Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 95/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3156

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 95/99 Verkündet am:20. März 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. März 2001 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n zu 2 wird das am 18. März 1999verkündete [X.]eil des [X.] (11 U 301/96) des Oberlan-desgerichts Celle aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträ-gen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem [X.] Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angebotenwurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage im US-F.-Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger [X.] 3 -der drei Grundvarianten der Anlage ([X.] Gewinnauszahlung monatlich; [X.] vierteljährlich; [X.] thesaurierend) bildeten jeweils eine [X.] bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von 24 Monaten errichtet [X.].Das Anlagesystem wurde von der [X.] von 1989 [X.] betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der [X.] nicht mehr beteiligte [X.] zu 1 war. In [X.], mitdenen sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach [X.] stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge [X.] % vom Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelderobliegt. Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben,daß ein besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Ein-zahlungen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwaltund Notar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichenRechts, vertreten durch die [X.], abgeschlossenen [X.] es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern [X.] entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der [X.] abzuwickeln. Die [X.] schloß darüber hinaus mit den [X.] einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durchden sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung desGesellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder undden Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die fol-gende [X.] Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der [X.] sowie der Beteiligungen wird von einem unab-hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer [X.] 4 -schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses [X.] bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt [X.]. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-sellschaft im Namen sämtlicher [X.] [X.] und [X.] der [X.] auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilteder Geschäftsführer der [X.] dem [X.]n zu 2 (nachfol-gend: [X.]r), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die [X.] [X.] hierfür übernahm. Der [X.] erstellte unter Bezugnahme auf § 1Nr. 5 des [X.] in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von [X.] bis Februar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit demfolgenden gleichlautenden Bestätigungsvermerk:"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfungdes Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder [X.] des [X.].Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertragobliegt der [X.] lediglich die [X.] die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den [X.] gebildeten [X.]. Die finanzielle Ab-wicklung ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt,daß gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder dievon den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmtund die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. SämtlicheEin- und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgenüber [X.] des Notars [X.], H., in [X.] als [X.] -Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-verkehr über die [X.] entsprechend dem [X.] abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen [X.]n. Die [X.] hat weder Gelder der Kapitalanlegerentgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-gen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden [X.] über eine EDV-Anlage in [X.] Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wegeeiner doppelten Buchführung ([X.]) erfaßt. [X.], die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen [X.] sprechen, wurden nicht getroffen.Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung([X.] und Mittelverwendung) entsprechend dem [X.] ordnungsgemäß erfolgte."Die Prüfberichte versah der [X.] mit seinem [X.] seiner Unterschrift.Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem [X.] auf ein Konto des Rechtsanwalts [X.] aus N. überwiesen.Dieser fungierte als Treuhänder der [X.] (nachfolgend: [X.]), die ih-ren Sitz auf den C.-Inseln hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eineweitere Vermögensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. [X.] überwies [X.] erhaltenen Beträge auf Konten, die die [X.] angegeben hatte. [X.] Verbleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamteKapitalanlagesystem [X.] 6 -Mit der Klage verlangen die Kläger von dem [X.]n [X.] die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltenerRenditezahlungen.Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-gen seien unrichtig. Der [X.] hafte hierfür als [X.].Zudem habe der [X.] die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den [X.] schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- undvertragsgemäße Mittelverwendung testiert habe. Die Vermittler der [X.]hättenmit den vom [X.]n erstellten [X.]n bei den Kunden ge-worben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.Der [X.] ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus [X.], da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-nommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-berichte. Er habe entsprechend der ihm von der [X.] erteiltenAufträge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei.Die Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragtengedacht gewesen.Das [X.] hat den vormaligen [X.]n zu 1 antragsgemäß zurZahlung verurteilt, die Klage gegen den [X.]n hingegen abgewiesen. [X.] Berufung der Kläger zu 3 bis 5 (nachfolgend: Kläger) hat das [X.] das landgerichtliche [X.]eil teilweise abgeändert und der Klage dieserKläger gegen den [X.]n - abgesehen von geringfügigen Kürzungen bei derSchadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der- 7 -[X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die Kläger bittenum Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus [X.] zugesprochen. Es hat angenommen, zwischen dem [X.]n und denjeweiligen Anlegern der [X.] [X.] bürgerlichenRechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des Mittelzuflus-ses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen"mit dem in § 1 Nr. 5 des [X.] genannten Umfang zustande [X.]. Der [X.] sei durch die [X.] als Verwaltungsge-sellschaft im Namen sämtlicher "[X.]-[X.]" beauftragt worden. [X.] ergebe sich aus den gesamten Umständen, wie sie sich einemverständigen und durchschnittlichen Anleger darstellten.Der [X.] habe seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und au-ßerdem Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebernverletzt.Der [X.] sei verpflichtet gewesen, neben dem [X.], den [X.] und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-- 8 -prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des [X.] vom Anderkonto des Treuhänders [X.] handeln können. Nach demdem [X.]n bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital [X.] % von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; essei der Eindruck vermittelt worden, daß die [X.] selbst die [X.] mit den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital [X.]. Der [X.] habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf [X.], daß das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der [X.]icht direkt den Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt [X.]in N., der als Treuhänder für die [X.] fungiert und das Kapital an dieseausgekehrt habe. Der [X.] habe auch gewußt, daß diese an [X.] ausgekehrten Beträge mit anderen [X.] "vermischt" wordenseien, was nicht im Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "dieeinzelnen geschlossenen [X.] der [X.] die alleinigen wirt-schaftlichen Inhaber der bei unseren Brokern geführten Konten" hätten seinsollen. Der [X.] habe auch durch verschiedene Berichte über dieses Sy-stem alarmiert sein müssen. Er habe in seinen Prüfberichten darauf [X.], daß der Kapitalfluß nicht den Zusagen in den [X.] entsprochenhabe. Er habe in den Prüfberichten deutlich machen müssen, daß schon beider [X.] nicht 100 % des [X.] zur Überweisung an Brokerverblieben seien. Ihm sei bekannt gewesen, daß die [X.] erhebliche Beträgean den Geschäftsführer der [X.] überwiesen habe und auch eineProvision für sich einbehalten habe. Gleichwohl habe sich der [X.] nurdarauf beschränkt, in seinen Prüfberichten darzustellen, ob der [X.] die eingegangenen Gelder ordnungsgemäß verbucht und nichts an die[X.] ausgekehrt habe. Damit habe er seine Prüfaufträge man-gelhaft ausgeführt. Diesen Mangel habe er zu vertreten, weil er aufgrund s[X.] 9 -beruflichen Qualifikation die abweichende Handhabung zu Lasten der [X.] weiteres habe erkennen müssen.Der [X.] habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichtenaus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die inden [X.] suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht [X.] habe. Eine Kontrolle durch die [X.] über die Art der Anlage [X.] den [X.]n erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil [X.] nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die [X.]. [X.] wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kontrol-lierbar gewesen.2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 26. September 2000, das in dem ge-gen denselben [X.]n gerichteten und sachlich auch im wesentlichengleichgelagerten Verfahren [X.] ergangen und inzwischen veröffentlichtist (NJW 2001, 360), zu diesen [X.] der Revision im einzelnen Stellung ge-nommen. Hierauf wird insoweit verwiesen.I[X.] Der Senat hat in diesem [X.]eil auch die weiteren für die [X.] Gründe erörtert. Die folgenden Erwägungen sind gleichlautendbereits in dem [X.]eil vom 26. September 2000 ausgeführt. Besonderheiten ha-ben sich insoweit nicht ergeben.1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des [X.]n [X.] des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens an-gesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der [X.]GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden sei,was auch der [X.] gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten, die- 10 -den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut hätten.Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die [X.] eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die [X.] nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren"Treuhänder" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hättendie Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen [X.]. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und [X.] ihr Geld nicht über die [X.] angelegt. Die Kläger hätten bei ent-sprechenden Hinweisen des [X.]n auch erkannt, daß aufgrund der [X.] Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehenkönnen. [X.] die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder [X.] ge-zahlt, wären diese nicht verlorengegangen.Obwohl ein Vertrag zwischen dem [X.]n und den Anlegern, die [X.] erst 1995 über die [X.] hätten anlegen wollen, nichtzustande gekommen sei, sei in den Fällen, in denen durch diese Anleger [X.] vorher Gelder angelegt worden seien und es sich somit bei den 1995angelegten [X.] um wiederholte Anlagen gehandelt habe, auch der inso-weit entstandene Schaden auf die Pflichtverletzung des [X.]n zurückzu-führen.2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Klägerbereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma[X.] beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt ha-ben. Eine Ersatzpflicht des [X.]n aus dem mit ihm geschlossenen [X.] kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durchvorangegangene Verletzungen der Vertragspflichten des [X.]n verursacht- 11 -war. Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ent-nehmen. Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittelkonnte dem [X.]n erst nach der Anlageentscheidung der [X.]; die Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäßerst nach deren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt desSchadens - geprüft und beanstandet werden.b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auchnicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-und des [X.] den Anlegern vorgelegten [X.] mit der Tä-tigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben wurde. Da der [X.] nicht [X.] der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit [X.] hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des [X.]n [X.]) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf [X.] undkann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob [X.] Ersatzpflicht des [X.]n daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf [X.] der für frühere Anleger erteilten Testate des [X.]n vertrauendurften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei [X.]) noch zu erörtern.II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der [X.] bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis alsrichtig dar (§ 563 ZPO).1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche [X.] gegen den [X.]n aus Prospekthaftung verneint.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.],[X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, [X.], 901, 90; [X.]Z 115, 213, 218; [X.].- 12 -v. 1.12.1994 - [X.], NJW 1995, 1025) unterliegen der [X.] oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die [X.] Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesonderedie das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben [X.] besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweiseentgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß diejeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder [X.] sonst bekannt geworden sind (vgl. [X.]Z 79, 337, 341, 342). Darüberhinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrerbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach [X.] Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen [X.] geschaffen haben ([X.] aaO; [X.], [X.]. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,[X.], 904, 906; [X.]Z 77, 172, 176 - [X.] diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des [X.]nnicht in Betracht. Der [X.] hatte keine Funktionen innerhalb der [X.]GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den Inhaltdes Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidetaus, weil der [X.] im Prospekt der [X.] weder als [X.] vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine Mitwir-kung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetretenist.2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des [X.]n aus [X.] bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die [X.] und- 13 -deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor [X.] Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüftestatendes [X.]n geworben haben und wenn der [X.] damit rechnete oderrechnen mußte, daß die [X.] und deren Vertreter seine Testatezur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen, hätteder [X.] durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den An-gaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte durch die [X.]GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten, derseine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicherAufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge begrün-dete.a) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, daßdie berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch [X.], zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder [X.] einzustehen hat ([X.]Z 74, 103, 108 ff.; [X.], [X.]. v. 8.12.1994- III ZR 175/93, [X.]R BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Sachver-ständige, aus Vertrag mit [X.] für Dritte gegenüber Personenhaften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungs-gemäß Gebrauch macht ([X.]Z 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrerbesonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrerFachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte [X.], können, wie oben ausgeführt, als [X.] sein, sofern sie durch ihr nach außen in [X.] 14 -tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen ([X.],[X.]. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883).Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten [X.] einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihmauch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfergelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl [X.] einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem [X.] einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachtenVertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der [X.].Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten(§ 43 [X.]). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er [X.] der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen ([X.], Festschrift für[X.] [X.], 1986, [X.], 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem [X.] vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so [X.], daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der [X.] besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die [X.] -interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewährfür die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für [X.], 1978, S. 267,283).b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der [X.] als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis [X.] des Werbeprospektes und des [X.] für die [X.]GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen [X.] beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß [X.] über die Anderkonten entsprechend dem [X.] und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand [X.] und Belege nachgewiesen worden seien, die [X.] we-der Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügthabe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile [X.] in entsprechenden Listen erfaßt worden [X.] daß die finanzielle Abwicklung ([X.] und Mittelverwendung) ent-sprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt derPrüftestate konnte von [X.] in Verbindung mit den Angaben indem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des vonder [X.] angebotenen Anlagesystems dahin verstanden werden,die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonderszuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigen-des Risiko. In dieser Auffassung konnten sich Anleger insbesondere dadurchbestärkt sehen, daß sie dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahmen,die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durchhalbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf [X.] 16 -überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgebli-chen Sicht der [X.] mußte gerade die hohe Qualifikation [X.] den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes [X.]) Setzte die [X.] die in ihrem Inhalt unstreitigen [X.] [X.]n zur Kundenwerbung ein und hatte der [X.] hiervon Kennt-nis oder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der [X.]GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft.Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den [X.] und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den [X.] gegenüber allen [X.] der [X.] die Pflicht, aufdiese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtigeoder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der[X.] konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-men, daß ihm als Wirtschaftsprüfer in dem Kapitalanlagesystem der [X.]GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung [X.] in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und [X.] war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zuschaffen.d) Demgegenüber kann der [X.] sich nicht mit Erfolg darauf beru-fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechenddem Umfang des ihm von der [X.] erteilten Auftrages [X.] sei nur beauftragt gewesen, den [X.] auf das Treuhandkonto und dieordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu [X.] Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür [X.] -Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der [X.] dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb unddie Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der [X.] tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeberin der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, [X.] zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des [X.] entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf [X.] aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der [X.] den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem [X.] weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfenkonnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können.e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der [X.] wußteoder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbungder [X.] verwandt wurden. Der [X.] hat vorgetragen, daßdie von ihm gefertigten [X.] den Vertriebsbeauftragten [X.] internen Information zur Verfügung gestellt worden seien, nicht aber [X.]. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte ohne Kenntnis des [X.]n und vertragswidrig von den Vertretern der [X.] zur- 18 -Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden sind, so könnte [X.] des [X.]n entfallen, weil der [X.] auf die Willensentschlie-ßung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise Einfluß [X.]. Stellte sich heraus, daß der [X.] zumindest damit rechnen mußte,daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er unter Verletzung seinervorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger (mit)begründet. [X.] wäre auch mitursächlich für den Schaden der Kläger. [X.] das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der [X.], aufzuklären haben.3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung [X.], weil für ein vorsätzliches Handeln im Sinne des § 826 BGB und § 823Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden [X.].Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen denvorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlungnicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des [X.]n aus den §§ 823Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in [X.], die der Geschäftsführer der [X.] zu Lasten der Klägerbegangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten [X.] und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-des zu berücksichtigen haben:Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-mers ([X.]Z 70, 277, 286; [X.]Z 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der[X.] eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der [X.]- 19 -und die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weiterge-hender Vorsatz ist insbesondere im Rahmen der Beihilfe zum Anlagebetrug(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 [X.] Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen [X.] vertraut hat, [X.] die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des [X.] als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-nes fehlerhaften [X.] allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat ([X.],[X.]. v. 26.11.1986 - [X.], [X.], 257, 258; [X.], [X.]. v. 14.4.1986- II ZR 123/85, [X.], 904, 906). Ein solches [X.] Verhalten [X.] dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sichgrob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines [X.]sverschließt.Da dem [X.]n bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nurunvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht [X.], könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die einedahingehende Einschränkung nicht enthielten.[X.]JestaedtMelullis[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 95/99

20.03.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2001, Az. X ZR 95/99 (REWIS RS 2001, 3156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3156

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