Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 26 W (pat) 86/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 5939

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "SANAFORUM" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 054 170.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 8. Juni 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des [X.] die zur Eintragung für die Dienstleistungen

2

„Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch Online, nämlich in Bezug auf Gesundheits- und Wellnessprodukte; Verbraucherberatung bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere unter Verwendung von Test- und Untersuchungsergebnissen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das [X.]; Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, auch im Rahmen von E-Commerce; Werbung auf Webseiten und Suchmaschinen für Dritte;

3

Klasse 38: Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen, Plattformen und Portale im [X.]; Bereitstellung von Social-Network-Plattformen im [X.]; Elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, [X.] und [X.]foren;

4

Klasse 44: Beratung auf dem Gebiet der Wellness [Gesundheits- und Schönheitspflege]; Ernährungsberatung; Gesundheitsberatung“

5

angemeldete Wortmarke 30 2008 054 170.9

6

[X.][X.]

7

als freihaltebedürftig zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der Wortbestandteil „[X.]“ leite sich von dem [X.] Wort „sanus“ ab, das die Bedeutung von „gesund“ habe. Aufgrund seiner sachbezogenen Verwendung als Hinweis auf Gesundheit in Kennzeichnungen von Produkten, die der Gesundheit dienen, werde „[X.]“ von weiten Teilen des Verkehrs in seiner Bedeutung erkannt. Der weitere Markenbestandteil „[X.]“ bezeichne je nach Sachzusammenhang einen geeigneten Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen garantiere (wie z. B. ein internationales Forum), eine Plattform, einen geeigneten Ort für etwas (beispielsweise eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) sowie eine öffentliche Diskussion oder Aussprache (wie z. B. ein literarisches Forum oder ein Forum für Umweltfragen). Der lexikalisch nachweisbare Begriff stelle eine verbreitete Kurzbezeichnung für die Gelegenheit unterschiedlicher Art zu einer eher anspruchsvollen, fachkundigen Behandlung oder Diskussion bestimmter Themen dar. Die Bedeutung der angemeldeten Wortverbindung erschließe sich den maßgeblichen Verkehrskreisen daher ohne weiteres im Sinne eines Gesundheitsforums, wobei dieses Forum für die Erörterung, Diskussion oder Darstellung des Themas Gesundheit aus einem Kreis von Personen, aber auch aus einem virtuellen Ort, einer [X.]seite oder einem [X.]portal, mithin aus jeder Art von Kommunikationsebenen bestehen könne. Die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen könnten im Rahmen eines Gesundheitsforums erbracht oder angeboten werden, sich inhaltlich mit dem entsprechenden Thema befassen oder die technischen Voraussetzungen für eine Kommunikationsebene zur Diskussion, Information oder zum sonstigem Austausch zum Thema Gesundheit im [X.] schaffen. Auch Mitbewerber der Anmelderin hätten ein starkes Interesse an der ungehinderten Verwendung derartiger beschreibender Angaben.

8

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie verweist auf eine Reihe ihrer Ansicht nach vergleichbarer Voreintragungen und darauf, dass der [X.] in einer Entscheidung vom 1. Juli 1993 ([X.] 1993, 1452 - 1455 - sana/Schosana) dem Begriff „sana“, wenn auch für eine andere Warengruppe, unter Berücksichtigung des [X.] an den Begriff „gesund“ als kennzeichnungskräftig angesehen habe. Jedenfalls für die Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch Online, nämlich in Bezug auf Gesundheit und Wellnessprodukte, Warenpräsentation, Bestellannahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, auch im Rahmen von E-Commerce; Werbung auf Webseiten und Suchmaschinen für Dritte“ erschließe sich die beschreibende Bedeutung des angeblichen Sinngehalts „Gesundheitsforum“ der angemeldeten Marke nicht.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des [X.] vom 18. August 2009 und 11. Juni 2010 aufzuheben.

Ergänzend wird auf die Akte des Amtes 30 2008 054 170.9 Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt die notwendige Unterscheidungskraft [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Zusätzlich unterliegt „[X.][X.]“ als Bestimmungsangabe für die angemeldeten Dienstleistungen einen Freihaltebedürfnis [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

1.

