Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. VII ZR 162/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2792

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 162/09
Verkündet am:

29. September 2011

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 51 Abs. 1
Eine nach Prozesseinleitung [X.] gewordene [X.], die den Prozess nach einer Abtretung und Ermächtigung durch den Zessionar, die Forderung prozessual geltend zu machen, fortführt, handelt grundsätzlich nicht rechts-missbräuchlich.
[X.], Urteil vom 29.
September
2011 -
VII ZR 162/09 -
OLG Naumburg

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.
September
2011 durch [X.]
Dr.
[X.] und die Richter Dr.
Kuffer, Dr.
Eick, [X.] und Prof.
Leupertz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
August
2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage der Klägerin zu
1 als unzulässig abgewiesen worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 hat Werkleistungen am
Hause des Beklagten erbracht. Sie verlangt dafür vom Beklagten Werklohn. In der Revision geht es um die Frage, ob die Klage zulässig ist, obwohl die inzwischen [X.]e und im Handelsregister gelöschte Klägerin zu 1 die ihr angeblich zustehende Werk-lohnforderung abgetreten hat und sie diese in gewillkürter Prozessstandschaft für die [X.] geltend macht.
Auf Antrag der Klägerin zu
1 vom 13.
Dezember
2003 hat das Amtsge-richt
M. am 13.
Januar
2004 einen Mahnbescheid über eine Werklohnforderung 1
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3
-
in Höhe von 31.482,58

26.
Januar
2004 Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27.
September
2004 hat die Klägerin zu
1 die Durchführung des streitigen [X.] beim [X.]
M. beantragt und ihren Werklohnanspruch begründet, den sie nunmehr mit 33.123,98

Am 10.
November
2004 beantragte die Klägerin zu
1 beim Insolvenzge-richt
M. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 23.
Februar
2005 mangels Masse abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.
Januar
2005 hat die Klägerin zu
1 im Prozess of-fengelegt, dass sie die streitige Werklohnforderung bereits am 28.
Mai
2004 an die spätere Klägerin zu
2 abgetreten hatte. Die Abtretungsvereinbarung enthält eine Ermächtigung der Zedentin zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetre-tenen Forderung im eigenen Namen auf Rechnung der [X.]. Die Kläge-rin zu
1 hat ihren Klageantrag auf Zahlung an die Klägerin zu
2 umgestellt.
Die [X.]en streiten über
den Umfang der von der Klägerin zu
1 er-brachten Leistungen, über die Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erteilten Schlussrechnungen sowie darüber, inwieweit der Beklagte persönlich für die Werklohnforderung der Klägerin zu
1 haftet.
Das [X.] hat der Klage nach Beweiserhebung ganz überwiegend stattgegeben.
Am 14.
Juni
2007 wurde im Handelsregister die Löschung der Klägerin zu
1 wegen Vermögenslosigkeit eingetragen. Mit Schriftsatz vom 14.
Mai
2009 haben die Klägerin zu
1 und die nunmehrige Klägerin zu
2 den Beitritt der Klä-gerin zu
2 im laufenden Rechtsstreit erklärt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von nunmehr 92.248,30

2 beantragt. Mit Be-3
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schluss vom 11.
Juni
2009 hat das Amtsgericht
S. für die Klägerin zu
1 einen Nachtragsliquidator bestellt.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Ersturteil abgeändert und sowohl die Klage der Klägerin zu
1 als auch diejenige der Klä-gerin zu
2 als unzulässig abgewiesen.
Der [X.] hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu
1 die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen und die Beschwerde der Kläge-rin zu
2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil zurückge-wiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin zu
1 ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin zu
1 führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das Berufungsgericht hält die Klage der Klägerin zu
1 für unzulässig, weil weder die Voraussetzungen der gesetzlichen noch der gewillkürten [X.] vorlägen. Daher könne die Frage fehlender [X.]-
oder Pro-zessfähigkeit der Klägerin zu
1 dahinstehen.
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-
Eine gesetzliche Prozessstandschaft scheide aus, weil die Abtretung vor der Rechtshängigkeit der Klage nach Zustellung der Anspruchsbegründung im Mahnverfahren gemäß §
253 Abs.
1, §
261 Abs.
1, §
697 Abs.
2 ZPO erfolgt sei. Denn eine Vorverlegung der Rechtshängigkeit nach §
696 Abs.
3 ZPO auf den
Zeitpunkt der Zustellung des [X.] komme nicht in Betracht, weil die Abgabe des Verfahrens an das Gericht der Hauptsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt sei.
Auch eine gewillkürte Prozessstandschaft sei vorliegend nicht zulässig. Zwar lasse sich die Ermächtigung der Klägerin zu
1 zur gerichtlichen Geltend-machung der Werklohnforderung durch die Klägerin zu
2 aus der Abtretungs-vereinbarung vom 28.
Mai
2004 entnehmen.
Es fehle bei der Klägerin zu
1 jedoch das notwendige schutzwürdige Ei-geninteresse an der weiteren gerichtlichen Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen. Dieses sei zu verneinen, wenn -
wie hier
-
eine vermögenslo-se, [X.] und deswegen gelöschte Gesellschaft klage, die keine Aussicht mehr habe, sich weiterhin geschäftlich am Markt zu bewegen und kein [X.] an einer Tilgung ihrer ohnehin gegenstandslos gewordenen [X.] haben könne (Bezug auf [X.], Urteil vom 24.
Oktober
1985 -
VII
ZR
337/84, [X.]Z 96, 151). Vielmehr würde der Beklagte bei Zulassung der Prozessstand-schaft durch das allein von ihm zu tragende prozessuale Kostenrisiko in unzu-mutbarer Weise belastet. Die hierzu von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahme, wenn der Vermögensverfall des Prozessstandschafters erst nach Erhebung der
Klage eintritt, liege nicht vor, weil die Anspruchsbegründung erst am 15.
Oktober
2004 zugestellt worden sei und nicht einmal einen Monat später die Klägerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe, der wegen Schulden der Klägerin zu
1 in Höhe von 257.619,31

