Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZR 266/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7981

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 266/12

Verkündet am:

21. Februar 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 95 Abs. 1, §§ 307 Bb, [X.], 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 584b; [X.] §
4 Abs. 1
In einem ([X.] kann wirksam vereinbart werden, dass der abgebende Pächter für den Fall, dass kein [X.] vorhanden ist, den Kleingarten bis zur [X.] unter Fortzahlung der vereinbarten Ent-gelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fun-damente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat.

[X.], Urteil vom 21.
Februar 2013 -
III ZR 266/12 -
LG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2012 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein [X.], verpachtete an den Beklagten im
Oktober 2002 einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes. In dem [X.] sind unter anderem
folgende Regelungen enthal-ten:

1
-

3

-

"§ 2 Pachtdauer und Kündigung

1.

2.
Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis bis zum [X.] im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen. Für die Beendigung des Pachtvertrages gelten die Bestimmun-gen des Bundeskleingartengesetzes ([X.]).

3.

4.

5.
Sobald der Vorstand Kenntnis von der Kündigung des Pacht-verhältnisses erhält, [stellt] er möglichst kurzfristig fest, welche unzulässigen störenden und dem [X.] nicht zumutba-ren Gegenstände zu entfernen sind.

6.
-

§ 4 [X.]

1.
Der Pächter ist verpflichtet, seinen Kleingarten kleingärtnerisch

2.-

§ 6 Pächterwechsel

1.
Nach Beendigung des [X.] ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben, wie er sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. §
1 Ziffer 1 [X.] ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nach--

4

-

pächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und [X.]. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entsprechen-den Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur [X.] der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Der Verpächter sorgt für eine fachgerechte Wertermittlung der im Kleingarten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen. Die Kosten der Wertermittlung trägt [der] ausscheiden[d]e Pächter.

2.
Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die in der Wertermitt-lung erfassten Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen [X.] des wertermittelten Betrages auf den [X.] zu übertragen.

3.-

6.
Ist kein [X.] vorhanden, ist über den Verbleib der [X.] und der Anpflanzungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen [dem] abgebenden Pächter und [dem] Verpächter zu schließen. Der Verpächter ist in diesem Fall nicht zur Zahlung des [X.] verpflichtet. Der
abgebende Pächter hat den Garten bis zur [X.] nach §
4 [[X.]] zu bewirtschaften, die Pacht, [X.] sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen oder die Baulichkeiten ein-schließlich
Fundamenten, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben."

Der Beklagte kündigte das Pachtverhältnis fristgerecht zum 30. Novem-ber 2010. Ein [X.] stand nicht zur Verfügung. Nach dem 30. November 2010 bewirtschaftete der Beklagte den Kleingarten nicht mehr.
2
-

5

-

Der Kläger verlangt von dem Beklagten (nach Erlass eines Anerkennt-nisteilurteils über 120,26

die Zahlung des Pachtzinses für das [X.] in Höhe von 410

h Nebenkosten) und -
nach Wahl des [X.]
-
entweder die Bewirtschaftung des [X.] unter Tragung der damit verbundenen Entgelte und Gebühren oder die Entfernung sämtlicher auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten, Anpflanzungen, beweglichen Sachen einschließlich Fundamente sowie die Rückgabe der gesamten Parzelle im [X.] geräumten und umgegrabenen Zustand.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Regelung in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags sowie darüber gestritten, ob eine Abnahme des
[X.] durch den Vorstand des [X.] als ordnungsgemäß erfolgt ist und inwieweit der Beklagte die Parzelle von Anpflanzungen, Baulichkeiten und beweglicher Habe geräumt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Be-stimmung in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags sei gemäß §
307 Abs.
1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters unwirksam. Die hiergegen ein-gelegte Berufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.

