Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 7 ABR 23/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 4559

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Gegenstand

Internetzugang ohne Personalisierung für Betriebsrat - Datenschutz - Erstattung von Rechtsanwaltskosten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 4. März 2011 - 10 [X.] 1984/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten um die Gestaltung des [X.]zugangs für den [X.]etriebsrat sowie um Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. [X.]ie betreibt in [X.] mehr als 300 Filialen, in denen [X.]ekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Antragsteller ist der für die Filiale in [X.] gebildete fünfköpfige [X.]etriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin hat mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Einführung und Anwendung von Hard- und [X.]oftware zur Nutzung eines Intranet-/[X.]anschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails“ (nachfolgend: G[X.]V [X.]) geschlossen. In dieser heißt es ua.:

        

„§ 1   

        

Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

        

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer in allen [X.]etrieben des Arbeitgebers, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im [X.]inne des § 5 Abs. 3 [X.]etrVG, denen die Nutzung eines Intranet- und/oder [X.]anschlusses und/oder die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails eingeräumt wird sowie für die Arbeitnehmer, die Zugriff auf die Daten und Programme zur Nutzung der Hard- und [X.]oftware haben.

        

…       

                 
        

§ 3     

        

Datenerhebung und -auswertung

        

(1)     

Personenbezogene Daten der Verbindung, die bei der Nutzung von Hard- und [X.]oftware zur Nutzung eines Intranet-/[X.]anschlusses und zur Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails gespeichert und protokolliert werden und ihre regelmäßigen Auswertungen, sind in Anlage 2 dokumentiert.

        

...     

        
        

(3)     

Zugriff auf Protokolle und Auswertungen hieraus im Zusammenhang mit der Nutzung des [X.] und/oder der Kommunikation mit E-Mails haben lediglich die hierfür berechtigten Administratoren ([X.]) in [X.].

        

(4)     

Die regelmäßig erstellten Auswertungen gemäß Anlage 2 sind dem nationalen [X.]ecurity Manager, der nationalen Geschäftsführung sowie der nationalen [X.] zugänglich.

        

…       

                 
        

§ 4     

        

Vergabe von [X.] und Zugriffsberechtigung

        

(1)     

Die Nutzung des Intranets und [X.] sowie die Möglichkeit der Kommunikation mit E-Mails ist den Arbeitnehmern nur aufgrund einer im Einzelfall von dem Arbeitgeber zu erteilenden persönlichen [X.]erechtigung gestattet. Die Erteilung der [X.]erechtigung obliegt dem Ermessen des Arbeitgebers. Die Überlassung der Nutzungsberechtigung, insbesondere die Weitergabe des persönlichen Passworts, an andere Personen ist untersagt.

        

…       

                 
        

§ 5     

        

Grundsätze der Nutzung

        

(1)     

Die Nutzungsberechtigung für das Intranet und [X.] und die Kommunikation mit E-Mails besteht ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Jedwede Nutzung aus anderen Gründen ist untersagt. [X.]oweit [X.]etriebsräte eine Nutzungsberechtigung haben, erstreckt diese sich auch auf die erforderliche [X.]etriebsratsarbeit.

        

…       

        
        

(4)     

Zuständig für die Administration des lokalen Netzwerks in [X.] sind lediglich die mit der [X.]ystemverwaltung betrauten Personen. Informationen über die Inhalte von persönlichen oder [X.] werden von den Administratoren nur auf Veranlassung der Geschäftsführer in [X.] herausgegeben. Im Falle von persönlichen und [X.] des G[X.]Rs und der [X.]etriebsräte bedarf dies der vorherigen Zustimmung des G[X.]R/[X.]R.“

4

Die Anlage 2 der G[X.]V [X.] bestimmt auszugsweise:

        

„•    

Der [X.] protokolliert Datum, Uhrzeit, [X.]enutzername, [X.], [X.], Inhalt (i. W. komplette HTML-[X.]eite), [X.], Datenmenge und Protokoll ([X.], [X.] …).

