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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 687/10 vom 1. März 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. März 2011 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Teilnahme des Vertreters der Nebenklägerin an der erneuten Hauptverhandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs ist eine weitere Beteiligung der zuge-lassenen Nebenklage am Verfahren zulässig; die nach § 400 [X.] eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 395 Anschluss 5; vgl. auch [X.], [X.], 6. Aufl., § 395 Rn. 15 m.w.[X.]). [X.] [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
01.03.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2011, Az. 4 StR 687/10 (REWIS RS 2011, 8961)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8961
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