Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 1 StR 444/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15562

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
444/14

vom
12. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

zu 2.: Freiheitsberaubung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 28.
Januar 2015, in der Sitzung am 12.
Februar 2015, an denen
teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

der
Richter am [X.]
Dr. [X.],
die Richterin
am [X.]
Cirener,
[X.] am [X.]
Prof. Dr. Mosbacher
und die Richterin am [X.]
Dr. Fischer,

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

-
in der
Verhandlung vom 28. Januar 2015 -

als Verteidiger
des Angeklagten

[X.]

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung
vom 28. Januar 2015 -

als Verteidiger des Angeklagten E.

,

Justizobersekretärin

-
in der Verhandlung -,
Justizangestellte

-
bei der Verkündung -

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

I.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Januar 2014 wird verworfen, soweit es
den Angeklagten E.

betrifft.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten E.

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

II.
1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil hinsichtlich des Angeklagten

[X.]

-
auch zu seinen Gunsten
-
mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben, soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung in [X.] und mit gefährlicher Körperverlet-zung verurteilt worden ist ([X.] der Urteilsgründe) sowie im Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

[X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Diebstahls und Freiheits-beraubung, letztere jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten

[X.]

freigesprochen. Der Angeklagte

[X.]

war zur Tatzeit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch Heranwachsender.
Den Angeklagten E.

hat das [X.] wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren
zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen die Verurteilung beider Angeklagter wegen [X.] nach §
239b StGB und zusätzlich die Verurteilung des Angeklagten

[X.]

wegen besonders schweren Raubes nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB. Darüber hinaus beanstandet sie beim Angeklagten

[X.]

die Anwen-dung von Jugendstrafrecht.
Die
vom
Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel führen hinsicht-lich
des Angeklagten

[X.]

zur Aufhebung des Urteils; hinsichtlich des Angeklagten E.

bleiben sie
ohne Erfolg.
1
2
3
4
-
5
-
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist bezüglich
des Angeklagten

[X.]

rechtswirksam auf den Schuldspruch in Fall B
II
4 der Urteilsgründe sowie den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegründung die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils beantragt und zugleich die Verlet-zung sachlichen Rechts gerügt. Gegenstand
der nachfolgenden Begründung ist allerdings nur Fall B
II
4
des Urteils. Somit widersprechen sich
Revisionsantrag und Revisionsbegründung. Dieser ist jedoch in einer Gesamtschau zu entneh-men,
dass der Schuldspruch in den Fällen B
II
1, 2 und 3 und der Teilfreispruch nicht angegriffen werden sollen. Umstände,
aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuldfrage in den Fällen B
II
1, 2 und 3 oder des Teilfreispruchs
([X.] 1)
und der Rechtsfolgenfrage ergibt, liegen nicht vor.
II.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen.
1.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s veräußerte und übergab der am 5.
November 1991 geborene Angeklagte

[X.]

zwischen Mai 2012 und August 2012 dem anderweitig Verfolgten Z.

zu drei [X.] Zeitpunkten jeweils mindestens 20
g
[X.] zu einem Preis von jeweils 200 bis 300

b)
Kurz vor dem 28.
September 2012 veräußerte und übergab der Ange-klagte

[X.]

dem anderweitig Verfolgten Z.

mindestens 363,2
g [X.] zu einem Preis von 5.000

5
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7
8
9
-
6
-
c)
Zwischen dem 28.
September 2012 und dem 7.
Januar 2013 suchte der Angeklagte

[X.]

die Wohnung des anderweitig Verfolgten Z.

auf, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand. Er beabsichtigte, ein Mischpult und ein Interface, das er diesem geliehen hatte, mitzunehmen; er
fand diese
Geräte aber nicht. Stattdessen
nahm er zwei Synthesizer des an-derweitig Verfolgten Z.

im Wert von insgesamt 800

d)
Der Angeklagte

[X.]