                 

Aus dem [X.] werden - neben nicht personenbezogenen Auswertungen - zurzeit regelmäßig in [X.] die folgenden 3 personenbezogenen Auswertungen erstellt:

                          

Top [X.]enutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben

        
                          

Aktivste [X.]urfer

                          

Aktivste Download-[X.]enutzer

                 

...“   

5

Dem [X.]etriebsrat steht im [X.]etriebsratsbüro ein Personal-Computer (nachfolgend: [X.] oder Rechner) zur Verfügung, zu dem die Mitglieder des [X.]etriebsrats Zugang haben. Mit [X.]chreiben vom 23. [X.]eptember 2009 forderte der [X.]etriebsrat die Arbeitgeberin nach entsprechender [X.]eschlussfassung auf, ihm über diesen Rechner Zugang zum [X.] zu eröffnen. Nach der [X.]eschlusslage sollte dieses [X.]egehren im Fall einer Weigerung der Arbeitgeberin mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Arbeitgeberin verweigerte den [X.]zugang. Daraufhin mandatierte der [X.]etriebsrat seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten. Diese forderten die Arbeitgeberin mit [X.]chreiben vom 27. Oktober 2009 auf, dem [X.]etriebsrat das [X.] auf dem vorhandenen Rechner freizuschalten. Zugleich stellten sie für diese Tätigkeit Gebühren und Auslagen iHv. zuletzt noch streitbefangenen 140,42 [X.] in Rechnung. Mit [X.]chreiben vom 4. November 2009 lehnte die Arbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs erneut ab. Die Aufforderung zur Zahlung der anwaltlichen Kosten wies sie unter Hinweis auf ähnlich gelagerte [X.]eschlussverfahren zurück, die von den [X.]evollmächtigten des [X.]etriebsrats für [X.]etriebsräte anderer Filialen geführt wurden. Vergeblich bemühte sie sich um den Abschluss eines sog. „Unterwerfungsvergleichs“.

6

Am 15. Dezember 2009 leitete der [X.]etriebsrat das vorliegende [X.]eschlussverfahren zur Einrichtung eines [X.]zugangs sowie zur Freistellung von der Gebührenrechnung ein. Nachdem die Arbeitgeberin am 17. Februar 2010 vor dem [X.]undesarbeitsgericht in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, eröffnete sie den ordentlichen Mitgliedern des [X.]etriebsrats einen sog. personalisierten [X.]zugang. [X.]either müssen sich die Mitglieder des [X.]etriebsrats unter Verwendung ihres Vor- und Nachnamens am [X.] des [X.]etriebsrats anmelden, um über diesen Rechner auf das [X.] zugreifen zu können. Der von der Arbeitgeberin modifizierte [X.] veranlasste den [X.]etriebsrat, seinen Antrag im Verfahren zu ändern. Nunmehr verlangt er den Zugang zum [X.] auf dem ihm zur Verfügung gestellten Rechner ohne personalisierte Anmeldung mit einer für alle [X.]etriebsratsmitglieder einheitlichen [X.]. Er hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, den [X.] so einzurichten, dass alle Mitglieder über einen generellen „Account“ auf das [X.] zugreifen können. Es müsse ausgeschlossen sein, dass die Arbeitgeberin im Einzelnen nachvollziehen könne, welches Mitglied des [X.]etriebsrats sich wann im [X.] welchem Thema widme. Die Arbeitgeberin müsse den [X.]etriebsrat außerdem von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zur Nutzung des [X.] freistellen.

7

Der [X.]etriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von [X.]edeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen Zugang zum [X.] zur Verfügung zu stellen mit der Maßgabe, dass ihm der Zugang zum [X.]

                 

a)    

auf dem im Raum des [X.]etriebsrats vorhandenen Personal-Computer

                 

b)    

ohne personalisierte Anmeldung des jeweiligen [X.]etriebsratsmitglieds am Computer mit einer (wie früher) für alle [X.]etriebsratsmitglieder einheitlichen [X.]

                 

eingeräumt wird;

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Rechnung der Rechtsanwälte [X.] Nr. 8223 vom 27. Oktober 2009 iHv. (noch) 140,42 [X.] freizustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]ie hat die Ansicht vertreten, ein personalisierter [X.]zugang sei zum [X.]chutz vor Missbrauch geboten. Eine nicht individualisierbare Nutzung des [X.] widerspreche auch § 4 Abs. 1 G[X.]V [X.]. Außerdem sei die Anmeldung zum [X.] über einen sog. Gruppenaccount aufgrund datenschutzrechtlicher [X.]estimmungen, insbesondere der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G, unzulässig. Die Gebührenrechnung sei nicht zu erstatten, weil der [X.]etriebsrat die Hinzuziehung der Rechtsanwälte nicht habe für erforderlich halten dürfen. Im berechtigten [X.] habe der [X.]etriebsrat den Ausgang der von derselben Kanzlei parallel geführten Verfahren abwarten oder das Angebot auf Unterwerfung unter das Verfahrensergebnis annehmen müssen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats hat das [X.] den Anträgen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen [X.]eschlusses. Der [X.]etriebsrat beantragt deren Zurückweisung.

