Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 3 StR 391/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1573

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 391/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge des Ange-klagten erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.], dass die für die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens erforderliche Ei-gennützigkeit den Urteilsgründen auch deshalb noch hinreichend zu entnehmen ist, weil das [X.] im Rahmen der Strafrahmenbestimmung zu Gunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt hat, dass dieser "nach seinen Angaben aus Geldnot gehandelt" habe. Die sich hieraus ergebende Gewinnerzielungsabsicht trägt den Schuldspruch auch dann, wenn die Betäubungsmittelverkäufe für einen nicht ermittelten [X.] erfolgten. 2 Ferner gibt die Tatsache, dass das [X.] wegen Angaben des [X.] "in der Hauptverhandlung" die "Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG 3 - 3 -i.[X.]. § 49 Abs. 2 StGB" erwogen hat, Anlass zu dem Hinweis, dass mit Inkraft-treten des 43. [X.] zum 1. September 2009 ([X.]) eine erstmals in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe präkludiert ist (§ 31 Satz 2 BtMG nF, § 46a Abs. 3 StGB, vgl. [X.], Beschluss vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10, [X.], 523) und dass eine - hier im Ergebnis zu recht ver-neinte - Milderung nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wäre (§ 31 Satz 1 BtMG nF). [X.] Pfister von [X.] Sost Scheible [X.]

Meta

3 StR 391/10

09.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010, Az. 3 StR 391/10 (REWIS RS 2010, 1573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1573

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