befürchtete, dass ihn der anderweitig Verfolgte Z.

in einer polizeilichen Vernehmung belastet hatte. Am 7.
Januar 2013 wurde der anderweitig Verfolgte Z.

aus der Untersu-chungshaft entlassen. Am 22.
Januar 2013 beschlossen die beiden Angeklag-ten,
den anderweitig Verfolgten Z.

in bewusstem und gewollten Zusam-menwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zur Rede zu stellen, ihn ge-gen seinen Willen im Auto festzuhalten und massiv einzuschüchtern, um so dessen Aussage bei der Polizei zu erfahren. Zugleich strebten sie eine ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht klare Lösung für das Problem des Angeklagten

[X.]

an, das er wegen der Aussage des anderweitig Verfolgten Z.

zu haben glaubte. Nachdem sie von einem Bekannten erfahren hat-ten, dass sich der anderweitig Verfolgte Z.

vor dem Anwesen der Zeugin M.

aufhielt, fuhren sie mit dem Pkw dorthin. Der Angeklagte

[X.]

bedeutete dem anderweitig Verfolgten Z.

in unfreundlichem Ton, man müsse reden und fasste ihn an der Schulter, um ihn so dazu zu bewegen, in das parkende Auto einzusteigen. Der anderweitig Verfolgte Z.

wagte es nicht, sich zu wehren und stieg ein. Er führte eine Tasche mit
einem [X.] und einem [X.] Controller im Gesamtwert von etwa 600 bis 930

sich. Er nahm auf der Rückbank hinter dem Fahrer

[X.]

Platz; der An-geklagte E.

setzte sich rechts neben ihn. Dann fuhr der Angeklagte

[X.]

los. Auf einem Autobahnrastplatz hielt er an und setzte sich links ne-ben den Geschädigten auf die Rückbank. Dieser saß nun zwischen den beiden 10
11
-
7
-
Angeklagten und dachte sich, dass es ihnen um seine Aussage bei der Polizei gehen würde. Der Angeklagte E.

sagte zu dem Geschädigten, er habe al-len Grund,
Angst zu haben. Darauf teilte der Geschädigte den Angeklagten mit, er habe der Polizei

[X.]

als Hintermann seiner Drogenkäufe benannt,
und schilderte ihnen seine Aussage. Er befürchtete, den Angeklagten könne nun in den Sinn kommen, ihn umzubringen, um die Aussage ungeschehen zu machen,
und hatte Todesangst. Er bot den Angeklagten an, seine Aussage zurückzunehmen. Der Angeklagte

[X.]

gab nun vor, außerhalb des Autos mit seinen Hintermännern telefonieren zu müssen. Dann teilte er dem Geschädigten mit, dass eine Rücknahme der Aussage nicht möglich sei, die Hintermänner ihn jetzt abholen und ins Ausland verbringen würden. Ob sie ihn dort umbringen würden, wisse er nicht. Der Angeklagte E.

drohte dem [X.] damit, dass auch dessen Familie und Freundin etwas zustoßen würde, wenn

[X.]

etwas passieren sollte. Als der Geschädigte austre-ten musste, bewachte ihn der Angeklagte E.

und sagte ihm, wenn er weg-laufen sollte, sei er tot. Er forderte ihn auf, mit der Zeugin M.

zu telefonieren und ihr zu sagen, alles
sei in Ordnung,
man ginge nur zu [X.]. Das tat der Geschädigte.
Der Angeklagte

[X.]

holte im Verlauf des Gesprächs im Auto ein Elektroimpulsgerät aus seiner Jackentasche heraus und schoss dem [X.] zweimal in den Hals. Hierdurch erlitt dieser erhebliche Schmerzen und Krämpfe. Das hatte der Angeklagte

[X.]

auch gewusst und ge-wollt. Der Angriff beruhte nicht auf einem gemeinsamen Tatplan mit dem Ange-klagten E.

