Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. III ZR 110/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 599

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 12. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 1 Abs. 1; KHEntgG § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; RhPfBerufsO Ärztinnen und Ärzte §§ 12, 31 Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterlie-gen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte. [X.], Urteil vom 12. November 2009 - [X.]/09 - [X.] LG [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von [X.], erbrachte in den Jahren 2004 und 2005 für das von der [X.] betriebene [X.]Krankenhaus in [X.]in 561 Fällen radiologische Leistungen für Regelleis-tungspatienten des Krankenhauses. Sie berechnete der [X.] hierfür ins-gesamt 197.491,94 •, wobei sie für einen Großteil ihrer Leistungen einen Stei-gerungssatz von 1,2 des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte ([X.]) zugrunde legte. Mit Rücksicht auf eine mit dem früheren Praxisinhaber geschlossene mündliche Vereinbarung zahlte die Beklagte unter Zugrundele-gung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,75 des Gebührensatzes hier-auf nur 122.917,09 •. 1 - 3 - Die Klägerin, die diese Vereinbarung bereits wegen Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Schriftform für unwirksam hält, nimmt die [X.] auf den Unterschiedsbetrag von 74.574,85 • nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlan-desgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. 2 Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 3 [X.] Hintergrund der hier zu beurteilenden Leistungsbeziehungen zwischen der radiologischen Praxis der Klägerin und dem Krankenhaus ist der Umstand, dass das Krankenhaus über keine radiologische Abteilung verfügte. Soweit [X.] für stationär aufgenommene Patienten radiologische Leistungen erforderlich waren, musste sich das Krankenhaus diese Leistungen durch externe Ärzte beschaffen. Diese Leistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG Be-standteil der allgemeinen Krankenhausleistungen; bei diesen handelt es sich um die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der [X.] im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Mit den Entgelten für die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG) werden die für die sachgerechte Behandlung der Patienten er-forderlichen Leistungen vergütet. Soweit es sich um sozialversicherte Patienten 4 - 4 - oder Privatpatienten handelt, die darauf verzichten, wahlärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind auch die Leistungen eines vom Krankenhaus [X.] externen Arztes als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleis-tungen mit diesen Entgelten abgegolten (vgl. [X.]surteile [X.] 151, 102, 106; 172, 190, 195 f Rn. 19). Die Leistungen der Klägerin sind daher aus den Mitteln des Krankenhauses zu honorieren, ohne dass die Patienten in Anspruch genommen werden könnten oder die Honorierung über die [X.] vorgenommen werden könnte (vgl. allgemein zum Honorararzt im Krankenhaus [X.], [X.] 2009, 459). I[X.] Das Berufungsgericht ([X.] 2009, 415) ist der Auffassung, dass die nur mündlich getroffene, das Einfache des Gebührensatzes unterschreitende [X.] wirksam ist. Denn auf die von dem Rechtsvorgänger der Kläge-rin und dem Krankenhausträger geschlossene Vereinbarung, die als Rahmen-vertrag im Sinne eines [X.] anzusehen sei, sei die Gebühren-ordnung für Ärzte nicht anzuwenden. Eine zwingende Anwendung der Gebüh-renordnung für Ärzte auf das Vertragsverhältnis der Parteien lasse sich nicht mit den in der Verordnung getroffenen Regelungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 11 der Bundesärzteordnung ([X.]) vereinbaren. Sie berücksichtige zwar die Interessen des selbst zahlenden Pati-enten und der öffentlichen Leistungsträger, trage aber der hier gegebenen [X.] nicht ausreichend Rechnung. 5 - 5 - Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. 