Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 1 StR 189/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3905

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Gegenstand

Umsatzsteuerhinterziehung: Tatbegehung durch Unterlassen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Revision des Angeklagten bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als er wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen verurteilt worden ist.

Allerdings ist die vom [X.] im Rahmen der Tatschilderung verwendete Formulierung, der Angeklagte habe die aus einer Vielzahl von Fahrzeugverkäufen gegenüber dem Finanzamt zu veranschlagende Umsatzsteuer nicht abgeführt ([X.]), missverständlich. Denn sie erweckt den Eindruck, das [X.] könnte die bloße Nichtzahlung geschuldeter Steuern als tatbestandlich angesehen haben. Eine Tathandlung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] begeht indes nur derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Das Delikt der Steuerhinterziehung ist somit ein Erklärungsdelikt. Es unterscheidet sich insoweit vom Straftatbestand der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens (§ 26c UStG), der an die Nichtentrichtung von in Rechnungen gemäß § 14 UStG ausgewiesener Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt anknüpft.

Die vom [X.] rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen gleichwohl für die noch verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträume November 2011, Februar 2012 und März 2012 den dem Tatvorwurf in der Anklageschrift entsprechenden Schuldspruch der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass der Angeklagte Kraftfahrzeuge zu den auf [X.] bis 88 festgestellten Rechnungsbeträgen an Abnehmer im Inland verkauft und geliefert hat. Damit schuldete er gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG die anhand des Veräußerungsentgelts zu bemessende (§ 10 UStG) Umsatzsteuer und hatte diese in Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 Abs. 1 UStG aufzunehmen. Der Umstand, dass der Angeklagte die Fahrzeugverkäufe zum Schein unter dem Namen verschiedener Firmen durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen. Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass die Einschaltung dieser Firmen lediglich zum Schein (vgl. § 41 Abs. 2 [X.]) erfolgt ist. Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte auch seine Pflicht zur Anmeldung von Umsatzsteuer für die von ihm durchgeführten Fahrzeuglieferungen ([X.] 83).

Wahl                                  Rothfuß                                  Jäger

                    Cirener                                    [X.]

Meta

1 StR 189/14

22.07.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 9. September 2013, Az: 109 KLs 17/12

§ 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 14 UStG, § 26c UStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 1 StR 189/14 (REWIS RS 2014, 3905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3905

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