und wurde von diesem auch nicht gebilligt. Der Geschädigte befand sich weiterhin in Todesangst und versuchte erneut, die Angeklagten davon zu überzeugen, dass er die Aussage bei der Polizei zurücknehmen [X.].
12
-
8
-
Der Angeklagte

[X.]

stieg nun abermals aus dem Pkw aus und telefonierte wiederum fiktiv mit etwaigen Hintermännern. Danach forderte er den Geschädigten auf, ihm ein Angebot zu machen, er würde die Sache dann abblasen. Die Angeklagten und der Geschädigte kamen daraufhin überein, dass der Geschädigte seine Aussage bei der Polizei ändern und angeben [X.], dass er den Angeklagten

[X.]

fälschlich beschuldigt habe. [X.] sie auch Namen von alternativ zu benennenden Hintermännern bespro-chen hatten, setzte der Angeklagte

[X.]

die Fahrt fort.
Während der Rückfahrt beschloss er, dem Geschädigten das elektroni-sche Gerät, das dieser bei sich hatte, als Ausgleich für noch offene [X.] und etwaige zukünftige Anwaltskosten wegzunehmen. Dass er auf die Gegenstände keinen Anspruch hatte, wusste er. Unter Ausnutzung der von ihm erkannten, massiven Einschüchterung und Angst des Geschädigten ver-langte er am Ende der Fahrt und noch im Auto in Gegenwart des Angeklagten E.

die Herausgabe des in der Tasche befindlichen [X.] und des [X.] Controllers. Er sagte dem Geschädigten, das sei "für die Anwaltskosten". Der Geschädigte wollte ihm diese Gegenstände zwar nicht geben, duldete aber un-ter dem Eindruck des kurz zuvor erfolgten Einsatzes des Elektroschockers und der Todesdrohungen die Wegnahme der Tasche und die Herausnahme der Gegenstände. Er wollte nur mit dem Leben davon kommen und befürchtete den Einsatz weiterer Gewalt.
Die Wegnahme der Gegenstände beruhte nicht auf einem mit dem [X.] E.

gefassten Tatplan. Der Angeklagte E.

billigte dieses [X.] auch nicht.
Nach der Verhaftung bemühten sich beide Angeklagte darum, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. Der Angeklagte

[X.]

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9
-
schrieb dem Geschädigten aus der Untersuchungshaft einen Entschuldigungs-brief. Während der Hauptverhandlung entschuldigte er sich mündlich bei ihm
und bot
ihm eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.500

; zugleich
erklärte er sich
mit der [X.] der bei ihm sichergestellten 300

ä-digten einverstanden. Der Geschädigte nahm die Entschuldigungen, die Aus-gleichszahlung und die [X.] des sichergestellten Geldes an.
Der Angeklagte
E.

schloss mit dem Geschädigten eine Vereinba-rung, die neben einer Entschuldigung auch eine Entschädigungszahlung in [X.] von 1.500

t-schuldigte er sich mündlich bei dem Geschädigten, der die
Entschuldigung an-nahm.
2.
Das [X.] hat das Geschehen in der rechtlichen Würdigung bei dem Angeklagten

[X.]

als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit jeweils mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.
1 Nr. 2 StGB) und schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) und bei dem Angeklagten E.

als Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Freiheits-beraubung (§ 239 StGB) gewertet.
Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB hat das [X.] mit der Begründung abgelehnt, der während der Entführung durchgesetzte [X.], also die Mitteilung, welche Angaben bei der Polizei gemacht wurden, sei nicht durch die erforderlichen qualifizierten [X.] herbeigeführt [X.], während die späteren Todesdrohungen nur zu einem abgenötigten Verhal-ten in Gestalt des Widerrufs der belastenden Angaben bei der Polizei nach [X.] der [X.] führen sollten. Die bloße Zusage späteren [X.] reiche für eine Straftat nach § 239b Abs. 1 StGB nicht aus.
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-
10
-
In Bezug auf die Wegnahme der elektronischen Geräte durch den Ange-klagten

[X.]

hat das [X.] ausgeführt, die Bemächtigungssitua-tion und die Nötigung mit der Zielrichtung der Rücknahme der Aussage seien beendet gewesen, man haso dass auch insoweit kein weiterer, qualifizierter Nötigungserfolg gegeben sei.