abgewiesen worden sei. Wegen dieser kurzen Zeitspanne sei aller Lebenser-12
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fahrung nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, zumindest aber unwiderlegt prima facie davon auszugehen, dass auch bereits bei [X.] ein gravierender und weitreichender Vermögensverfall bei der Klägerin zu
1 zu konstatieren gewesen sei, der den Beklagten unbillig mit einem pro-zessualen Kostenrisiko belaste.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Richtig erkennt das Berufungsgericht allerdings, dass die Vorausset-zungen für eine gesetzliche Prozessstandschaft nach §
265 Abs.
2 ZPO nicht vorliegen, weil die Abtretung vor Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgte, §
697 Abs.
2 i.V.m. §
696 Abs.
3 ZPO. Das wird von der Revision hingenom-men.
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch die Voraussetzun-gen einer gewillkürten Prozessstandschaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] darf jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen im Prozess geltend machen, wenn ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und wenn er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. ge-willkürte Prozessstandschaft, vgl. [X.], Urteil vom 3.
April
2003 -
IX
ZR
287/99, [X.], 1036 = NZBau 2003, 436 =
[X.] 2003, 755; Urteil vom 24.
Oktober
1985 -
VII
ZR
337/84, [X.]Z 96, 151, 152). Die Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen hat das Berufungsgericht fehlerfrei [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass sie nachträglich entfallen sein könnte, sind nicht vorhanden.
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-
Das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse der Ermächtigten an der Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen kann der Klägerin zu
1 nicht abgesprochen werden.
a) Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der abgetrete-nen Forderung kann der Klägerin nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie mittlerweile im Handelsregister gelöscht ist. Allerdings hat der [X.] entschieden, dass [X.] überschuldeten, [X.]en GmbH oder GmbH & Co. KG, die keine Aussicht hat, die Geschäfte fortzuführen, in aller Regel das schutzwürdige Inte-resse daran fehlt, abgetretene Forderungen nach Offenlegung der Abtretung im eigenen Namen und auf eigene Kosten mit Ermächtigung des neuen [X.] zu dessen Gunsten einzuklagen ([X.], Urteil vom 24.
Oktober
1985 -
VII
ZR
337/84, [X.]Z 96, 151, 155). Er hat jedoch von dieser Regel Ausnah-men anerkannt. Eine solche Ausnahme ist z.B. dann gegeben, wenn die [X.] der klagenden [X.] erst während des Prozesses eingetreten ist und kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Überschuldung, der Offenlegung der Abtretung und der Ermächtigung zur Prozessführung besteht ([X.], Urteil vom 22.
Dezember
1988 -
VII
ZR
129/88, [X.], 359 =
[X.] 1989, 112; Urteil vom 19.
September
1995 -
VI
ZR
166/94, NJW 1995, 3186; Urteil vom 3.
April
2003 -
IX
ZR
287/99, aaO). An das Fortbestehen des schutzwürdigen Eigeninteresses des Zedenten sind in einem solchen Fall keine zu strengen Anforderungen zu stellen ([X.], Urteil vom 22.
Dezember
1988 -
VII
ZR
129/88, [X.], 359 = [X.] 1989, 112). Ein schutzwürdiges Inte-resse des zur Prozessführung ermächtigten Zedenten besteht allerdings nur dann, wenn die beklagte [X.] durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird ([X.], Urteil vom 24.
Oktober
1985 -
VII
ZR
337/84, [X.]Z 96, 151, 155; Urteil vom 22.
Dezember
1988 -
VII
ZR
129/88, aaO). Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn die
gewählte Art der Prozessführung der be-19
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klagten [X.] missbräuchlich das Risiko auferlegt, bei einer erfolglosen Klage aller Voraussicht nach den ihr zustehenden Kostenerstattungsanspruch infolge der Zahlungsunfähigkeit des Prozessstandschafters nicht durchsetzen zu [X.]. Denn ein erkennbarer Missbrauch der gewillkürten Prozessstandschaft kann nicht hingenommen werden ([X.], Urteil vom 11.