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - [X.]). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zeichen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - [X.]; [X.], 395, 397, Rdn. 18 - [X.], [X.]). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2008, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - [X.]). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist zum einen solchen Angaben und Zeichen abzusprechen, die einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweisen. Aber auch anderen Angaben kann die Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sie sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. [X.] 2006, 850, Rdn. 28 - [X.]; [X.] 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kommt einem fremdsprachigen Markenwort eine beschreibende Bedeutung zu, genügt es, dass die am Handel beteiligten Fachkreise seine Bedeutung als beschreibend erkennen, um das Markenwort von einer Eintragung auszuschließen (vgl. [X.] [X.], 411, 413 (Nr. 32) - Matratzen Concord/[X.]; [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., Rn. 109, 321 - 334 zu § 8). Bei [X.], die einer der ursprünglichen Welthandelssprachen Italienisch und [X.] angehören, ist in ständiger Praxis von einer grundsätzlichen Eignung zur Beschreibung auszugehen (Hacker/[X.], 9. Aufl., Rn. 109, 332 zu § 8, [X.], [X.], 411, 413 (Nr. 32) - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2007, 527 - 531, Rz. 19 f. - [X.]). Wörtern toter Sprachen wie [X.] fehlt die Schutzfähigkeit, sofern es sich um Begriffe handelt, die als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen [X.] Sprachschatz übergegangen sind (BPatGE 5, 152, [X.]; 16, 82 - [X.]; [X.]. 1983, 150 - [X.]; [X.]. 1983, 14 - Literate; [X.], 58 - Juris Vibri) oder auf Gebieten eingesetzt werden, in denen eine ansonsten tote Sprache als Fachsprache oder einzelne ihrer Begriffe als Fachtermini verwendet werden (vgl. [X.] 2002, 263, 264, - Arena; [X.], 97 - Solo - Paraxin; [X.] GRUR 2010, 534 - 536 - [X.], vorgehend [X.]. 2008, 1040, 1042 (Nr. 31) - [X.] als Begriff für Leben, Lebenskraft usw., beschreibende Angabe im Bereich der Alternativmedizin -).

Zur Bedeutung und zur lexikalischen Nachweisbarkeit des [X.] „[X.]“ wird auf die zutreffenden und von der Anmelderin unbeanstandet gebliebenen Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen.

Bei dem Wortbestandteil „[X.]“ handelt es sich im [X.]en, [X.] und im [X.]ischen um die weibliche Form des Adjektivs „sanus“ (vgl. [X.]; Wörterbuch für Schule und Studium, [X.]-Deutsch, 2003) bzw. „sano“ (vgl. [X.]; Langenscheidt, Handwörterbuch [X.], Neubearb. 2006; [X.], 2000) in seiner Bedeutung „gesund“. In der Kunstsprache [X.] entspricht das Adjektiv „sana“ ebenfalls dem [X.] Adjektiv „gesund“ (vgl. Großes Wörterbuch Deutsch-[X.], [X.], 2007).

Durch die beanspruchten „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, auch Online, in Bezug auf Gesundheits- und Wellnessprodukte“ sowie die Dienstleistungen „Verbraucherberatung“, „Gesundheitsberatung“, „Ernährungsberatung“ und „Beratung auf dem Gebiet der Wellness [Gesundheits- und Schönheitspflege]“ werden die allgemeinen Interessenten für derartige Produkte und Dienstleistungen ebenso angesprochen wie die am Handel mit Gesundheits- und Wellnessprodukten beteiligten Fachkreise und die Erbringer von Dienstleistungen mit Fachkenntnissen auf den Gebieten der Gesundheits- und Ernährungsberatung.

