Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1478

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:24. September 2002Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________BGB §§ 665, 670, 675, 780a) Die in der Unterzeichnung eines [X.] liegende Weisungdes Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Ver-tragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.b) Mit der Unterzeichnung des [X.] durch den [X.] das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruchaus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem [X.] dem [X.] zwischen Karteninhaber und Vertragsunter-nehmen - vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen -nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn [X.] das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlichin Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daßdem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den [X.] zusteht.[X.], Urteil vom 24. September 2002 - [X.]/01 - [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter[X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. November 2001 wirdauf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger unterhält bei der beklagten [X.] ein Girokonto und [X.] einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte([X.]). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die [X.] Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen3.43 Uhr und 6.10 Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kredit-karte neun [X.] in Höhe von 1.000 DM, 1.200 DM,1.200 DM, 1.600 DM, 2.000 DM, 500 DM, 3.000 DM, 5.000 [X.]. Nach einem kurzen Schlaf im Hotel forderte er die [X.] am Morgen desselben Tages auf, keine Zahlungen an den [X.] als [X.] zu leisten und sein Konto nicht zubelasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei "sturzbetrunken" undnicht Herr seiner Sinne gewesen. Er sei betrogen worden und wolleStrafanzeige erstatten. Die Beklagte glich die am 23. November 1998vom [X.] vorgelegten Belege aus und belastete [X.] des [X.] in Höhe von 18.000 DM. Das auf die Strafanzeige des[X.] hin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde [X.] hinreichenden Tatverdachts eingestellt.Das [X.] hat die Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebstZinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht ([X.], 1800) hat die [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist unbegründet.[X.] Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einenAufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.000 DM gehabt. [X.] Weisungen (§ 665 BGB) in Form unterzeichneter [X.] 4 -ge habe sie Zahlungen an den [X.] geleistet. Die [X.] seien mit Rücksicht auf die [X.] der Kreditkar-tenverwendung grundsätzlich nicht widerruflich. Die Beklagte habe [X.] auch nicht deshalb beachten müssen, weil der Kläger ihn mitder Unwirksamkeit seiner mit dem [X.] geschlossenenGeschäfte und seiner mit der Unterzeichnung der [X.] er-klärten Zahlungsanweisungen begründet habe. Da der Kläger die Be-hauptungen über die alkoholbedingte Störung seiner Geistestätigkeit unddie Sittenwidrigkeit der Geschäfte nicht hinreichend belegt und trotz ent-sprechender Aufforderung der Beklagten nicht schriftlich niedergelegthabe, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, gegenüber dem [X.] mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen geltend zu ma-chen.Dem Kläger stehe gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruchder Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches könneallenfalls in Betracht kommen, wenn sich nachträglich Umstände ergä-ben, die der Beklagten aufgrund feststehender oder leicht nachweisbarerEinwendungen die Rückforderung ihrer Zahlungen vom [X.] ermöglichten. Solche Umstände habe der Kläger aber nicht [X.]. Eine alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. [X.] könne nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen reiche nicht aus,seine mit dem [X.] geschlossenen Geschäfte wegenüberhöhter Getränkepreise, wegen der Höhe der Einzelbelege oder [X.] oder wegen der Inanspruchnahme und Abgeltung se-xueller Leistungen als sittenwidrig [X.] 5 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäߧ§ 667, 675 Abs. 1 BGB (vgl. [X.]Z 121, 98, 106; Senat, Urteil vom25. Juni 2002 - [X.], [X.], 1683, 1685) auf [X.] Auszahlung der seinem Konto belasteten 18.000 DM. Die Kontobe-lastung ist zu Recht erfolgt, weil der Beklagten gegen den Kläger [X.] gemäß Nr. 6 Satz 2 der von ihr verwandten"Bedingungen für den [X.]-Service", die nach dem Vortrag des[X.] dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegen,und gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des Belastungsbetrageszustand.1. Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und ei-nem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag,durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die [X.] des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen.Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatz-anspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu([X.]Z 91, 221, 223 f.). Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird inNr. 6 Satz 2 der "Bedingungen für den [X.]-Service" ausdrück-lich hervorgehoben.2. Der Aufwendungsersatzanspruch setzt gemäß Nr. 5 Satz 1Spiegelstrich 1 der "Bedingungen für den [X.]