3
4
5
-

6

-

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hält
§
6 Nr.
6 des Pachtvertrags im [X.] an das Amtsgericht gemäß §
307 Abs.
1 BGB für unwirksam. Diese vertragliche Regelung benachteilige den Pächter unangemessen. Während in §
6 Nr.
1 des Pachtvertrags ein angemessener Interessenausgleich für den Fall gefunden werde, dass ein [X.] für die Parzelle zur Verfügung stehe, fehle in §
6 Nr.
6 für den Fall, dass kein [X.] gefunden werde, ein solcher ange-messener Ausgleich. Diese Bestimmung differenziere nicht danach, ob die [X.], die sich im Garten befinden, der üblichen kleingärtnerischen Nut-zung entsprechen und von wem sie eingebracht worden seien. Sie ziele aus-schließlich darauf ab, dass der Kläger ein völlig geräumtes und "im Urzustand"
befindliches Grundstück zurückerhalte. Danach, in welchem Zustand sich der Garten insgesamt befinde, ob er beispielsweise mit einer aufgebrachten [X.] und Fundamenten gepachtet worden sei, werde nicht unterschieden. Damit [X.] jegliche Berücksichtigung des Vereinszwecks, zu dessen Durchsetzung der Kläger sich als Verein gegründet habe. Da die Alternative zur vollständigen Räumung und zum Umgraben darin bestehe, dass der [X.] Pächter sich so verhalten müsse, als wenn der Vertrag nicht gekündigt [X.] wäre, schließe die Regelung in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags faktisch eine Kündigung des Pächters aus, wenn ein [X.] nicht gefunden werde. Die 6
7
-

7

-

Klausel ziele darauf ab, das Risiko der Nichtverpachtung auf den kündigenden Pächter zu verlagern.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Die Auffassung beider Vorinstanzen, die formularvertragliche [X.] in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags sei gemäß §
307 Abs.
1 und 2 BGB un-wirksam, vermag der Senat nicht zu teilen.

a) §
6 des [X.]s, den der Senat
selbständig auslegen kann, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene [X.]e in Betracht kommt (s. etwa Senatsurteile vom 4. März 2010 -
III
ZR 79/09, [X.]Z 184, 345, 347 Rn.
10 und vom 23. September 2010 -
III
ZR 246/09, [X.]Z 187, 86, 94, Rn.
26, jeweils mwN),
regelt den "Pächterwechsel". Er un-terscheidet hierbei den Fall, in dem ein [X.] zur Verfügung steht (§
6 Nr.
1 bis 5), von der hier im Streit stehenden Konstellation, dass "kein Nach-pächter vorhanden"
ist (§
6 Nr.
6). §
6 Nr.
6 des Vertrags bestimmt für den letz-terwähnten Fall des fehlenden [X.]s, dass der (abgebende) Pächter den Kleingarten bis zur [X.] unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Klein-garten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat. Dies stellt unter gebotener Berücksichtigung der Vorgaben des dispositiven Gesetzesrechts, des Zwecks eines
[X.] und der berechtigten Interessen beider Ver-tragsteile keine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar.
8
9
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-

8

-

b) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des [X.] im Sinne von §
307 BGB ist gegeben, wenn der
Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten sei-nes Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch [X.] Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17.
Januar 2008
-
III
ZR 74/07, [X.]Z 175, 102, 107
f Rn.
19; vom 4. März 2010 -
III
ZR 79/09, [X.]Z 184, 345, 355
f Rn.
31 und vom 13. Januar 2011 -
III
ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn.
24 mwN). So liegt es hier nicht.

aa) Soweit dem Pächter -
nach seiner Wahl, anstelle einer Weiterbewirt-schaftung
-
auferlegt wird, auf dem
von ihm gepachteten Kleingarten befindliche
Baulichkeiten einschließlich der Fundamente, befestigte Wege und [X.] zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zurückzuge-ben, steht dies -
jedenfalls im [X.]gehalt
-
im Einklang mit dem Leitbild der ge-setzlichen Vorschriften. Danach stehen die betreffenden Sachen im Eigentum des [X.] und sind von ihm nach Beendigung des Pachtvertrags zu entfernen, sofern keine Übernahme durch den Verpächter oder einen Nach-pächter vereinbart wird.

