Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. III ZR 28/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4683

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290916BIIIZR28.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 28/16
vom

29. September 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
29. September 2016 durch den Vorsitzenden
Richter
Dr. [X.], [X.], Dr. Remmert
und Reiter sowie die Richterin
Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des [X.] -
14. Zivil-senat -
vom 8.
Dezember 2015 -
14 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senats-beschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f
Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 35

[X.]
[X.]
Remmert

Reiter
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2015 -
23 O 1063/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.12.2015 -
14 [X.] -

Meta

III ZR 28/16

29.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. III ZR 28/16 (REWIS RS 2016, 4683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4683

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Zitiert

III ZB 88/15

23 O 1063/13

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