Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 1 StR 396/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1360

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[X.]/05
vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2005 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall 1 die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen.
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Vergewaltigung in drei Fällen - unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung ist, wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 1. September 2005 im Einzelnen ausführt, Verfolgungsverjährung eingetreten. Die - tateinheitliche - Verurteilung wegen Bedrohung entfällt deshalb (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Strafausspruch bleibt - 3 - hiervon jedoch unberührt. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] für die Tat 1 (Körperverletzung) eine noch niedrigere Einzelstrafe (80 Tages-sätze Geldstrafe) bzw. eine abweichende Gesamtstrafe verhängt hätte. [X.] - unangemessen hoch - (§ 354 Abs. 1a StPO) sind beide sicherlich nicht.

Auch im Übrigen ist die Revision unbegründet aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass die [X.] keine Feststellungen zur Aussageentstehung - hinsichtlich der Angaben der Geschädigten - getroffen hat und auch nichts darüber mitteilt, wie es zur Anzeigeerstattung kam, ist hier angesichts der sons-tigen Beweismittel, die die [X.] sorgfältig würdigt, ausnahmsweise [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Wahl Schluckebier Kolz

[X.]

Graf

Meta

1 StR 396/05

13.10.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2005, Az. 1 StR 396/05 (REWIS RS 2005, 1360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1360

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