III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hinsichtlich des Angeklagten E.

unbegründet.
Das [X.] hat auf
der Grundlage der Feststellungen zutreffend eine Geiselnahme (§
239b StGB) verneint und ihn der Freiheitsbe-raubung in Tateinheit mit Nötigung schuldig gesprochen.
Eine Geiselnahme begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§
226
StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung aus-nutzt.
Zwar haben die Angeklagten den Geschädigten entführt, sich seiner [X.] und ihn
eingeschüchtert. Er teilte deshalb auch von sich aus den In-halt seiner Aussage vor der Polizei mit
und bot noch vor der ersten Todesdro-hung an, seine Aussage zurückzunehmen. Nach den Todesdrohungen ver-suchte er erneut, die Angeklagten zu überzeugen, dass er die Aussage zurück-nehmen werde
und einigte sich schließlich mit ihnen darauf, die

[X.]

belastende Aussage bei der Polizei abzuändern
und anzugeben, er habe die-20
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sen fälschlich beschuldigt, wobei nun andere als Hintermänner benannt werden
sollten.
Es
ist jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten entführt haben, um ihn zu einer Handlung zu nötigen, die er während der Ent-führung vornehmen sollte. Zwischen der Entführung und der beabsichtigten Nötigung muss aber ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart be-stehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorge-nommen werden soll ([X.], Beschluss vom 22.
November 1994 -
GSSt 1/94, [X.]St 40, 350, 355; [X.], Urteil vom 20.
September 2005 -
1
StR 86/05, [X.], 36
f.; [X.], Beschluss vom 12.
September 2013 -
2
StR 236/13, [X.], 218). Hier verfolgten die Angeklagten aber die Absicht, den Geschädig-ten durch Entführung und qualifizierte Drohung dazu zu bestimmen, erst nach Beendigung der Zwangslage den Angeklagten

[X.]

bei der Polizei zu entlasten. Damit ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Soweit der Geschädigte noch während der [X.] seine Bereitschaft erklärt hat, künftig vor der Polizei wie gewünscht auszusagen, reicht diese Absichtserklärung für den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht aus. Allerdings kann auch das Erreichen eines [X.] des [X.], der ein wei-tergehendes Ziel vorbereitet, eine Nötigung darstellen ([X.], Urteile
vom 14.
Januar 1997 -
1
StR 507/96, NJW 1997, 1082
f.; und
vom 20.
September 2005 -
1
StR 86/05, [X.], 36
f.), wenn die Handlung des Opfers eine nach der Vorstellung des [X.] eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewoll-ten [X.] ist ([X.], Urteile
vom 14.
Januar 1997 -
1
StR 507/96, NJW
1997, 1082
f.; und
vom 20.
September 2005 -
1
StR 86/05, [X.], 36
f.).
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-
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-
Eine solche eigenständig bedeutsame Vorstufe in Gestalt einer gestei-gerten Verbindlichkeit scheidet anhand der getroffenen Feststellungen aber aus. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, die Angeklagten seien da-von ausgegangen, dass sie bereits während der [X.] errei-chen konnten, dass der Geschädigte sich zu diesem Zeitpunkt verlässlich und endgültig zur Rücknahme der den Angeklagten

[X.]

belastenden Aus-sage und der Beschuldigung Dritter verpflichtet. Angesichts dessen,
dass sie zu Beginn des Tatgeschehens keine klare Vorstellung darüber hatten, wie sie
das durch die belastende Aussage entstandene
Problem des Angeklagten

[X.]

