Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. IX ZR 250/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8336

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 250/09 vom 23. März 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 23. März 2011 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der [X.] nicht zu be-rücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem [X.] [X.] zusammengefasst werden ([X.], Beschluss vom 18. Januar 1995 - [X.] 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 - [X.], [X.], 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforde-rung geltend gemacht werden (Musielak/[X.], ZPO 7. Aufl. § 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 • nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter 1 - 3 - einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig. [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 6/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 250/09

23.03.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2011, Az. IX ZR 250/09 (REWIS RS 2011, 8336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8336

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