X.] im Ausland gezahlt werden und eine Rückumsetzung ins Inland jederzeit möglich ist; er hat auch vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines kundigen und über seine Rechte und Pflichten informierten Mitarbeiters gemacht.

d) Die [X.]illigkeitsentscheidung der [X.]eklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 3 [X.]) ist nicht zu beanstanden.

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.] kann aus [X.]illigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine [X.]illigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 [X.], eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die [X.]ehörde zumutbare und für den [X.]eamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten [X.]ereicherung, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von [X.]edeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der [X.]ereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des [X.]eamten abzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 2012 - 2 [X.] 15.10 - [X.] 240 § 12 [X.] Nr. 35 Rn. 24, vom 26. April 2012 - 2 [X.] 4.11 - juris Rn. 18 und vom 24. September 2013 - 2 [X.] 52.11 - [X.] 240 § 40 [X.] Nr. 46 Rn. 28).

Diesen Anforderungen genügt die vom [X.]ND getroffene [X.]illigkeitsentscheidung. Sie nimmt zwar einen größeren Erstattungszeitraum und einen höheren Erstattungsbetrag in den [X.]lick. Dies führt indes nicht dazu, dass seitens des [X.]ND (wesentlich) andere Erwägungen im Hinblick auf die [X.]illigkeit der Rückforderung anzustellen gewesen wären. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht dargetan.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Die Zuziehung eines [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dem Kläger war angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der mit dem Verfahren verbundenen Fragen sowie ihrer [X.]edeutung nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 - [X.] 310 § 162 VwGO Nr. 57 Rn. 5).

Meta

2 A 1/22

14.09.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 12 Abs 2 S 1 BBesG, § 52 Abs 1 S 1 BBesG, § 52 Abs 2 S 1 BBesG, § 52 Abs 3 S 3 BBesG, § 387 BGB, § 80 Abs 1 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.2023, Az. 2 A 1/22 (REWIS RS 2023, 8471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8471

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