-Service" voraus,daß der Karteninhaber einen vom [X.] ausgestellten- 6 -Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die [X.] im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB ([X.]Z 91, 221, 224) erteilt,seine Verbindlichkeit zu tilgen. Solche Weisungen hat der Kläger erteilt,indem er die [X.] des [X.]s unterzeichnethat.a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Weisungen seienwegen der Alkoholisierung des [X.] gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.Das Berufungsgericht hat zwar zu diesem [X.], bezogen aufdie Unterzeichnung der Belege, keine Feststellungen getroffen. Es hatdiesen [X.] aber für den Abschluß der durch die Verwen-dung der Kreditkarte bezahlten [X.] mit dem [X.] nicht feststellen können. Dies gilt, da der Kläger die [X.] mit dem Abschluß der [X.] unterzeichnet hat,auch für die Erteilung der Weisungen im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1BGB. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen [X.] [X.] hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Voneiner Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.b) Der Kläger hat die Weisungen nicht wirksam widerrufen, indemer die Beklagte, noch bevor ihr der [X.] die [X.] vorlegte, zur Zahlungsverweigerung aufforderte.aa) Ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines [X.] liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers [X.] bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen beidem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann, wird in der instanzge-richtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich [X.] 7 -Die herrschende Meinung sieht die Veranlassung des Kreditkar-tenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als [X.] im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB an, die grundsätzlich unwi-derruflich ist, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des[X.] aufgrund des [X.] mit dem Kreditkar-tenunternehmen einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange ([X.], 453, 454; [X.] WM 1999, 2356, 2357; [X.] WM 1994, 2158, 2160; [X.], 111, 113;[X.], HGB [X.]. [X.]; [X.]/[X.],in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]rechts-Handbuch 2. Aufl. § 67[X.]. 35; [X.], in: [X.]/Steuer, [X.]recht und [X.]praxis[X.]. 6/1937 ff.; [X.] 1996, 104, 113; [X.], 1613,1618; jeweils m. w. Nachw.). Teilweise wird die Weisung im Sinne [X.] 665, 675 Abs. 1 BGB als widerruflich angesehen, solange das Kredit-kartenunternehmen gegenüber dem Vertragsunternehmen nach [X.] der Vertragsgestaltung zwischen diesen Parteien noch nicht endgültiggebunden ist ([X.] NJW-RR 1995, 746, 747; Langenbucher, [X.] im bargeldlosen Zahlungsverkehr [X.]-276; vgl. auchWolf EWiR 1991, 209 f.). Nach anderer Ansicht ist die Unterzeichnungdes [X.] durch den Karteninhaber eine Anweisung im Sinnedes § 783 BGB, die mangels schriftlicher (§ 784 Abs. 2 Satz 1 BGB) An-nahme bis zur Bewirkung der Leistung, d.h. bis zur Zahlung an das Ver-tragsunternehmen, gemäß § 790 Satz 1 BGB widerruflich sei, [X.] anderes vereinbart werde (O[X.], 942; [X.] 1986, 1469, 1471; [X.], [X.]vertragsrecht 2. Aufl.[X.]. 1624, 1634; offengelassen von [X.] WM 1991, 184,187 [X.]) Der Senat teilt die herrschende Auffassung. Die Unterzeich-nung des [X.] ist keine von den zugrunde [X.] abstrakte (vgl. [X.]/[X.] aaO § 67 [X.]. 33)Anweisung im Sinne des § 783 BGB, sondern eine Weisung im Sinne [X.] 665, 675 Abs. 1 BGB ([X.]Z 91, 221, 224) im Rahmen des [X.] zwischen dem Kreditkartenherausgeber unddem Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingung, mit deren [X.] Anspruch des [X.] gegen das Kreditkartenunter-nehmen aufgrund eines rahmenmäßig vereinbarten abstrakten Schuld-versprechens entsteht. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabedes [X.] durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessenEinreichung (ungenau insoweit Senat, Urteil vom 16. April 2002 - [X.]/00, [X.], 1120, 1122, für [X.]Z vorgesehen), erwirbt das Ver-tragsunternehmen aufgrund des Aquisitionsvertrages einen abstraktenAnspruch (§ 780 BGB) gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich derim Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninha-ber begründeten Forderungen ([X.] aaO [X.]. 6/1940). Schon damitliegt eine irreversible Vermögensdisposition des [X.] vor, die einen Widerruf der Weisung ausschließt (Marti-nek/[X.], aaO § 67 [X.]. 35). Etwaige Einwendungen, die das [X.] aufgrund des Vertrages mit dem Vertragsunter-nehmen gegen dessen Zahlungsanspruch erheben kann, können [X.] für die Frage von Bedeutung sein, ob das [X.] Zahlung an das Vertragsunternehmen, d.h. die Aufwendung [X.] des § 670 BGB, für erforderlich halten darf. Sie rechtfertigen esaber nicht, den Anspruch des [X.] zur Disposition [X.] zu stellen und von dessen Widerruf abhängig zu [X.] 9 -Die Kreditkarte kann die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargelder-setzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertrags-unternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer [X.] wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. [X.] - XI ZR 375/00 aaO [X.]). Das ist nur dann der Fall, wenn dieWeisung des Karteninhabers unwiderruflich ist ([X.] SchleswigWM 1991, 453, 454; [X.], [X.]- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl.[X.]. 4.934; [X.], [X.], in: [X.], [X.] und [X.], [X.]. 68).3. Die Zahlungen der Beklagten an das Vertragsunternehmen [X.] Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, die sie [X.] nach für erforderlich halten durfte.a) Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße [X.] einreicht, darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an [X.] grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prü-fen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen [X.] zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und [X.] sind gemäß Nr. 9 der "Bedingungen für den [X.]-Service" zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klärenund berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers [X.] Beklagten nicht. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der "Bedingungen für die [X.]", derzufolge eine Erstattungspflicht des Karteninhabers ge-genüber der Beklagten nicht besteht, wenn eine wirksame Forderung des[X.] nicht begründet wurde, ist nach dem Vortrag des[X.] zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart [X.] 10 -b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das [X.] ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, diedas Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Ver-tragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich [X.] nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 - [X.] 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsver-weigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des [X.] mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Ver-tragsunternehmen, wie dargelegt, mit der Unterzeichnung des [X.] durch den Karteninhaber einen abstrakten Zahlungsan-spruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erwirbt mitder Folge, daß diesem Anspruch - ähnlich wie beim Akkreditiv - Einwen-dungen aus dem [X.] - vorbehaltlich abweichender [X.] Vereinbarungen, zu denen im vorliegenden Fall nichts vorgetragenworden ist - nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechts-mißbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nurvor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition er-sichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensicht-lich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine For-derung aus dem [X.] gegen den Karteninhaber nicht zusteht([X.], HGB [X.]. [X.], 42; [X.]/[X.] aaO § 67 [X.]. 37; [X.] aaO [X.]. 69; [X.] aaO[X.]. 4.942; [X.] aaO [X.]. 6/1953 f.; [X.], Zahlung mittels Kredit-karten, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]rechtstag 1998, [X.], 12;[X.] 1996, 104, 113; [X.], 1613, 1617; s. auch [X.]/Main WM 1994, 111, 113). Davon kann hier indes keine Redesein.- 11 -aa) Der Kläger hat der Beklagten zur Unwirksamkeit des [X.] nach § 105 Abs. 2 BGB am 20. November 1998 lediglichmitgeteilt, er sei bei Unterzeichnung der [X.] "[X.]" und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Beweismittel hat er der [X.] dafür weder übergeben noch benannt. Unter diesen Umständenkonnte die Beklagte die Nichtigkeit des [X.]ses gemäß § 105Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragsunternehmen nicht einmal substan-tiiert behaupten, geschweige denn ohne weiteres beweisen.bb) Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des [X.]ses hatder Kläger der Beklagten vor Zahlung an das Vertragsunternehmen ohneBenennung von Beweismitteln lediglich mitgeteilt, es gebe [X.] zugunsten eines Nachtlokals über 18.000 DM, er sei insoweit be-trogen worden und wolle Strafanzeige erstatten. Daß die Beklagte [X.] dieses unsubstantiierten, nicht einmal schriftlich niedergelegtenVorbringens des [X.] nicht gehalten war, einen Ausgleich der ord-nungsgemäßen Belastungslege zu verweigern und es gegebenenfalls aufeinen Rechtsstreit mit dem Vertragsunternehmen ankommen zu lassen,liegt auf der [X.] Ob dem Karteninhaber, wie das Berufungsgericht erwogen hat,gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des [X.] nach Ausgleich des [X.] ein Leistungsverweigerungs-recht zustehen kann, wenn dem Kreditkartenunternehmen [X.] bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch gegen-über dem Vertragsunternehmen begründen können, erscheint [X.], weil dem Karteninhaber im Falle der Unwirksamkeit des [X.] ein eigener Anspruch gegen das Vertragsunternehmen auf Mit-- 12 -wirkung bei der Stornierung der Belastungsbuchung durch das Kredit-kartenunternehmen zusteht ([X.] aaO [X.]. 84). Dabei kann der Kar-teninhaber anders als das Kreditkartenunternehmen, das auch im [X.] gegen das Vertragsunternehmen nach Ausgleich des[X.], vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Re-gelung, auf offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen ausdem [X.] beschränkt ist (vgl. [X.], HGB[X.]. [X.] a.E.), alle Einwendungen aus dem [X.]ohne eine solche Einschränkung geltend machen.Die angesprochene Frage bedarf hier indes keiner abschließendenEntscheidung. Jedenfalls ist es dem Karteninhaber verwehrt, das Kredit-kartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter[X.] auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegendas Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es - wie hier - vor Be-gleichung der [X.] versäumt hat, das Kreditkartenunter-nehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisba-re Einwendungen gegen die Forderung des [X.] ausdem [X.] zu [X.] -III.Die Revision des [X.] war daher als unbegründet [X.].[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 420/01

24.09.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01 (REWIS RS 2002, 1478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1478

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