lösen könnten, liegt es fern, dass nach ihrer
Vorstellung die Zusage eine
eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten [X.]
sein sollte. Die Zusage
verbesserte
die Beweislage für den Angeklagten

[X.]

und seine Position als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren nicht. Sie enthielt [X.] verbindliche
Erklärung über das zukünftige [X.] des [X.], aus der er irgendeinen rechtlichen Nutzen ziehen könnte. Dem [X.] wurde auch nicht abverlangt, seine entlastende Aussage schriftlich nie-derzulegen, Hintermänner zu belasten und seine Erklärung zu unterschreiben. Zudem erklärte der Geschädigte seine Bereitschaft, die Aussage zurückzu-nehmen,
bereits vor der
ersten Drohung mit dem Tode.
Soweit der Angeklagte E.

den Geschädigten
veranlasst hat, mit der Zeugin M.

zu telefonieren und ihr zu sagen, dass alles in Ordnung sei, ist dies ebenfalls keine hinreichende Vorstufe des gewollten [X.]. Es fehlt an der finalen Verknüpfung zwischen der [X.] und ihrer Ausnut-zung zum Zwecke der Nötigung. Das Telefonat diente lediglich der Aufrechter-haltung der [X.], um die Zeugin zu beruhigen und davon abzu-halten, die Polizei einzuschalten.
27
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13
-
Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten
E.

nur die Tatbestände der Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf das erzwungene Telefo-nat)
vollendeten
Nötigung.
Zwar
sind die Ausführungen des [X.]s insoweit widersprüchlich als es die Voraussetzungen des § 239b StGB mangels eines während der Be-mächtigungslage erzielten Teilerfolgs ablehnt, dann aber eine vollendete Nöti-gung durch dieses Geschehen mit der Begründung annimmt, die Angeklagten hätten dem Geschädigten die Zusage zur Rücknahme seiner Angaben gegen-über der Polizei durch Drohungen mit dem Tod abgerungen ([X.]).
Indes
liegt eine vollendete Nötigung beim
Angeklagten E.

schon
deshalb vor, weil er den Geschädigten während der Entführung durch die [X.], er habe allen Grund, Angst zu haben, zur Preisgabe seiner gegenüber der Polizei getätigten Angaben gezwungen hat.
Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Das [X.]
hat den Strafrahmen
gemäß §
46a
StGB gemildert, weil es zu der Überzeugung gelangt
ist, dass der Angeklagte E.

mit dem Geschädigten erfolgreich einen Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt hat.
IV.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt
hinsichtlich des Angeklagten

[X.]

-
jeweils insoweit auch zu Gunsten des Angeklagten (§
301 StPO)
-
zur Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfol-genausspruchs.
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-
14
-
Das [X.] hat bei dem
Angeklagten

[X.]

zutreffend eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach §
239b Abs.
1 StGB abgelehnt (siehe Ziffer
III.). Es hat ihn wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerem Raub schuldig gesprochen.
Die in den [X.] ebenfalls festgestellte
tateinheitliche Nötigung hat das [X.]

-
offensichtlich wegen eines Fassungsversehens
-
nicht in den Tenor aufge-nommen (UA
S.
46, 49).
Die
Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß §
249 Abs.
1, §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen hierzu lückenhaft
sind. Demgegenüber liegt auch ein
den Angeklagten begünstigender Rechtsfehler vor, weil das [X.] eine Prüfung des Geschehens unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 2
Nr. 1
StGB
und des § 239a StGB unterlassen hat.
1. Das [X.] hat die Tatbestandsvoraussetzungen des schweren Raubes gemäß §
249 Abs.
1, §
250 Abs.
1 Nr.
1a StGB bejaht, soweit der An-geklagte

[X.]

dem Geschädigten am Ende der Rückfahrt dessen [X.] und den
[X.] Controller wegnahm. Die Qualifikation
nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB, die erfüllt wäre, wenn das Elektroimpulsgerät als gefährli-ches Werkzeug verwendet worden wäre, hat es nicht geprüft.
a)
Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte

[X.]

unter Ausnutzung der von ihm erkannten massiven Einschüchterung und Angst des Geschädigten die Herausgabe der elektronischen Geräte verlangte und ihm
sagte, das sei für die Anwaltskosten. Der Geschädigte, der sich weiterhin im
Auto und im Einflussbereich der Angeklagten befunden habe, habe unter dem Eindruck des kurz zuvor erfolgten Einsatzes des Elektroschockgeräts und der Todesdrohungen die Wegnahme der Gegenstände geduldet. Er habe
nur mit dem Leben davon kommen wollen und den Einsatz weiterer zeitnaher Ge-walt
befürchtet
(UA S.
7, 22).
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34
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-
15
-
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung
(UA S.
50)
hat das [X.] ausgeführt, zum Zeitpunkt der Wegnahme sei die [X.] be-endet gewesen, man hatte die Sache "abgeblasen"
und fuhr zurück. Das Nöti-gungsmittel der Drohung mit weiterer Gewalt und die Wegnahme des techni-schen Geräts seien funktional verknüpft gewesen. Die kurz zuvor durch den
Einsatz des Elektroschockers
verübte Gewalt habe als aktuelle Drohung neuer Gewaltanwendung weiter auf den Geschädigten eingewirkt. Dieser habe sich unverändert im Einflussbereich des Angeklagten

[X.]

befunden, von dem er wusste, dass er den Elektroschocker bei sich führte, und des Angeklag-ten E.

, der ihn zuvor -
ebenso wie der Angeklagte

[X.]

-
mit dem Tode bedroht hatte.
Er sei im Zeitpunkt der Wegnahme nicht nur allgemein ein-geschüchtert gewesen, sondern habe sich der Wegnahme nicht zu widersetzen gewagt, weil er den Einsatz weiterer, zeitnaher Gewalt befürchtet habe. Dies
habe der Angeklagte

[X.]

bewusst ausgenutzt.
b) Diese
Feststellungen
tragen die Verurteilung wegen Raubes nicht.
Nach §
249
Abs.
1 StGB wird derjenige bestraft, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der [X.] wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Gewalt oder Drohung müssen dabei Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. [X.],
Urteil vom 15.
Oktober 2003 -
2
StR 283/03, [X.]St 48, 365, 367).
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann [X.] oder konkludent erfolgen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008 -
3
StR 102/08, [X.], 687), also durch schlüssiges Verhalten oder mit unbe-stimmten Andeutungen in versteckter Weise, die ein Übel für das Opfer er-36
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-
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-
kennbar ankündigen. Erforderlich ist, dass der Täter die
Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genü-gend erkennbar macht; es genügt nicht, wenn der andere nur erwartet, der [X.] werde ihm ein empfindliches Übel zufügen ([X.], Urteil vom 17.
März 1955 -
4
StR 8/55, [X.]St
7, 252, 253). Die konkludente Drohung
mit Fortführung der Gewalt setzt also voraus, dass sich den Gesamtumständen einschließlich der zuvor verübten Gewalt die aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung ent-nehmen lässt, der Täter also in irgendeiner Form schlüssig erklärt, er werde einen eventuell geleisteten Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben bre-chen. Nur dann wirkt die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Nutzt der Täter hingegen die durch die vorangegan-gene Gewaltanwendung entstandene Angst und Einschüchterung des Opfers nur aus, ohne diese durch eine ausdrückliche oder konkludente Drohung zu aktualisieren, fehlt es an der erforderlichen Finalität (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
September 1994 -
2
StR 431/94, [X.], 416 mwN; [X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl.
2012, §
249 Rn.
31). Ein Schuldspruch wegen Raubes scheidet aus.
Bei
der Anwendung der Gewalt mit dem Elektroimpulsgerät handelte der Angeklagte noch nicht mit dem Ziel, dem
Geschädigten etwas wegzunehmen. Die zunächst zu anderen Zwecken begonnene Gewaltanwendung hat er nach Fassen des [X.] nicht fortgesetzt.
Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der [X.], die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des [X.] beinhaltet, ist nicht festgestellt. Das [X.] führt
lediglich
aus, dass die [X.] und die Nöti-

beendet war und der Angeklagte

[X.]