6 1. Nach § 1 Abs. 1 [X.] bestimmen sich die Vergütungen für die berufli-chen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch [X.] etwas anderes bestimmt ist. In § 11 [X.] wird die Bundesregierung er-mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] die Ent-gelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Ge-bührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur [X.] der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. Danach handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung, wie der [X.] entschieden hat (Urteil vom 23. März 2006 - [X.] - NJW 2006, 1879, 1880 Rn. 10), um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die [X.] verletzt (vgl. [X.] 68, 319, 327 ff = NJW 1985, 2185 ff; [X.] NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037). 7 2. Ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 1 Abs. 1 [X.], der die Vergütungen für ärztliche Leistungen insgesamt zu erfassen scheint, teilt der [X.] jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die [X.] für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte der Klägerin nicht an-wendbar ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die [X.], was ohne weiteres zulässig ist, sich für die Vergütung der von den Ärz-ten der Klägerin erbrachten Leistungen am Gebührenverzeichnis der Gebüh-renordnung orientiert und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbart ha-ben. Eine Schriftform war daher für die Vereinbarung nicht zu beachten. 8 - 6 - a) Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von in § 11 Abs. 1 [X.] genannten Leistungsträgern, die für einen bestimmten Kreis von Patienten einstehen, die die Vergütung nicht selbst bezahlen müssen, Honorare verlangen können (vgl. Lang/[X.]/Stiel/[X.], Der [X.]-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; [X.]/ Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 Rn. 42 f). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Das Krankenhaus ist kein (öffentlich-rechtlicher) Leis-tungsträger, sondern - wie die Ärzte der Klägerin - ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen auch die von der Klägerin erbrachten Leistungen rechnen (s.o. I). Wenn auch nicht unmittelbar der in § 1 Abs. 1 [X.] geregelte Fall einer anderen Bestim-mung durch Bundesgesetz vorliegt, werden die hier in Rede stehenden Leis-tungen der Klägerin - im rechtlichen Sinne - weder dem Patienten noch zur Er-füllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern auf Grund eines Dienstvertrags mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der vom diesem ge-schuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden. Es geht daher nicht um den in der Ermächtigungsnorm des § 11 [X.] geforderten Interessenausgleich zwi-schen den Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte [X.], der Patienten, sondern um eine Einbindung und Vergütung einer ärztlichen Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich [X.] wird, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Honorierungssystemen wirtschaftlich in die Finanzierung der Krankenhausleistungen eingepasst wer-den muss. Aus dieser Besonderheit ergeben sich, wie beiden [X.] bewusst ist, die für die Angemessenheit der Vergütung wesentlichen Parame-ter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die sich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können (vgl. [X.] [X.] 2009, 459, 460). Die Gebührenordnung für Ärzte verhält sich zum Inhalt einer solchen 9 - 7 - Vereinbarung jedoch nicht. Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine Zahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird, etwa im Sinne der [X.] nach § 6a Abs. 1 [X.], die bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen auch den externen Arzt betrifft (vgl. [X.]surteil [X.] 151, 102). b) Die Materialien zur Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 ([X.] I S. 1522) belegen den Befund, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärzten über deren Hinzuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht Gegenstand der Regelungen gewor-den sind. 10 In § 2 Abs. 1 [X.] 1982 wurde geregelt, dass durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden kann. In der Begründung zur Verordnung wird zu dieser Bestimmung ausge-führt, sie gelte sowohl für Einzelvereinbarungen zwischen Arzt und Zahlungs-pflichtigem als auch für [X.] wie z.B. für Vereinbarungen zwischen [X.] und der Postbeamtenkrankenkasse oder der Kran-kenversorgung der [X.] (vgl. [X.]