Mai
1989 -
VII
ZR
150/88, [X.], 610, 611 =
[X.] 1989, 199; Urteil vom 21.
Dezember
1989 -
VII
ZR
84/89, [X.], 254, 255 =
[X.] 1990, 137; Urteil vom 11.
März
1999 -
III
ZR
205/97, NJW 1999, 1717, 1718).
b) Für eine missbräuchliche Verlagerung des Kostenrisikos auf die [X.] ist nichts erkennbar. Die Klägerin hat den Mahnbescheid in einem Zeit-punkt eingereicht, in dem sie noch selbst Inhaberin der Forderung war. Der Umstand, dass sie den selbst eingeleiteten Prozess nach Abtretung und [X.] zur Prozessführung auch selbst weiterführte, lässt keine rechts-missbräuchlichen Tendenzen erkennen. Das gilt auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu diesem Zeitpunkt schon ein weitreichender [X.] vorlag, wie das Berufungsgericht annehmen will. Denn eine nach Prozesseinleitung [X.] gewordene [X.], die den Prozess nach einer Abtretung und Ermächtigung durch den Zessionar, die Forderung prozessual geltend zu machen, fortführt, handelt grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klage erst mit der [X.] rechtshängig geworden ist. Eine missbräuchliche nicht hinnehmbare "ge-zielte Prozessrollenverschiebung"
ist nicht erkennbar. Dagegen spricht, dass die Klägerin zu 2 eine Garantie für die Prozesskosten angeboten hat. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann auch nicht deshalb angenommen wer-den, weil die Klägerin zu 1 später ihre Klage deutlich erweitert hat. Dem [X.]er ist es grundsätzlich nicht verwehrt, die Klage zu erhöhen, obwohl er [X.] geworden ist. Das könnte allenfalls in Ausnahmefällen angenommen werden, in denen
eine Benachteiligungsabsicht erkennbar ist. 21
-
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Ansonsten liegt in der Erhöhung der Klage lediglich die Verfolgung des [X.] berechtigt erscheinenden Interesses, die abgetretene Forderung [X.] durchzusetzen. Eine Aufteilung des schutzwürdigen Interesses, wie es der Beklagten vorschwebt, das zu einer teilweisen Abweisung der [X.] führen müsste, würde zu untragbaren prozessrechtlichen Folgen führen.
3. Das Urteil ist auch nicht aus anderem Grund richtig, wie die Revisi-onserwiderung meint.
Die Klägerin zu
1 ist trotz ihrer Liquidation und Löschung im [X.] im Prozess parteifähig. Mit Beschluss des Registergerichts S. vom 11.
Juni
2009 wurde für die Klägerin zu
1 die [X.] angeordnet und ein Nachtragsliquidator für diesen Rechtsstreit eingesetzt. Damit ist sie rechts-
und auch parteifähig und, vertreten durch den Nachtragsliquidator, auch prozessfähig, §
50 Abs.
1, §
51 Abs.
1 ZPO (vgl. [X.], [X.], 80, 81; [X.]/[X.], GmbHG, 10.
Aufl., §
74 Rn.
24).

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da hinreichende tatrichterliche Feststellungen des Berufungsge-richts zur sachlichen Berechtigung der der Klägerin zu
1 vom [X.] zuge-sprochenen Forderung fehlen, ist der [X.] zu eigener abschließender Ent-22
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10
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scheidung nicht in der Lage (§
563 Abs.
3 ZPO). Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]
Kuffer
Eick

[X.]
Leupertz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2008 -
9 O 2304/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.08.2009 -
4 U 66/08 -

Meta

VII ZR 162/09

29.09.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2011, Az. VII ZR 162/09 (REWIS RS 2011, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2792

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I-22 U 79/04 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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VII ZR 162/09

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