Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 5 StR 359/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1969

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5 [X.] [X.] vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift hinsichtlich des Strafausspruchs mit einer Verfahrensrüge durch. Im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der in der Hauptverhandlung geständige Angeklagte konsumierte mit zwei Freunden vor der Tat 1,16 l Wodka, woraus das [X.] ohne auf genaue [X.] des Angeklagten abstellen zu können [X.] eine Blut-alkoholkonzentration von 1,3 › abgeleitet und eine Anwendung des § 21 StGB verneint hat. 2 - 3 - Bei dieser Beweislage hätte das [X.] einen im Schlussvortrag des Verteidigers für den Fall, dass das Gericht nicht von einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol ausgehen sollte, gestellten Antrag nicht über-gehen dürfen. Darin hatte er beantragt, die in der Akte vorhandenen Videos in Augenschein zu nehmen, weil sich aus diesen deutlich erhebliche motori-sche Ausfallerscheinungen des Angeklagten ergäben. Dies begründet als Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO die Revision im dargelegten Umfang. 3 2. Die Rüge ist zulässig. Das Beweismittel ist im Antrag genügend ge-nau bezeichnet. Es ist bereits in der Anklageschrift angeführt. Dies machte weitere Präzisierungen zum Zeitpunkt der Antragstellung entbehrlich. 4 5 Gleiches gilt hinsichtlich der Beweisbehauptung. Die in der Revisions-begründung als mehrfaches Stürzen und Abstützen an der Wand präzisierten —[X.] erfüllten [X.] zumal angesichts der sofortigen Verfüg-barkeit des Beweismittels [X.] zum Zeitpunkt der Antragstellung als schlagwort-artig verkürzte Bezeichnung weit verbreiteter und bekannter körperlicher Zu-stände unter Alkoholeinwirkung noch das beweisantragsrechtliche Bestimmt-heitsgebot (vgl. [X.], 52, 53 m.w.N.; vgl. auch [X.], 99, 100; 2006, 585, 586). 3. Die Rüge ist auch begründet. Zwar ist die Anwendung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in dem Antrag nicht ausdrücklich als Bedingung formuliert [X.]. Die Bewertung der Verknüpfung einer erheblichen Beeinflussung durch Alkohol, zu beweisen durch deutlich erhebliche motorische Ausfallerschei-nungen, ergibt indes bei kontext- und interessengerechter Betrachtung die Anwendung des gemilderten Strafrahmens als [X.] des Begehrens. 6 Der Senat kann nicht ausschließen, dass eine Würdigung alkoholbe-dingter Ausfallerscheinungen des Angeklagten während der Tat zur Annah-me einer dem Angeklagten günstigeren Blutalkoholkonzentration und einer 7 - 4 - [X.] noch [X.] milderen Strafe hätte führen können (vgl. [X.], 271). 4. Das neu berufene Tatgericht wird gegebenenfalls nunmehr mit Hilfe eines Sachverständigen die zu den aufrechterhaltenen Feststellungen des Tatgeschehens zählenden Umstände zu würdigen haben, dass auch das Tatopfer den Angeklagten als betrunken und schwankend wahrgenommen hat und dass es bei dem noch sehr jungen Angeklagten beim erzwungenen Oralverkehr zu keiner Erektion gekommen ist. 8 [X.]Brause Schaal Schneider König

Meta

5 StR 359/10

27.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. 5 StR 359/10 (REWIS RS 2010, 1969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 359/10

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