(1) Werden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem [X.] auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und
mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des §
95 Abs.
1 Satz
1 BGB geschehen
sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße "Scheinbestandteile"
nicht gemäß §§
93, 94 BGB in das Eigentum 11
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-

des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Februar 2003 -
III
ZR 176/02, [X.] 2003, 391, 392; [X.], Urteile vom 4. Juli 1984 -
VIII
ZR 270/83, [X.]Z 92, 70, 73
f; vom 31. Oktober 1986 -
V
ZR 168/85, NJW 1987, 774; vom 20. Mai 1988 -
V
ZR 269/86, [X.]Z 104, 298, 301 und vom 22. Dezember 1995 -
V
ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917; [X.]/[X.], 6.
Aufl., §
95 Rn.
8, 10). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet (Senatsurteil vom 13.
Februar 2003 aaO; [X.], Urteile vom 4. Juli 1984 aaO
S.
74 und vom 22.
Dezember 1995 aaO mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der [X.] bei der Einbringung den [X.]en hat, die Sache bei Beendigung des Vertrags-verhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO; [X.], Urteile vom 4. Juli 1984 aaO; vom 20. Mai 1988 aaO und vom 22.
Dezember 1995 mwN; [X.]/[X.] aaO).

Nach diesen Grundsätzen befinden sich Baulichkeiten, Anlagen und An-pflanzungen, die entweder vom Kleingartenpächter selbst errichtet oder von einem Vorpächter eingebracht und sodann vom Pächter übernommen worden sind, im Eigentum des [X.] und nicht im Eigentum des Verpäch-ters oder eines dritten Grundstückseigentümers ([X.], [X.], 10.
Aufl., §
3 Rn.
45 und §
4 Rn.
21; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO). Dies spiegelt sich in §
6 Nr.
2 des Pachtvertrags
wider, der mit der Begründung der Verpflichtung des abgebenden Pächters, die Baulichkeiten und [X.] gegen Erstattung des wertermittelten Betrags auf den [X.] zu übertragen, voraussetzt, dass nicht der Grundstückseigentümer oder der [X.], sondern der (abgebende) Pächter Eigentümer dieser Sachen ist (vgl. 14
-

10

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zur Anwendung der §§
929
ff BGB auf Scheinbestandteile etwa [X.], Urteil vom 31. Oktober 1986 aaO mwN).

(2) Der Verpächter muss grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der [X.] die in dessen Eigentum stehenden Baulichkeiten, Anlagen und [X.] auf dem Grundstück belässt. Vielmehr kann er vom Pächter die Entfernung dieser Sachen verlangen.

Gemäß §
546 Abs.
1 BGB in Verbindung mit §
581 Abs.
2 BGB, §
4 Abs.
1 [X.] ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten zurückzugeben. Die Pflicht zur Räumung umfasst neben der Übergabe des unmittelbaren Besit-zes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Ein-richtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarungsgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter zu übernehmen sind
(vgl. dazu [X.], Urteile vom 8. Juli 1981 -
VIII
ZR 326/80, NJW 1981, 2564
f; vom 23.
Oktober 1985 -
VIII
ZR 231/84, [X.]Z 96, 141, 144 und vom 26. April 1994
-
XI
ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847, 848 mwN; [X.], NJW-RR 1991, 11; [X.], [X.], 767; [X.] aaO §
4 Rn.
21 und vor §§
7 bis 10 Rn.
8). Darauf, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und [X.] der kleingärtnerischen Nutzung (§
4 des Pachtvertrags) dienen oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. §
596 Abs.
1 BGB, wonach
der Pächter verpflichtet
ist, die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung ent-spricht
-
danach
dürften beziehungsweise müssten zumindest die üblichen An-pflanzungen auf dem Grundstück verbleiben
(vgl. [X.]/[X.] aaO §
95 Rn.
10)
-,
ist nicht einschlägig; §
4 [X.] ordnet die [X.] Geltung der Vorschriften des allgemeinen Pachtrechts und
nicht der
spe-15
16
-

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-

ziellen Bestimmungen über den [X.] (§§
585 bis 597 BGB)
an ([X.] aaO §
4 Rn.
4).

