Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 613/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 892

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 613/12

vom

21. November
2013

in der Familiensache

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21.
November
2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und die Richter
Schilling,
Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 15.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.] vom 21.
September
2012 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des [X.]

an das [X.] zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetre-tenen Anrechts im Versorgungsausgleich.
Auf den am
5.
Juli 2011
zugestellten Antrag hat das [X.] die am 5.
Juni 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des
Antragsgegners
(im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
Juni 1992
bis 30.
Juni 2011;
§
3 Abs.
1 [X.]) erwarben beide Ehe-gatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus ein geringfügiges privates Versorgungsanrecht sowie
ein weiteres An-1
2
-
3
-
recht aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten
mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von
146.613,15

, die
zwecks Rückbesicherung einer Höchstbe-tragsbürgschaft über
50.000

s bis zum 30.
Juni 2013 endfälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs
der Sparkas-se
S
gegen die Ehefrau
begeben hatte,
an die
Sparkasse
abgetreten ist. Das [X.] hat sämtliche Anrechte
mit Ausnahme des geringfügigen [X.]s
intern geteilt. Auf die Beschwerde des Ehemanns und der Beteiligten hat das
[X.] angeordnet, dass ein Wertausgleich
bei der Scheidung
hinsichtlich des bei der Beteiligten erworbenen Anrechts nicht stattfinde. Hier-gegen richtet sich die
zugelassene Rechtsbeschwerde
der Ehefrau.
Während des laufenden [X.] hat der Ehemann für dieses [X.] das Kapitalwahlrecht ausgeübt.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei das Anrecht aus dem Vermögen des Ehemanns ge-schaffen worden und daher nach §
2 Abs.
1 [X.] ein grundsätzlich aus-zugleichendes Anrecht. Es lägen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts wegen grober Unbilligkeit nach §
27 [X.] auszuschließen.
Das Anrecht unterfalle jedoch in
entsprechender Anwendung des §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht dem Ausgleich bei der Scheidung, weil noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar sei, ob und in welchem Umfang die Sicherheit 3
4
5
-
4
-
realisiert werde und sich deshalb auch nicht feststellen lasse, ob das [X.] endgültig und gegebenenfalls
in welcher Höhe beim ausgleichs-pflichtigen Ehegatten verbleibe.
Zwar habe sich durch die am 1.
September 2009 eingetretene Änderung des [X.] nichts an der Beurteilung geändert, dass
ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht der privaten Altersvorsorge grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterliege. Hierfür sei allein entscheidend, dass es weiterhin wirtschaftlich dem ausgleichsverpflichte-ten
Ehegatten als Sicherungsgeber zuzuordnen sei. Im Unterschied zum [X.] seien jedoch die einzelnen [X.] nicht mehr nur Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldie-rung, sondern jedes Anrecht werde separat geteilt.
Die interne Teilung würde dazu führen, dass in ein Anrecht eingegriffen würde, dessen Inhaber derzeit nicht der Ehemann, sondern das Kreditinstitut sei.
Auch stünde die interne [X.] nicht wie ein in den Regelsicherungssystemen vorgenommener [X.] einer späteren Abänderung offen, wenn das zur Sicherheit ab-getretene Anrecht später vom Sicherungsnehmer in Anspruch genommen wer-de
und das Anrecht des [X.] somit entfiele.
Die
Unsicherheit darüber, ob die Versorgungsanwartschaft vom [X.] jemals in Anspruch genommen werden könne oder vom Sicherungsnehmer verwertet werde, rechtfertige es, das
Anrecht als nicht ausgleichsreif zu behandeln.
Hinzu komme, dass
der Zugriff für den Sicherungsnehmer durch die Aufspaltung in zwei selbstständige Rechte erschwert werde, zumal sich auch das Risiko der Inanspruchnahme der Altersvorsorge nach der
Aufteilung wesentlich ändern könne.
Die Ehefrau sei durch den schuldrechtlichen Ausgleich auch nicht recht-los gestellt. Sollte der [X.] durch sein Tilgungsverhalten die In-anspruchnahme der Sicherheit provozieren, stünde der
Ausgleichsberechtigten ein Anspruch aus
Eingriffskondiktion gegen den [X.] zu.
Auch 6
-
5
-
könne die Leistung des Versorgungsträgers an den Sicherungsnehmer als Ka-pitalleistung an den Pflichtigen gewertet werden und Ansprüche nach §
22 [X.]
begründen.
Ob bei der Bewertung des Anrechts ein Abschlag we-gen der erfolgten Abtretung zu erfolgen habe, müsse im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
Wie der Senat nach dem Erlass der
angefochtenen Entscheidung
ent-schieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer priva-ten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden
(Senatsbeschluss vom 7.
August 2013

XII
ZB
673/12

FamRZ 2013, 1715
Rn.
8
ff.). Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben.
3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da [X.] nicht zur Entscheidung reif ist.
In einer [X.] können im Verfahren der Rechts-beschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden [X.] ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht [X.] (Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013

XII
ZB
633/11

FamRZ 2013, 1362
Rn.
12 mwN).
Im Laufe des [X.] hat der Ehemann gegenüber dem Versorgungsträger der Lebensversicherung erklärt, dass er das Kapital-wahlrecht ausübe. Da diese Tatsache unstreitig ist, kann sie als feststehend 7
8
9
10
11
-
6
-
angesehen werden und ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Schüt-zenswerte Belange eines Beteiligten stehen dem nicht entgegen.
Wäre
die Ausübung des Kapitalwahlrechts als rechtswirksam
anzusehen, unterfiele
die private Rentenversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18.
April 2012

XII
ZB
325/11

FamRZ 2012, 1039 mwN) nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern dem güterrechtlichen Ausgleich.
Ob die vom Ehemann erklärte Ausübung des [X.] erlangt hat, hängt davon ab, ob der Ehemann zur Abgabe der Erklä-rung befugt war. Das kann zweifelhaft sein, wenn der Ehemann die Ausübung des Kapitalwahlrechts an einen Dritten abgetreten hatte,
insbesondere an das sicherungsnehmende Kreditinstitut.
Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung, da die Ehefrau die
Befugnis des Ehemanns zur Ausübung des Ka-pitalwahlrechts in der [X.] angezweifelt hat.
Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
2 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.09.2012 -
15 [X.] -

12
13

Meta

XII ZB 613/12

21.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. XII ZB 613/12 (REWIS RS 2013, 892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 613/12 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Interne Teilung eines sicherheitshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; Berücksichtigung von nach Erlass …


XII ZB 65/13 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Interner Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung; erforderlicher Inhalt der Beschlussformel


XII ZB 65/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 673/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 296/13 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 613/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.