[X.]. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat beiden Anträgen zu Recht entsprochen. Zutreffend hat es zum einen erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat auf dem ihm zur Verfügung gestellten [X.] Zugang zum [X.] mit einer einheitlichen [X.] für alle Mitglieder des [X.]etriebsrats zu eröffnen. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 2 [X.]etrVG. [X.]erechtigte Interessen der Arbeitgeberin oder zwingende gesetzliche [X.]estimmungen stehen dem Anspruch nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist ferner nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG verpflichtet, den [X.]etriebsrat von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 [X.] freizustellen. Der [X.]etriebsrat durfte die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Würdigung der Umstände des Einzelfalls für erforderlich halten.

I. Das [X.] hat in Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht dem Antrag zu 1. entsprochen.

1. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist insoweit nicht etwa schon deshalb begründet, weil das [X.] die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats gegen den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts als unzulässig hätte verwerfen müssen. Das [X.] hat die [X.]eschwerde zu Recht für zulässig erachtet. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin genügte die [X.]eschwerdebegründung den Erfordernissen des § 89 Abs. 2 [X.]atz 2 ArbGG.

a) Nach § 89 Abs. 2 [X.]atz 2 ArbGG muss die [X.]eschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe die [X.]eschwerde gestützt wird. Der [X.]eschwerdeführer muss die [X.]eschwerde grundsätzlich für jeden angegriffenen [X.]treitgegenstand begründen. Ist die angegriffene Entscheidung für einen [X.]treitgegenstand auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die [X.]eschwerdebegründung sämtliche Erwägungen angreifen; sie muss im Fall ihrer [X.]erechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Erforderlich ist hierzu eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ([X.]AG 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 9 ff., [X.] ArbGG 1979 § 64 Nr. 44). Die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Regelung des § 89 Abs. 2, Abs. 3 ArbGG darf andererseits wegen des durch Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip geschützten Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz nicht dazu führen, dass dem Rechtsuchenden der Zugang zu den in den [X.] eröffneten Instanzen in unzumutbarer Weise erschwert wird (vgl. [X.]VerfG 21. April 2006 - 1 [X.]vR 2140/05 - Rn. 17 mwN).

b) Danach genügte die [X.]eschwerdebegründung entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin den gesetzlichen Anforderungen. [X.]oweit das Arbeitsgericht den Antrag zu 1. mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen hat, benennt die [X.]eschwerde § 40 [X.]etrVG als anspruchsbegründende Norm. Dem Argument des Arbeitsgerichts, die Informationsbeschaffung könne auch mit einem personalisierten [X.]zugang erfolgen, setzt die [X.]eschwerdebegründungsschrift ua. entgegen, das An- und Abmelden des jeweiligen [X.]etriebsratsmitglieds ziehe erhebliche Wartezeiten nach sich und behindere damit die [X.]etriebsratsarbeit. [X.]oweit das Arbeitsgericht darüber hinaus darauf abgestellt hat, dass die G[X.]V [X.] einen personalisierten [X.]zugang vorschreibe, hat die [X.]eschwerde ua. den [X.]tandpunkt eingenommen, die G[X.]V [X.] sei mangels Regelungskompetenz des Gesamtbetriebsrats unwirksam und binde den [X.]etriebsrat schon deshalb nicht.

2. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist der Antrag zu 1. zulässig und begründet. Der [X.]etriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG für seine Mitglieder die Einrichtung eines einheitlichen [X.]zugangs über den ihm zur Verfügung gestellten [X.] beanspruchen.

a) Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i[X.]d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bedarf allerdings der Auslegung.

