Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 231/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7087

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817B4STR231.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 231/17

vom
1. August
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
August 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] analog beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
März 2017
a)
dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall
II.
14 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und im Fall
II.
24 der Urteils-gründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt ist;
b)
dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Ausliefe-rungshaft im Maßstab
1:1 auf die verhängte [X.] anzurechnen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 21
Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen 1
-
3
-
richtet sich die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten. Das
Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Klarstellung und Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

zum Schuld-
noch zum Rechtsfolgenausspruch den Angeklagten belas-tende Rechtsfehler erbracht.
Allerdings hat das [X.] entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB im
Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die in [X.] erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten (UA S.
4, 17) auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Der [X.] kann den An-rechnungsmaßstab entsprechend §
354 Abs.
1 [X.] selbst bestimmen, da vorliegend nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2007 -
1
StR
137/07
-
mwN; [X.] vom 29.
September 2009 -
1
StR
451/09).
Soweit bei der Festsetzung der Einzelstrafen für den Fall
II.
14 zwei Ein-zelstrafen, hingegen für den Fall
II.
24 keine Einzelstrafe angeführt ist (UA S.
18), handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus

II.
12.

her-vor, dass die Kammer für zwei Taten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat. Dass es sich bei der zweiten Tat statt der (doppelt) bezeichneten Tat
II.
14 um die (nicht angeführte) Tat
II.
24 handelt, ergibt sich aus einem Vergleich der Taten, für die die Kammer -
offensichtlich orientiert am Schadensumfang
-
Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten und einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt hat. Hierbei ist eindeutig zu erkennen, dass der bei der Tat
II.
24 eingetretene Schaden sich deutlich von den Schäden nach oben abhebt, die bei den Taten eingetreten sind, für die die Kammer Ein-

Dem tritt der [X.] bei.
2
3
-
4
-
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach
§
473 Abs.
4 [X.] kein Anlass.
[X.]Roggenbuck Bender

Quentin Feilcke
4

Meta

4 StR 231/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 231/17 (REWIS RS 2017, 7087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7087

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