Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 3 StR 258/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1662

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
258/13
vom
24. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24.
Oktober 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen großen [X.] des [X.] in Moers
vom 27.
März 2013
mit den zugehörigen [X.] aufgehoben, soweit der Angeklagte
im Tatkomplex II.
1 freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen des versuch-ten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung so-wie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz freigesprochen. Mit ihrer -
nachträglich auf den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung beschränkten -
Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
-
4
-
Nach den Feststellungen des [X.]s warf der Angeklagte am 3.
August 2012 gegen 0.50 Uhr eine mit einem Brandbeschleuniger gefüllte und einer Zündvorrichtung versehene Bierflasche (Molotow-Cocktail) in Rich-tung des geöffneten Fensters zum [X.] der

T.

. Dabei nahm der Angeklagte, der zutreffend davon ausging, dass die Zeugin schlafend in ihrem [X.] lag, deren möglichen Tod ebenso in Kauf wie einen durch die beabsichtigte Explosion verursachten Wohnungsbrand, der weitere Personen gefährden könnte. Der [X.] verfehlte allerdings sein Ziel, so dass die [X.] an der an das Fenster angrenzenden Hauswand abprallte und zunächst auf das Fensterbrett und dann auf den Erdboden fiel, wo sie zerbarst, ohne dass eine Detonation ausgelöst wurde. Einen von vornherein für den Fall des Fehlgehens des ersten Wurfes mitgeführten zweiten [X.] brachte der Angeklagte nicht mehr zum Einsatz. Vielmehr verließ er den [X.]. Die [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung gewertet. Von dem unbeen-deten Versuch
sei der Angeklagte jedoch strafbefreiend zurückgetreten, [X.] er freizusprechen sei.
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die [X.] den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit
gegen die ihr obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 [X.]) verstoßen hat. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK/[X.], 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN).
Die umfassende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der -
durch die zugelassene Anklage abgegrenzte -
Prozessstoff durch vollständige Abur-teilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009 -
4 [X.], [X.], 222, 223 mwN). 2
3
4
-
5
-
Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbe-schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine recht-lichen Gründe entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], 56. Aufl., § 264 Rn.
10; KK/[X.], aaO Rn. 10).
Dies hat das [X.] unterlassen. Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Angeklagte mit zwei selbstgebauten "[X.]" zu dem von der Zeugin T.

bewohnten Haus begeben. Die [X.] hätte deshalb prüfen und entscheiden müssen, ob er damit den Straftatbestand des §
52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und Anlage 2 Abschnitt 1 1.3.4. [X.] (vgl. [X.]/[X.]/Papsthart-[X.], Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 [X.] Rn. 3 f.) erfüllt hat. Dass diese Strafvorschrift in der -
unverändert zuge-lassenen -
Anklage nicht aufgeführt war, änderte an der Kognitionspflicht des [X.]s nichts (§ 264 Abs. 2 [X.]).
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der neue Tatrichter wird den festzustellenden Sachverhalt wiederum un-ter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen haben.
[X.]Pfister [X.]

Schäfer Spaniol
5
6
7

Meta

3 StR 258/13

24.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2013, Az. 3 StR 258/13 (REWIS RS 2013, 1662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1662

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