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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 658/11
vom
8. Februar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Februar
2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. September 2011 im Schuldspruch dahin-gehend abgeändert, dass der Angeklagte des schweren sexuel-len Missbrauchs von Kindern in 254 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] in 217 Fällen, sowie des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von [X.] schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs hinsichtlich der
Fälle [X.] und 2. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
Die Verurteilung wegen jeweils [X.] begangenen sexuellen Missbrauchs von [X.] gemäß § 174 Abs. 1 StGB hat in 37 Fällen keinen Bestand, da insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Das [X.] hat in den Fällen [X.] als [X.] einen Zeitraum von April 1998 bis Mai 2002 festgestellt ([X.]). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung erfolgte jedoch nicht vor der Anzeige der Geschädigten im April 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die fünf Jahre betra-gende Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) für die bis zum 31. März 1999 begangenen Taten des Missbrauchs einer [X.] bereits abgelau-fen. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte in jeweils zwölf Monaten 37 der unter [X.] für den Zeitraum
von April 1998 bis Mai 2002 festgestellten Taten. Nach diesen getroffenen Feststellungen muss daher für den Zeitraum April 1998 bis Ende März 1999 von 37 Verstößen gegen § 174 StGB, die am 1. April 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] vom 27. Dezember 2003, bereits verjährt waren, ausgegangen werden. Zwar ruht nach §
78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des [X.] über die Straftaten gegen die sexuelle [X.] vom 27. Dezember 2003 ([X.]) geänderten Fassung die [X.] auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres des Opfers. Diese Regelung gilt zudem auch rückwirkend für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 2004 begangene Taten; ihre Anwen-dung ist indes ausgeschlossen, wenn -
wie hier -
zum Zeitpunkt des [X.] bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Februar 2006 -
1 StR 7/06; aber auch [X.]R StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 7).
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Danach entfallen 37 als [X.] mit schwerem sexuellem Miss-brauch von Kindern festgestellte Taten des sexuellen Missbrauchs einer
[X.].
Der [X.] hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu gefasst.
[X.]
Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können [X.] bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO).
Angesichts der über 250 festgestellten Straftaten, welche entscheidend durch den über viele Jahre andauernden schweren sexuellen Missbrauch ge-prägt sind, fallen im Verhältnis hierzu die [X.] begangenen 37 Fälle eines sexuellen Missbrauchs von [X.], die verjährt sind, nicht [X.] schwer ins Gewicht. Angesichts der jeweiligen Tatbilder schließt der [X.] 4
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aus, dass das [X.] ohne die [X.] begangenen, verjährten Straf-taten des sexuellen Missbrauchs von [X.] auf niedrigere Einzel-
oder auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.]Wahl Graf
Jäger
[X.]
Meta
08.02.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2012, Az. 1 StR 658/11 (REWIS RS 2012, 9414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9414
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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