Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. III ZR 381/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 296

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 381/03
vom 9. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 9. Dezember 2004 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den [X.] vom 28. Oktober 2004 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlaß.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2003 verlängerten Frist begründet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.

[X.]: 540.903,35 •

Gründe:

In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, daß eine Partei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer [X.] 3 -

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des hierfür vorgesehenen Vordrucks bedienen muß (vgl. die im [X.] vom 28. Oktober 2004 zitierten Ent-scheidungen). Diese Kenntnis ist bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen, so daß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, das Gericht hätte das Fehlen dieser Unterlagen beanstanden oder ihm einen Vordruck übersenden müssen. Daß die Rechtspflegerin, die vom Vorsitzenden am 25. Mai 2004 mit der [X.] betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die [X.] vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im [X.] hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten ange-sichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der [X.] könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die Frist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des [X.], soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den [X.] bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges Vertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich der Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen hatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zum Verschulden. Dies schließt auch die Erteilung von Wiedereinsetzung aus.

Zu den Voraussetzungen und Grenzen, unter denen eine Treuhandab-rede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf, und zu den [X.] - 4 -

gen eines etwaigen Formmangels wird auf [X.], 207, 212 f und das [X.] vom 4. November 2004 ([X.]/03 - ZIP 2004, 2324, 2326 f) [X.] genommen.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 381/03

09.12.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. III ZR 381/03 (REWIS RS 2004, 296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 296

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