. 295/82 S. 13). Der Verordnungsgeber hat daher nicht nur Vereinbarungen des Arztes mit dem [X.] in die Regelung einbezogen, sondern mit den so genannten Kollektiv-vereinbarungen auch solche mit Leistungsträgern, die anstelle des Patienten die Vergütungspflicht zu übernehmen haben. Verträge mit Leistungserbringern werden demgegenüber nicht genannt, obwohl schon während der Geltung der [X.] ([X.] I S. 333) mit den all-gemeinen [X.] die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der Leistungen von nicht am Krankenhaus angestellten Konsiliarärzten [X.] - 8 - ten wurden, so dass insoweit eine vertragliche Regelung zwischen Kranken-haus und Arzt erforderlich war (vgl. § 3 Abs. 1 BPflV 1973). In § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1982 war bestimmt, dass "eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem" vor Erbringung der Leis-tung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen sei, das keine anderen Erklä-rungen enthalten dürfe. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, Absatz 2 enthalte eine Schutzvorschrift für die Individualvereinbarung zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem ([X.]. 295/82 S. 13). Aus dem Kreis der nach [X.] 1 zulässigen Vereinbarungen wurden daher durch Absatz 2 solche [X.]en einer besonderen Regelung unterworfen, die zwischen dem Arzt und Zahlungspflichtigem anlässlich und vor einer konkreten Behandlung geschlos-sen werden. Auch wenn die Verordnung den Begriff des "Zahlungspflichtigen" verwendet, liegt es auf der Hand, dass es um den Schutz des Patienten oder eines mitversicherten Angehörigen geht, der durch eine klare, der Schriftform bedürftige Vereinbarung vor Erbringung der Leistung wissen soll, was hinsicht-lich der abweichenden Vergütungshöhe auf ihn zukommt. Die hier in Rede ste-hende Vereinbarung, die nicht mit dem Patienten, sondern mit dem Kranken-haus getroffen wurde und nur den Rahmen für die Honorierung einer Vielzahl von Einzelbehandlungen durch das Krankenhaus darstellt, wird von dieser Ziel-setzung nicht erfasst. 12 c) An diesem Rechtszustand hat sich aus Sicht des [X.]s durch [X.] Änderungen der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen, die vor allem dem weitergehenden Schutz des Zahlungspflichtigen gedient haben, nichts geändert. 13 - 9 - aa) Der Schutz des Zahlungspflichtigen wurde zunächst bei der [X.] Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte ([X.]) vom 22. Okto-ber 1987 ([X.] I S. 2316) weiter ausgebaut. Während § 2 Abs. 1 [X.] wörtlich mit § 2 Abs. 1 [X.] 1982 übereinstimmt, sieht § 2 Abs. 2 [X.] für eine [X.] zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem - neben den soeben erör-terten Erfordernissen des § 2 Abs. 2 [X.] 1982 - zusätzlich vor, dass das Schriftstück die Feststellung enthalten müsse, dass eine Erstattung der Vergü-tung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewähr-leistet sei. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, die Bestimmung enthalte zwingende Schutzvorschriften zugunsten des Patienten. Durch den vorgesehe-nen Hinweis solle dem besonderen Informationsbedürfnis der privat kranken-versicherten und beihilfeberechtigten Patienten Rechnung getragen werden, deren Erstattungsansprüche in der Regel auf den Umfang der nach der [X.] vorgesehenen Vergütungshöhe begrenzt seien (vgl. [X.]. 276/87 S. 63 f). Die Regelung betrifft damit das Verhältnis zwischen Zahnarzt und Pati-ent und trifft Vorkehrungen dafür, dass der Patient die Folgen einer über die Sätze der Gebührenordnung hinausgehenden Honorarvereinbarung rechtzeitig und richtig einschätzt (vgl. [X.]surteil [X.] 138, 100, 103). 14 bb) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 ([X.] I S. 797) wurde § 2 Abs. 2 [X.] an die Regelung des § 2 Abs. 2 [X.] angeglichen, verfolgt daher wie diese den Schutz des [X.] krankenversicherten und beihilfeberechtigten Patienten, um diesen Perso-nenkreis durch den gebotenen Hinweis vor Überraschungen zu schützen ([X.] 118/88 S. 45). 