aa) Der [X.]etriebsrat verlangt mit dem Antrag zu 1. den Zugang zum [X.] über den im [X.]etriebsratsbüro vorhandenen [X.]. Die [X.]nutzung soll den jeweiligen Mitgliedern des [X.]etriebsrats ohne personalisierte Anmeldung eröffnet werden. Mit der angestrebten Einrichtung einer („wie früher“) für alle [X.]etriebsratsmitglieder einheitlichen [X.] (sog. Gruppenaccount) geht es ihm um die überwachungsfreie Nutzung des [X.]. Ziel des Antrags ist nicht die anonyme Nutzung von personenbezogenen Daten, die auf dem Rechner verarbeitet werden. Dieses [X.] ergibt sich bereits aus dem Verlauf des Verfahrens und wurde durch die Erklärungen des [X.]etriebsrats im Anhörungstermin bestätigt. Ursprünglich konnten alle Mitglieder des [X.]etriebsrats nach Anmeldung über einen Gruppenaccount mit dem [X.] im [X.]etriebsratsbüro arbeiten, hatten jedoch keinen Zugang zum [X.]. Eine personalisierte Zugangsberechtigung sah die Arbeitgeberin erst vor, als sie im Lauf des vorliegenden Verfahrens das [X.] für den [X.]etriebsrat freischaltete. Dadurch lassen sich die [X.]recherchen der einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder diesen persönlich zuordnen. Dies - aber auch nur dies - will der [X.]etriebsrat durch den geänderten Antrag auf Einrichtung des [X.] verhindern. Dagegen beansprucht er nicht, den ihm zur Verfügung gestellten Rechner und die darauf verarbeiteten personenbezogenen Daten ohne Einhaltung datenschutzrechtlicher [X.]estimmungen nutzen zu können. Das hat er in der Anhörung vor dem [X.]enat ausdrücklich bestätigt.

bb) Der so verstandene Antrag zu 1. ist hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin soll verpflichtet werden, dem [X.]etriebsrat den Rechner so zur Verfügung zu stellen, dass die einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder im [X.] ohne persönliche Kennung recherchieren können. [X.]oweit der [X.]etriebsrat die hierzu notwendigen technischen Voraussetzungen nicht näher beschrieben hat, steht dies dem [X.]estimmtheitserfordernis nicht entgegen. Die technische Umsetzung der Vorgaben des [X.]etriebsrats ist [X.]ache der Arbeitgeberin. [X.]ie muss im Antrag nicht näher beschrieben werden (vgl. [X.]AG 17. Februar 2010 - 7 A[X.]R 81/09 - Rn. 8, [X.] [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 100; 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 13, [X.]AGE 135, 154). Nicht Gegenstand des Antrags sind vom [X.]etriebsrat zu verantwortende und ggf. in Absprache mit der Arbeitgeberin vorzunehmende Maßnahmen, um den Datenschutz der auf dem [X.] verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

b) Der Antrag zu 1. ist begründet. Der [X.]etriebsrat kann von der Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG die Einrichtung eines nicht personalisierten [X.]zugangs über den ihm zur Verfügung gestellten [X.] verlangen. Der Anspruch auf Zugang zum [X.] über einen Gruppenaccount ist weder durch den gesetzlichen Datenschutz noch durch die G[X.]V [X.] eingeschränkt. Der Datenschutz erfordert keine Individualisierung der [X.]nutzung. Datenschutzrechtliche [X.]icherungen nach Maßgabe des [X.]D[X.]G sind allerdings beim Zugang zu einem [X.] erforderlich, auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dafür hat der [X.]etriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen.

aa) Nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik i[X.]v. § 40 Abs. 2 [X.]etrVG gehört das [X.] ([X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 16 mwN, [X.]AGE 135, 154). Der [X.]etriebsrat kann einen [X.]zugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist ([X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 17 mwN, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]enats obliegt dem [X.]etriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes [X.]achmittel zur Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Ausübung des [X.]etriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine [X.]egrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des [X.]etriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik ([X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 18 mwN, aaO). Die Entscheidung des [X.]etriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten [X.]achmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte [X.]achmittel aufgrund der konkreten betrieblichen [X.]ituation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des [X.]etriebsrats dient und der [X.]etriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der [X.]elegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige [X.]achmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des [X.]etriebsrats im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des [X.]etriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen ([X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 19 mwN, aaO).

bb) Danach kann der [X.]etriebsrat für seine Mitglieder einen nicht personalisierten Zugang zum [X.] über den im [X.]etriebsratsbüro vorhandenen Rechner verlangen. Er darf einen solchen Zugang für erforderlich halten. [X.]erechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen nicht entgegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr sind nicht dargetan. Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auf Gründe des Datenschutzes. Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen [X.]estimmungen bei der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Rechners hat der [X.]etriebsrat selbst zu sorgen. Auch die G[X.]V [X.] steht dem Anspruch nicht entgegen.