(3) Hiernach enthält die in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags für den Fall des Fehlens eines [X.]s statuierte Pflicht des Pächters, den Kleingarten von Anpflanzungen, Baulichkeiten und Anlagen zu beseitigen und gewisserma-ßen im "Urzustand"
(umgegraben) zurückzugeben, keine erhebliche Abwei-chung von den Vorgaben der gesetzlichen Regelung.

bb) Soweit der Pächter in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags anstelle der Besei-tigung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zur Fortzahlung der [X.] Entgelte und Gebühren verpflichtet wird, steht diese Regelung ([X.]: im [X.]) ebenfalls im Einklang mit dem dispositiven Gesetzesrecht (s.
§
584b BGB in Verbindung mit §
4 Abs.
1 [X.]).

cc) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen folgt eine Unwirksamkeit von §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags gemäß §
307 Abs.
1 und 2 BGB auch nicht aus dem Zweck des [X.] und der Abwägung der berechtigten Interessen beider Vertragsteile.

Der Zweck des [X.] liegt in der -
sozialpolitisch und städtebaulich erwünschten (s. Mainzcyk aaO Einl. Rn.
3 ff)
-
Nutzung eines Grundstücks zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung (§
1 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) im Rahmen einer hierfür bereit gestellten Anlage (Kleingartenanlage, §
1 Abs.
1 Nr.
2 [X.]) und innerhalb einer Gemeinschaft von Kleingärtnern, deren Organisation ([X.]) regelmäßig
die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird (§
2 [X.]). Sowohl der verpachtende [X.] als auch der Kleingartenpächter nehmen hie-17
18
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-

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-

rauf bezogen ihre Aufgaben und Funktionen wahr und sind insoweit beiderseits schutzwürdig. Der Pächter hat ein vom Gesetz anerkanntes Interesse an einer preisgünstigen und ihm gegenüber nur unter besonderen Voraussetzungen kündbaren Kleingartennutzung (s. §§
5, 6 und 8
ff [X.]). Dem verpachten-den [X.] obliegt es, die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nut-zung sicherzustellen und das Wohl der [X.] in der betroffenen Anlage zu fördern.

[X.] ein Pächter den Kleingartenpachtvertrag durch eigene Kündigung beenden und die Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf dem [X.] belassen, findet sich jedoch kein [X.], so kann er nicht darauf vertrauen, dass der verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen Kleingartenpächter -
auf eigene Kosten
-
dafür sorgt, dass der Kleingarten ordnungsgemäß weiterbewirtschaftet wird oder die darauf [X.] Sachen entfernt werden, um auf diese Weise einen Verfall der [X.]en und Anlagen und eine "Verwilderung"
des [X.] abzuwenden. Die vollständige Beräumung des von ihm genutzten Grundstücks obliegt dem
Pächter, der -
wie oben ausgeführt
-
auch Eigentümer der eingebrachten Sa-chen ist. Dies mag für den Pächter im Einzelfall eine erhebliche Belastung [X.]. Es ist aber nicht zu verkennen, dass diese Belastung sonst den [X.] Verein träfe und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, warum das Kostenfreihaltungsinteresse des Pächters das Kostenfreihaltungsinteresse des verpachtenden Vereins überwiegen sollte. [X.] (in der betreffenden Anlage) von [X.] in ausreichendem
Maße nachge-fragt, so wird es regelmäßig keine
großen
Schwierigkeiten bereiten, einen [X.] zu finden, der bereit ist, die vom Pächter eingebrachten oder übernommenen Sachen (gegen Zahlung eines [X.]) seinerseits zu übernehmen (§
6 Nr.
2 des Pachtvertrags, §§
929
ff BGB); in diesem Falle [X.]
-

13

-

den
weder Pächter noch
Verpächter
mit besonderen Kosten belastet. Gibt es aber in der betroffenen Anlage nur wenig oder gar keine Nachfrage nach Klein-gartengrundstücken, so könnte es für den verpachtenden [X.] zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, müsste er seinerseits, trotz geringer eigener, ihm verbleibender Einnahmen, die Kosten für die klein-gärtnerische Weiterbewirtschaftung oder die vollständige Beräumung der von Pächtern gekündigten Parzellen tragen.