das Herausgabeverlangen mit der Bemer-40
41
-
17
-
kung erläuterte, das sei "für die Anwaltskosten". Ob darin ein vom Angeklagten gewollter Erklärungsinhalt im Sinne einer versteckten Andeutung der [X.] erneuter Gewaltanwendung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Erzwingung der Wegnahme liegt und ob der Geschädigte dies dann auch so verstanden hat, lässt das Urteil offen. Allein der Umstand, dass die Wirkun-gen
eines ohne Wegnahmeentschluss
eingesetzten [X.]s noch [X.] und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.
Die Feststellungen lassen offen, wo das Elektroschockgerät nach [X.] Einsatz verblieben ist, wie sich der Angeklagte

[X.]

und der Ge-schädigte genau verhalten haben, wo sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt befand (u.U. bereits wieder vor der Wohnung der
Zeugin M.

)
und wodurch die Äußerung, das sei für die Anwaltskosten, ausgelöst wurde.

2. Sofern das neue Tatgericht die Finalität zwischen Gewaltandrohung und Wegnahmehandlung feststellen sollte, wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte

[X.]

das Elektroimpulsgerät im Sinne des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB verwendet hat.

Ein besonders schwerer Raub gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB ist gege-ben, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Das Elektroimpulsgerät ist ein gefährliches Werkzeug ([X.], Beschluss vom 11.
November 2003 -
3
StR 345/03, [X.], 169).
Ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel zweckge-richtet einsetzt und das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die 42
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45
-
18
-
entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird ([X.], Beschluss vom 8.
November 2011 -
3
StR 316/11, [X.], 153 mwN). Dabei setzt ([X.]) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das [X.] als solches erkennt und
die Androhung seines Einsatzes wahrnimmt. Die Äuße-rung der Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die konkludente Drohung erfordert, dass nach ihrem Erklärungsinhalt mit dem Einsatz des ge-fährlichen Werkzeugs gedroht wird. Dies gilt auch dann, wenn das gefährliche Werkzeug bereits in anderem Zusammenhang gebraucht worden ist ([X.], Ur-teil vom 15.
Oktober 2003 -
2
StR 283/03, [X.]St 48, 365, 367).
Kein Verwenden ist das bloße Mitsichführen des gefährlichen Werk-zeugs
und zwar grundsätzlich auch
dann nicht, wenn es offen erfolgt ([X.], Urteile
vom 8.
Mai 2008 -
3
StR 102/08, [X.], 470; und
vom 18.
Februar 2010 -
3
StR 556/09, [X.], 158, 159; [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2012
-
3
StR 98/12, [X.], 37).
Die Annahme eines besonders schweren Raubes nach §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB
setzt hier also voraus, dass der Angeklagte konkludent mit dem er-neuten Einsatz des Elektroschockgeräts gedroht hat,
sich dieser konkludenten Drohung auch bewusst war
und den Geschädigten dadurch veranlassen wollte,
die Wegnahme zu dulden. Der Geschädigte wiederum muss eine Drohung mit diesem Erklärungsinhalt auch wahrgenommen haben.
Die Feststellungen lassen offen, ob der Angeklagte

[X.]

konklu-dent mit dem Einsatz des Elektroschockgeräts gedroht und damit dieses ge-fährliche Werkzeug im Sinne von §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB verwendet hat. Sie ergeben nicht, dass der Angeklagte

[X.]

am Ende der Fahrt das [X.] in irgendeiner Weise dem Geschädigten präsentierte oder in sonstiger Weise in
Erinnerung brachte und der Geschädigte dies auch so 46
47
48
-
19
-
wahrgenommen hat. Allein die möglicherweise nach wie vor bestehende Verfü-gungsgewalt des Angeklagten

[X.]