(1) Der [X.]etriebsrat durfte den Zugang zum [X.] über den im [X.]etriebsratsbüro vorhandenen [X.] für sachdienlich erachten. Es liegt auch im Rahmen seiner pflichtgemäßen [X.]eurteilung, wenn er von der Arbeitgeberin eine Einrichtung des [X.]zugangs verlangt, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die [X.]nutzung durch die einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder personenbezogen nachzuvollziehen. Der [X.]etriebsrat kann verlangen, dass diese Kontrollmöglichkeit der [X.]nutzung durch Einrichtung eines [X.] ausgeschlossen ist.

(a) Wie der [X.]enat zuletzt wiederholt entschieden hat, kann der [X.]etriebsrat die Einholung von Informationen aus dem [X.] als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. Er muss dazu keine konkret anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben darlegen, zu deren Erledigung Informationen aus dem [X.] benötigt werden. Auch ist die vom [X.]etriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines [X.]achmittels zur Aufgabenwahrnehmung nicht erst dann gegeben, wenn der [X.]etriebsrat ohne den Einsatz des [X.]achmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste (vgl. [X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 24 mwN, [X.]AGE 135, 154). Verantwortliche [X.]etriebsratsarbeit setzt voraus, dass sich jedes [X.]etriebsratsmitglied - insbesondere bei der Vorbereitung auf [X.]etriebsratssitzungen - über anstehende [X.]etriebsratsaufgaben informieren und hierzu recherchieren kann.

(b) Es liegt ferner regelmäßig im Rahmen des [X.]eurteilungsspielraums des [X.]etriebsrats zu entscheiden, ob der Zugang zum [X.] den einzelnen [X.]etriebsratsmitgliedern nur über einen zentralen Rechner im [X.]etriebsratsbüro oder auch einen am Arbeitsplatz des [X.]etriebsratsmitglieds vorhandenen [X.] erfolgen soll (vgl. [X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 25, 27, [X.]AGE 135, 154).

(c) Ebenso ist es grundsätzlich [X.]ache des [X.]etriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner [X.]etriebsratsmitglieder zum [X.] über einen gemeinsamen Rechner des [X.]etriebsrats eine Personalisierung stattfinden soll oder nicht. Insbesondere darf es der [X.]etriebsrat für erforderlich erachten, dass der [X.]zugang einzelner [X.]etriebsratsmitglieder über den Rechner des [X.]etriebsrats in einer Weise eingerichtet wird, die es der Arbeitgeberin nicht ermöglicht, die [X.]recherchen der einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder nachzuvollziehen (vgl. ähnlich zur [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit durch die Registrierung von [X.] im Nahbereich: vgl. [X.]AG 1. August 1990 - 7 A[X.]R 99/88 - zu [X.] II 3 der Gründe, [X.] ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 20; zur [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit durch die [X.]peicherung von Verbindungsdaten eines Telefaxgeräts: vgl. [X.] 27. Mai 2002 - 5 Ta[X.]V 21/02 - LAGE [X.]etrVG 2001 § 40 nF Nr. 2; zur [X.]ehinderung der [X.]etriebsratstätigkeit durch die [X.]peicherung von Druckaufträgen: vgl. [X.] 18. Juni 2010 - 10 Ta[X.]V 11/10 - [X.] 2010, 521). Vorliegend wäre das bei einem personenbezogenen Account über den sog. [X.] möglich. Dort werden [X.]enutzername, Datum nebst Uhrzeit des Zugriffs, die Quell- und [X.], [X.] und Datenmenge aufgezeichnet. Über die Administratoren des zuständigen Konzernunternehmens in [X.] könnten diese Daten der [X.]nutzung dem [X.]icherheitsbeauftragten der Arbeitgeberin, der Geschäftsführung sowie der Personalleitung der Arbeitgeberin zugänglich gemacht werden. Die Voraussetzungen dazu sind in § 3 und § 5 Abs. 4 der G[X.]V [X.] geregelt. [X.]ieht der [X.]etriebsrat in dieser technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer [X.]ehinderung seiner Arbeit, kann er einen [X.]zugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind.

(2) [X.]erechtigte Interessen der Arbeitgeberin stehen dem Verlangen des [X.]etriebsrats nach einem nicht personalisierten [X.]zugang nicht entgegen.

