Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. 4 StR 342/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4790

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917B4STR342.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 342/17

vom
26. September
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung

zu 2.: schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 26.
September 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des
[X.] vom 23.
März 2017, soweit es ihn [X.], im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten D.

und
die Revision des Angeklagten K.

werden verworfen.
3.
Der Angeklagte K.

hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen besonders schwe-
rer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Ange-klagten D.

hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-
heitstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit ihrer Revision und rügen die Verletzung sachlichen 1
-
3
-
Rechts. Während die Revision des Angeklagten K.

keinen Erfolg hat

349 Abs.
2 StPO), führt das Rechtsmittel des Angeklagten D.

zur Auf-
hebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Zur Revision des Angeklagten K.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K.

ergeben.
Insoweit nimmt der [X.] auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 27.
Juli 2017 Bezug und bemerkt zugleich ergänzend:
Angesichts der zahlreichen, vom [X.] bei der Festsetzung der Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe besorgt der [X.] auch mit Blick auf §
46 Abs.
3 StGB nicht, dass die Höhe der ver-hängten Freiheitsstrafe auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Er-wägung (vgl. dazu [X.], Beschluss
vom 8.
Januar 2014

5
StR
596/13) be-ruht, wonach sich auch die gemeinschaftliche Begehungsweise zum Nachteil des Angeklagten auswirke.
2
3
4
5
-
4
-
II.
Zur Revision des Angeklagten D.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Das [X.] ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Tatausführung benutzten Waffe seiner Kenntnis
nach um eine Schreckschusswae-Annahme der Strafkammer, er habe sich daher wegen schweren Raubes im Sinne von §
250 Abs.
1 Nr.
1b StGB schuldig gemacht, rechtlicher
Nachprüfung stand.
2.
Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Das [X.] hat bei der [X.] sowie bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die-ser, obwohl er um den Umstand wusste, dass eine Schreckschusspistole als Mittel zur Bedrohung zum Einsatz kommen werde, seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Betroffenen gestellt habe. Dies verstößt ge-gen §
46 Abs.
3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetz-lichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der

aus Sicht des Angeklagten geplante

Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des 6
7
8
9
10
-
5
-
§
250 Abs.
1 Nr.
1b StGB (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 1999

2
StR 342/99, [X.], 597). Der [X.] kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die [X.] sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.
Sost-Scheible
Ri[X.] [X.] ist urlaubsabwe-send und deshalb gehindert zu un-terschreiben.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin

Meta

4 StR 342/17

26.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. 4 StR 342/17 (REWIS RS 2017, 4790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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