über das Elektroimpulsgerät und dessen früherer Einsatz belegen keine konkludente Drohung, es bei Nichtbe-folgung seines [X.] erneut einzusetzen. Da die Qualifikation des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB einen zweckgerichteten Einsatz des gefährlichen Werkzeugs voraussetzt, reicht es nicht aus, dass der Geschädigte sich deshalb fügte, weil er den Einsatz weiterer Gewalt befürchtete.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass in einer erneuten [X.] noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können.
3. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, ob sich der
An-geklagte

[X.]

durch das Herausgabeverlangen
und die Wegnahme der elektronischen Geräte
eines erpresserischen [X.] nach §
239a
Abs.
1
StGB
schuldig gemacht hat; denn nach den Feststellungen des [X.]s befand sich der Geschädigte
unverändert im Einflussbereich des Ange-klagten

[X.]

, von dem er wusste, dass er den Elektroschocker bei sich führte, und des Angeklagten E.

, der ihn zuvor -
ebenso wie der Angeklagte

[X.]

-
mit dem Tod bedroht hatte (UA S.
50). Allerdings geht das [X.] davon aus, dass
eine

[X.]

zu diesem Zeit-punkt beendet
war (siehe Ziffer IV.
1.b).
Zwar liegt nicht fern, dass die Rückfahrt auch dem Wunsch des [X.] nach Rückkehr entsprach, so dass die Entführung (und die Freiheitsbe-raubung) aufgrund eines Einverständnisses des Opfers mit der nunmehr vor-genommenen Ortsveränderung und dem Verbleib im Auto tatsächlich ihr Ende gefunden hatte. Jedoch sind die Feststellungen hierzu unklar.
4. Eine vollendete Nötigung liegt beim Angeklagten

[X.]

bereits deshalb vor, weil die Angeklagten den Geschädigten einvernehmlich mittels der 49
50
51
52
-
20
-
durch die Entführung verstärkten Drohung, er habe allen Grund, Angst zu ha-ben, zur Preisgabe seiner gegenüber der Polizei getätigten Angaben gezwun-gen haben.
Hinsichtlich der in Bezug auf § 239b StGB widersprüchlichen Aus-führungen des [X.]s wird auf Ziffer III.
verwiesen.
Ob der Geschädigte seine Aussage vor der Polizei zurückgenommen hat und damit ein weiterer Nötigungserfolg eingetreten ist, lässt sich den [X.] nicht entnehmen.
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs bei dem Angeklagten

[X.]

zieht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nach sich.

Allerdings merkt der [X.] an, dass
die einheitliche Anwendung von Ju-gendstrafrecht
auf den Angeklagten

[X.]

auf der Grundlage
der
bishe-rigen (wenngleich lückenhaften) Feststellungen nicht rechtsfehlerhaft ist.
Einen Rechtsfehler stellt es aber dar, im Rahmen der Bemessung der Jugendstrafe offen zu lassen, ob ein vertypter Milderungsgrund
(hier § 46a StGB)
gegeben ist oder nicht; denn ein
vertypter
Milderungsgrund prägt das in der Straftat hervorgetretene Unrecht.
Die nunmehr zur
Entscheidung berufene [X.] wird die An-wendung von Jugendstrafrecht auf der Grundlage des dann im Fall [X.]
4 er-folgten Schuldspruchs neu zu prüfen haben.
53
54
55
56
57
-
21
-
V.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO und §
473 Abs.
2 Satz
1 StPO.
Raum [X.] Cirener

Mosbacher Fischer
58

Meta

1 StR 444/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. 1 StR 444/14 (REWIS RS 2015, 15562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15562

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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