(a) [X.]ei der Entscheidung des [X.]etriebsrats über einen [X.]anschluss können - abhängig vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen [X.]ituation - neben der [X.]egrenzung der Kostenpflicht weitere Gesichtspunkte [X.]edeutung erlangen. [X.]o kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen [X.]zugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten [X.]achmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem [X.]achmittelverlangen entgegenstehen. [X.]edeutsam im Rahmen der [X.]erücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich das [X.] und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein. Insgesamt verbieten sich aber schematische Lösungen ([X.]AG 14. Juli 2010 - 7 A[X.]R 80/08 - Rn. 27 mwN, [X.]AGE 135, 154).

(b) Hiernach steht die von der Arbeitgeberin geltend gemachte abstrakte Missbrauchsgefahr dem Anspruch des [X.]etriebsrats nicht entgegen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch einzelne [X.]etriebsratsmitglieder genügt insoweit nicht (vgl. [X.]AG 17. Februar 2010 - 7 A[X.]R 81/09 - Rn. 27, [X.] [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 100). Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, einzelne [X.]etriebsratsmitglieder könnten einen nicht personalisierten [X.]zugang in einer die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigenden Weise missbrauchen, hat diese nicht dargetan.

(3) Ohne Erfolg beruft sich die Arbeitgeberin gegenüber dem Anspruch auf Gründe des Datenschutzes. Die Eröffnung eines Zugangs zum [X.] über einen Gruppenaccount verlangt von den Nutzern unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Für die [X.]eachtung des Datenschutzes beim Zugang zu einem von allen [X.]etriebsratsmitgliedern genutzten [X.], auf dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat der [X.]etriebsrat in eigener Verantwortung zu sorgen. Es ist nicht [X.]ache des Arbeitgebers, ihm insoweit Vorschriften zu machen.

(a) Das [X.]D[X.]G verlangt vom Nutzer des [X.] keine gesonderten Maßnahmen zum [X.]chutz personenbezogener, im [X.] öffentlich zugänglicher Daten. Zwar haben öffentliche und nicht-öffentliche [X.]tellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, nach § 9 [X.]D[X.]G die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des [X.]D[X.]G, insbesondere die in der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Recherchen im [X.] stellen aber allein keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im [X.]inn der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G dar.

(b) Werden dagegen auf dem Rechner des [X.]etriebsrats personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbetriebliche Gestaltung nach der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G so zu organisieren, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in das Datenverarbeitungssystem eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Nr. 5 der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G). Die Verantwortung dafür trägt aber der [X.]etriebsrat, der die geeigneten und erforderlichen [X.]icherungen festzulegen hat. Als Teil der verantwortlichen [X.]telle i[X.]v. § 3 Abs. 7 [X.]D[X.]G ist der [X.]etriebsrat selbst dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zu beschließen, um den Anforderungen des [X.]D[X.]G Rechnung zu tragen (vgl. [X.]AG 12. August 2009 - 7 A[X.]R 15/08 - Rn. 27 mwN, [X.]AGE 131, 316). Aus der Eigenverantwortlichkeit des [X.]etriebsrats folgt dessen Pflicht, ua. für die in [X.]atz 2 Nr. 5 der Anlage zu § 9 [X.]atz 1 [X.]D[X.]G vorgesehene [X.] [X.]orge zu tragen und zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Die danach grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zum gemeinsam genutzten [X.]etriebsrats-[X.] setzt jedoch nicht zwingend einen für die Arbeitgeberin erkennbaren personalisierten Zugang zum [X.] voraus. Eine geeignete [X.] lässt sich auch anders konfigurieren, etwa über Eingaben, deren persönliche Zuordnung nicht dem Arbeitgeber, sondern nur dem [X.]etriebsrat bekannt ist (z[X.] durch die [X.]ezeichnungen als [X.]R 1, [X.]R 2, [X.]R 3 usw.).

(4) [X.]chließlich steht auch die G[X.]V [X.] dem Anspruch auf Einrichtung eines [X.] zum [X.] nicht entgegen.