Einer Differenzierung danach, ob die Baulichkeiten, Anlagen und An-pflanzungen vom kündigenden Pächter oder einem Vorpächter eingebracht
-
und vom kündigenden Pächter sodann übernommen (§
6 Nr.
2 des [X.])
-
worden sind oder ob sie der üblichen kleingärtnerischen Nutzung ent-sprechen oder nicht, bedarf es nicht. Der Pächter, der die Sachen auf eigene Kosten selbst eingebracht hat, ist nicht geringer oder höher schutzwürdig als der Pächter, der diese Sachen gegen Zahlung eines [X.] übernom-men hat. Das mit der Beseitigung der Sachen verbundene wirtschaftliche Opfer ist in beiden Fällen gleich. Auf die Frage, ob die Einbringung der üblichen klein-gärtnerischen Nutzung entspricht, kommt es deshalb nicht an, weil eine Ein-bringung von Sachen, die im Widerspruch zur ordnungsgemäßen kleingärtneri-schen Nutzung steht, ohnehin nicht gestattet ist und es bei der Räumung des Kleingartengrundstücks in aller Regel (wegen der Nichtanwendbarkeit des §
596 Abs.
1 BGB) gerade um die "üblicherweise"
(im Rahmen einer ordnungs-gemäßen kleingärtnerischen Nutzung) eingebrachten Sachen geht.

Den Interessen des kündigenden Pächters wird §
6 Nr.
6 des [X.] hinreichend dadurch gerecht, dass die mit der vollständigen Beräumung des Grundstücks verbundenen Kosten durch Beibringung eines [X.]s (dann findet die Regelung in §
6 Nr.
1 bis 5 des Pachtvertrags Anwendung)
22
23
-

14

-

oder durch Weiterbewirtschaftung des [X.] abgewendet werden [X.]. Die Begründung der Vorinstanzen, §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags wirke sich für den Pächter faktisch als Kündigungshindernis aus, berücksichtigt nicht, dass die Pflicht zur vollständigen Räumung des Grundstücks, also einschließlich der Entfernung von dort eingebrachten
Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, zu den vom Gesetz vorgesehenen Folgen der wirksamen Beendigung eines Pachtvertrags zählt. Soweit der Pächter anstelle der Räumung (Beseitigung) zu einer Weiterbewirtschaftung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren verpflichtet wird, findet auch dies in den gesetzlichen Vorgaben eine Stütze (s. §
584b Satz 1 und 2 BGB i.V.m. §
4 Abs.
1 [X.]). [X.] kann die in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags niedergelegte alternative Ver-pflichtung des Pächters (zur Räumung/Beseitigung oder entgeltlicher [X.]) im Grundsatz nicht als eine unbillige Belastung oder Kündi-gungserschwerung gewertet werden. Das "Risiko der Nichtweiterverpachtung des Grundstücks"
liegt insofern -
nämlich: hinsichtlich der Kosten der Beräu-mung des Grundstücks oder einer Weiterbewirtschaftung
-
nach dem Leitbild des Gesetzes beim Pächter.

Erscheint eine Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung des [X.] samt der dort eingebrachten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen gerade auch im Interesse des Vereinszwecks geboten, weil zu erwarten ist, dass sich in nicht ferner Zeit ein übernahmewilliger [X.] findet, so ist es dem Pächter regelmäßig zumutbar, in der Zwischenzeit für die Weiterbewirtschaf-tung seiner Parzelle zu sorgen. Sollte dies dem Pächter ausnahmsweise -
aus besonderen Gründen -
nicht zumutbar sein, so führen solche Sonder-
und Ein-zelfälle nicht zur Unwirksamkeit der Klausel in §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags we-gen unangemessener Benachteiligung des Pächters (§
307 Abs.
1 und 2 BGB); 24
-

15

-

vielmehr käme
dann ein Einwand
aus §
242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben; hier: unzulässige Rechtsausübung) in Betracht.

2.
Nach alldem kann der Klage nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass §
6 Nr.
6 des Pachtvertrags unwirksam sei. Das
Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1 und Abs.
3 ZPO). Es fehlen insbesondere noch Feststellungen zu den weiteren Einwänden des [X.] gegen den [X.] (Abnahme durch den Vorstand als [X.]; genauer Umfang der [X.]), die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2011 -
2 C 200/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.08.2012 -
8 S 565/11 -

25

Meta

III ZR 266/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. III ZR 266/12 (REWIS RS 2013, 7981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7981

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