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PDF anzeigen [X.] vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperver-letzung begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die den [X.] im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im üb-rigen wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des [X.] dem Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe: Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs im [X.] 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die [X.] des § 125 StGB greift auch dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach - 3 - § 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifi-zierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Konkurrenzen 1). [X.] Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 2 StR 537/04 (REWIS RS 2005, 4174)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4174
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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