(a) § 5 Abs. 4 [X.]atz 3 G[X.]V [X.] setzt die Möglichkeit der Einrichtung von [X.] zur gemeinsamen Nutzung erkennbar voraus („Im Falle von … [X.] des G[X.]Rs und der [X.]etriebsräte bedarf dies [die Weitergabe von Informationen über die Inhalte des Gruppenlaufwerks an die Geschäftsführung] der vorherigen Zustimmung des G[X.]R/[X.]R.“). § 4 Abs. 1 G[X.]V [X.] („Vergabe von [X.] und Zugriffsberechtigung“) regelt allein die Vergabe von [X.]. Die Frage des Zugangs über einen namentlich personalisierten oder einen Gruppenaccount ist damit nicht festgelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der [X.]achmittelanspruch des [X.]etriebsrats nach § 40 Abs. 2 [X.]etrVG durch eine mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Vereinbarung eingeschränkt werden könnte. Daran bestehen nicht unerhebliche Zweifel.

(b) Der Zugang zu dem dem [X.]etriebsrat zur Verfügung gestellten [X.] wird durch die G[X.]V [X.] ohnehin nicht geregelt. Regelungsgegenstand der G[X.]V [X.] ist ausschließlich die Einführung von Hard- und [X.]oftware zur Nutzung des Intra-/[X.].

II. Zu Recht hat das [X.] auch dem Antrag zu 2. entsprochen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG verpflichtet ist, den [X.]etriebsrat von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem zuletzt noch verfahrensgegenständlichen Umfang von 140,42 [X.] freizustellen.

1. Der [X.]etriebsrat durfte die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts mit der Durchsetzung seines Anspruchs auf Zugang zum [X.] für erforderlich halten.

a) Nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des [X.]etriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die [X.] für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der [X.]etriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der [X.]etriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven [X.]edürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Ausübung des [X.]etriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der [X.]etriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der [X.]egrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müsste. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des [X.]etriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der [X.]egrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird ([X.]AG 29. Juli 2009 - 7 A[X.]R 95/07 - Rn. 16 [X.], [X.] [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA [X.]etrVG 2001 § 40 Nr. 15; 18. Januar 2012 - 7 A[X.]R 83/10 - Rn. 12, [X.] 2012, 683). Dies ist ex ante im Zeitpunkt des [X.]eschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind ([X.]AG 15. November 2000 - 7 A[X.]R 24/00 - zu [X.] I 4 a der Gründe mwN, EzA [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 92).

b) Danach durfte der [X.]etriebsrat die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des von der Arbeitgeberin abgelehnten Anspruchs auf Nutzung des [X.] über den [X.] im [X.]etriebsratsbüro für erforderlich ansehen. Dieser Anspruch ist - wie ausgeführt - begründet. Der [X.]etriebsrat hat bei dem [X.]eschluss über eine außergerichtliche und ggf. gerichtliche anwaltliche Interessenwahrnehmung auch nicht das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin an einer Kostenbegrenzung missachtet. Der [X.]enat kann dahinstehen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.]etriebsrat dem Angebot des Arbeitgebers zustimmen muss, das Ergebnis eines sog. Muster- oder [X.] abzuwarten, bevor er einen entsprechenden Anspruch mit anwaltlicher Hilfe außergerichtlich und ggf. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend macht (vgl. grds. bejahend [X.] in [X.]/Kittner/[X.]/[X.] [X.]etrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 28; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 40 [X.]etrVG Rn. 3; Fitting 26. Aufl. § 40 Rn. 22; H/[X.]/W/G/N/R/Glock 8. Aufl. § 40 Rn. 24; [X.] in [X.] [X.]etrVG 13. Aufl. § 40 Rn. 22; [X.] in [X.]/Preis/[X.] [X.]etrVG 4. Aufl. § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall konnte der [X.]etriebsrat im Zeitpunkt der [X.]eschlussfassung am 23. [X.]eptember 2009 nicht davon ausgehen, dass der Ausgang von parallel geführten Verfahren oder eines Musterverfahrens die Frage des Zugangs zum [X.] zwischen den [X.]eteiligten endgültig geklärt hätte. Die damalige Rechtsprechung des [X.]enats verlangte die Erforderlichkeit des [X.]zugangs aufgrund konkreter betrieblicher Anforderungen im Einzelfall (so noch 23. August 2006 - 7 A[X.]R 55/05 - Rn. 15 ff., [X.] [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 88). Die Notwendigkeit der Einrichtung eines [X.]zugangs war maßgeblich durch die betrieblichen Verhältnisse und die sich im [X.]etrieb konkret und aktuell stellenden Aufgaben bestimmt. Erst mit [X.]eschluss vom 20. Januar 2010 hat der [X.]enat diese Rechtsprechung weiterentwickelt und klargestellt, dass die Nutzung des [X.] durch den [X.]etriebsrat „in der Regel“ der gesetzlichen Aufgabenerfüllung dient (- 7 A[X.]R 79/08 - Rn. 19, [X.]AGE 133, 129). Die vorherige Entschließung des [X.]etriebsrats, nicht auf den Ausgang der Muster- oder Parallelverfahren und - im Fall des Erfolgs der dort beteiligten [X.]etriebsräte - auf dessen unternehmensweite Umsetzung durch die Arbeitgeberin zu vertrauen, ist daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Arbeitgeberin erstmals mit [X.]chreiben vom 4. November 2009, dh. nach der [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats am 23. [X.]eptember 2009, ihre [X.]ereitschaft zum Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs signalisiert. Dies lässt die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung nicht nachträglich entfallen.