15 - 10 - cc) Seine heute noch geltende Fassung hat § 2 [X.] durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 ([X.] I S. 1861) erhalten. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 1 [X.] 1982 ist mit einer geringfügigen Änderung (statt "abweichende Höhe der Vergü-tung" jetzt "abweichende Gebührenhöhe") § 2 Abs. 1 Satz 1 geworden. [X.] enthält die Bestimmung jetzt einige zusätzliche Modifikationen, die die Zu-lässigkeit einer Vereinbarung betreffen. So ist in Fällen eines unter den Voraus-setzungen des § 218a Abs. 1 StGB vorgenommenen Abbruchs einer Schwan-gerschaft, für die § 5a [X.] eine besondere Bemessung vorsieht, eine [X.] ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Ferner ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3 [X.]) nicht zu-lässig. Der Verordnungsgeber hat insoweit im Interesse einer größeren Trans-parenz eine Klarstellung vorgenommen, die der vorherrschenden Auffassung zu dem bereits davor geltenden Recht entsprochen hat (vgl. [X.]. 211/94 S. 94). Schließlich wird in § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] bestimmt, dass Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 [X.] grundsätzlich weiterhin Vereinbarungen zulässt, die die Gebührenhöhe abweichend nach einem anzu-wendenden Steigerungssatz bestimmen. 16 In § 2 Abs. 2 ist der Schutz des Patienten weiter verstärkt worden; die Vorschrift nimmt die Rechtsprechung des [X.] ([X.] 115, 391, 394 ff) auf, dass es zur Wirksamkeit einer abweichenden Honorarvereinbarung der individuellen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem bedarf (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]), und ergänzt die Regelung zur Verbesserung der Transparenz dahin, dass das Schriftstück auch die Nummer und [X.] der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten 17 - 11 - muss (§ 2 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Alle diese Tatbestandsmerkmale betreffen die hier zu beurteilende Rahmenvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den zugezogenen Ärzten nicht. Dies belegt, dass die Vorschrift des § 2 [X.] vor allem Individualvereinbarungen zwischen dem einzelnen Arzt und dem [X.]spflichtigen im Auge hat (vgl. Lang/[X.]/Stiel/[X.] aaO § 2 Rn. 2; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Abrechnung von Arzt- und [X.], 3. Aufl. 2006, § 2 [X.] Rn. 14; [X.], [X.], 3. Aufl. Stand No-vember 1999, § 2 Rn. 1). Ob sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 auch noch auf [X.] anzuwenden ist (vgl. hierzu Lang/[X.]/Stiel/[X.] aaO § 11 Rn. 8 und § 12 Rn. 16; [X.] aaO; [X.] aaO Stand [X.] 1998, § 2 Rn. 1 am Ende), bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls [X.] sich der Rechtsentwicklung keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der Gebührenordnung für Ärzte und ihren Einzelregelun-gen, die durchweg dem Patientenschutz dienen, zugleich einen verbindlichen Rahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärz-ten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen set-zen wollte. Es wird daher auch im Schrifttum vertreten, dass Dauerschuldver-hältnisse, mit denen Krankenhäuser unter Verzicht auf eigenes Personal nie-dergelassene Ärzte zu bestimmten Dienstleistungen heranziehen, nicht der Ge-bührenordnung unterliegen, so dass auch pauschale Vergütungsvereinbarun-gen, die nach § 2 [X.] unwirksam wären, geschlossen werden könnten (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. Stand [X.], § 1 Rn. 4 [X.]. 4.2.2). Eine solche Dienst-leistungspflicht ist hier zwar nicht vereinbart worden; gleichwohl haben die [X.] und der Rechtsvorgänger der Klägerin eine Rahmenvereinbarung [X.], auf deren Grundlage eine längerfristige - wenngleich kündbare - Zu-sammenarbeit vorgesehen war. - 12 - 3. Die hier zu beurteilende Vereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der [X.] vorsieht oder aus berufsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Wie die vertragsärztliche Versorgung insgesamt zeigt, ist die Gebührenordnung nicht das einzige Vergütungssystem, das für eine leistungsgerechte und ange-messene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bildet. Im Übrigen liegt es, wenn der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest- und Höchstsätze festlegt und zugleich zur Höhe abweichende Vereinbarungen zulässt, grund-sätzlich in der Konsequenz dieser Regelung, dass Abweichungen in beide Rich-tungen gehen können (vgl. [X.]