2. Das [X.] ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der [X.]etriebsrat habe über die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts am 23. [X.]eptember 2009 einen ordnungsgemäßen [X.]eschluss gefasst.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber nur die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine [X.]eauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen [X.]etriebsratsbeschlusses zurückgehen. Liegt ein ordnungsgemäßer [X.]eschluss des [X.]etriebsrats vor, entsteht mit der [X.]eauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des [X.]etriebsrats auf Freistellung von den dadurch verursachten erforderlichen Kosten. [X.]tellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des [X.]etriebsratsbeschlusses über die [X.]eauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 [X.]etrVG in Frage, obliegt es dem Anspruchsteller, die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen [X.]etriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der [X.]etriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen [X.]eschluss des Gremiums im Einzelnen und unter [X.]eifügung von Unterlagen dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales [X.]estreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Der Arbeitgeber muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will ([X.]AG 29. Juli 2009 - 7 A[X.]R 95/07 - Rn. 18 bis 20 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 40 Nr. 93 = EzA [X.]etrVG 2001 § 40 Nr. 15).

b) Der in der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, das [X.] habe durch die [X.]erücksichtigung der erst kurz vor dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin zu den Akten gereichten, die [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats vom 23. [X.]eptember 2009 belegenden Dokumente den Anspruch der Arbeitgeberin auf rechtliches Gehör verletzt, stellt keine zulässige Verfahrensrüge dar. Er genügt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO nicht. Vielmehr hätte hierzu konkret dargelegt werden müssen, welchen tatsächlichen Vortrag die Arbeitgeberin gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen sie gemacht hätte (vgl. [X.]AG 14. Februar 2007 - 7 A[X.]R 26/06 - Rn. 25, [X.]AGE 121, 212). Daran fehlt es hier. Im Übrigen hatte das [X.] im Anhörungstermin am 7. Januar 2011 zunächst einen auf die [X.]illigkeit der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr (§ 14 Abs. 2 RVG) gerichteten [X.]eweisbeschluss erlassen. Erst nachdem die Rechtsanwaltskammer den [X.] zurückgewiesen hatte, beraumte es mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2011 einen Verkündungstermin für den 4. März 2011 an. Damit blieb für die Arbeitgeberin, die bereits aufgrund des [X.]eweisbeschlusses zur Gebührenhöhe erkennen konnte, dass das [X.] von einer ordnungsgemäßen [X.]eschlussfassung des [X.]etriebsrats ausgeht, hinreichend Gelegenheit, sich zu den vom [X.]etriebsrat eingereichten Dokumenten zu erklären. Auf die Grenzen zulässigen [X.]estreitens mit Nichtwissen hatte das [X.] bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Dezember 2010 hingewiesen.

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Willms    

                 

Meta

7 ABR 23/11

18.07.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 27. Juli 2010, Az: 34 BV 22183/09, Beschluss

§ 40 Abs 1 BetrVG, § 40 Abs 2 BetrVG, § 3 Abs 7 BDSG 1990, § 9 S 1 BDSG 1990

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.07.2012, Az. 7 ABR 23/11 (REWIS RS 2012, 4559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4559

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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10 TaBV 97/09 (Landesarbeitsgericht Hamm)


10 TaBV 33/08 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

2 TaBV 8/23

2 TaBV 31/23

12 TaBV 110/16

13 TaBV 42/13

3 TaBV 40/20

14 BV 208/20

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