/Edenfeld, [X.], 12. Aufl. 2008, § 612 Rn. 16; [X.] [X.] 2003, 276, 277; zurückhaltend [X.] [X.] 1994, 13, 14; zur [X.] KG NJW-RR 2008, 910, 911; a.[X.]/Kiesecker [X.] 2000, 72, 73 f, die - nicht bei einer Überschreitung, aber bei einer Unterschreitung - § 11 [X.] für verletzt ansehen). Auch die Berufsordnungen der [X.] gehen da-von aus, dass bei der privatärztlichen Liquidation eine Unterschreitung der [X.] nicht generell verboten ist. § 12 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in [X.] sieht (lediglich) vor, dass die Sätze nach der Gebührenordnung nicht in unlauterer Weise unterschritten werden dürfen (vgl. hierzu auch [X.] aaO Stand 1. Juli 2004, § 2 [X.]. 1.3.2). Darüber hinaus erlaubt sie in § 12 Abs. 2, dass der Arzt gegenüber einem bestimmten Kreis von Personen - Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen, mittellosen Patienten - das Honorar ganz oder teilweise erlassen darf. Um einen Erlass geht es hier freilich nicht, sondern um die Befugnis, für einen gesamten Be-handlungsbereich konsiliarärztlicher Tätigkeit eine Vergütung unter dem [X.] zu vereinbaren. Ob das unlauter ist, lässt sich nicht - wie die Klägerin dies vertritt - allein mit der Unterschreitung des Rahmens der Gebührenordnung begründen. Vielmehr kann es selbst im Anwendungsbereich der [X.] gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit erforderlich sein, 18 - 13 - dem Arzt eine Unterschreitung des [X.] zu erlauben, wie es insbe-sondere für Laborärzte vertreten wird, die mit nicht ärztlich geleiteten Einrich-tungen im Wettbewerb stehen (vgl. hierzu [X.], in: [X.]/ [X.], Kommentar zur Musterberufsordnung der [X.] Ärzte, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 13; [X.] aaO). Dass die hier in Rede stehende Unterschrei-tung des [X.] den Wettbewerb in unlauterer Weise beeinflusst hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch die Klägerin verweist auf kei-nen Vortrag, nach dem sie oder das Krankenhaus durch ein zu niedrig [X.] Honorar andere Radiologen in unlauterer Weise in ihrer Tätigkeit behin-dert hätten. Dagegen spricht vor allem, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien mit der die Gebührenhöhe betreffenden Rahmenver-einbarung nicht die Pflicht für das Krankenhaus verbunden war, alle Patienten, die radiologische Leistungen benötigten, den Ärzten der Klägerin zuzuführen, und dass auch die Ärzte der Klägerin entscheiden konnten, ob sie vom [X.] der [X.] zugewiesene Patienten behandeln wollten. Dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Krankenhaus der [X.] fortgesetzt und von einer Kündigung der Rahmenvereinbarung abgesehen hat, nachdem sich die Beklagte nach der ersten Rechnungsstellung vom 24. März 2005 am 29. April 2005 auf die mit dem [X.] geschlossene Vereinbarung berufen [X.], spricht im Übrigen dafür, dass die Klägerin die getroffene Regelung selbst nicht für unangemessen gehalten hat. Dass man sie als eine unerlaubte Vor-teilsgewährung im Sinne von § 31 der genannten Berufsordnung seitens der Klägerin an das Krankenhaus für eine Zuweisung von Patienten ansehen müss-te (vgl. zu einem solchen Verbot [X.]surteil vom 20. März 2003 - [X.] - 14 - 135/02 - NJW-RR 2003, 1175), ist unter diesen Umständen eine - fern [X.] - theoretische Überlegung der Revision, für die es an Feststellungen fehlt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 4 O 79/07 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2009 - 5 U 15/08 -

Meta

III ZR 110/09

12.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. III ZR 110/09 (REWIS RS 2009, 599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 599

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