Der Wortbestandteil „[X.]“ ist in seiner Bedeutung „gesund“ bereits Teilen der allgemeinen Interessenten für Gesundheitsprodukte und -dienstleistungen durch das [X.] Zitat aus den Satiren des altrömischen Dichters Juwenal „Mens sana in [X.]“ (in einem gesunden Körper möge auch ein gesunder Geist wohnen) bekannt. Auch derjenige, dem das im [X.] übliche Fremdwort „[X.]torium“ geläufig ist, wird die Vorsilbe „[X.]“ mit Gesundheit in Verbindung bringen. Jedenfalls aber gehören die am Handel mit Gesundheits- und Wellnessprodukten beteiligten Fachkreise und die Erbringer von Dienstleistungen mit Fachkenntnissen auf den Gebieten der Gesundheits- und Ernährungsberatung zu denjenigen Branchen, in denen „sana“ als [X.] Form in ihrer Bedeutung „gesund“ erkannt und verwendet wird (vgl. hierzu [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., [X.]. 109, 334 zu § 8). So sind im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ deutschlandweit 161 Gewerbebezeichnungen gelistet, die den Wortbestandteil „[X.]“ enthalten (www.gelbeseiten.de). Eine nicht geringe Anzahl von ihnen, wie beispielsweise „[X.] Personaltraining und Physiotherapie“, „[X.] und Ernährungskonzepte“, „[X.] VITA Akademie für Gesundheitsberatung - Heilpraktiker-Schule - Gesundheitszentrum“, bieten Dienstleistungen zur Gesundheits- und Ernährungsberatung und/oder den Handel mit Gesundheits- und Wellnessprodukten an. Letzterer wird, wie auch die Unternehmensbezeichnung der Anmelderin erkennen lässt, häufig mit dem Handel von Medizin- oder pharmazeutischen Produkten kombiniert. Die an Heilpraktiker gerichtete Fachliteratur zeigt (vgl. z. B. Richter, Lehrbuch für Heilpraktiker, 5. Auflage 2004), dass auch deren Aus- und Fortbildung nicht ohne [X.] Fachbegriffe auskommt. Auch diejenigen auf Gesundheits- und Wellnessprodukte spezialisierten Fachhändler und Gesundheitsberater, die nicht bereits durch eine medizinische oder pharmazeutische Berufsausbildung oder ein Latinum über Kenntnisse der [X.] Sprache verfügen, sind in der Lage, die Bedeutung der zur Beschreibung der Eigenschaft „gesund“ verwendeten [X.] Formen zu erkennen.

Mithin wird die angemeldete Wortkombination von den am Handel beteiligten Fachkreisen in ihrer durch die Markenstelle zutreffend ermittelten Bedeutung „Gesundheitsforum“ verstanden.

Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei „[X.][X.]“ um eine Wortbildung handelt, die nicht den Regeln der [X.] Grammatik entspricht, weil sie die weibliche Form eines Adjektivs mit einem Nomen im Neutrum kombiniert. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form vermittelt werden sollen (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 117 zu § 8). Dass sich [X.] häufig nicht an grammatikalischen Regeln orientieren, ist ihm bekannt. Auch grammatikalisch fehlerhafte, ihm gleichwohl verständliche Sachaussagen wird der Verkehr durchaus als solche und damit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen (vgl. [X.] 2001, 1151, 1152

Die vorgenannten Feststellungen stehen nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des [X.]s in seiner von der Anmelderin zitierten Entscheidung ([X.], 972 - 975, [X.]. 18 - [X.]/Schosana). Auch der [X.] hat hervorgehoben, das „[X.]“ als weibliche Form des [X.] Adjektivs „gesund“ von Teilen des Verkehrs - zu denen im hiesigen Fall die angesprochenen [X.] gehören - als beschreibend verstanden werden kann.

Ein Gesundheitsforum, welches, auf einer [X.]plattform basierend, der Gesundheit zuträgliche Produkte vertreibt sowie Gesundheits- und Ernährungsberatung anbietet, vermag dem Kunden sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 44 zu offerieren. Auch Werbung auf Webseiten und Suchmaschinen für Dritte zählt zu den Dienstleistungen, die typischerweise vom Angebot eines solchen Onlineforums umfasst sind. Zumindest die angesprochenen [X.] werden „[X.][X.]“ im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen daher nur als Sachhinweis auf ein solches Gesundheitsforum, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen. Dem angemeldeten Zeichen fehlt daher das zu seiner Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

2.

Zugleich vermag „[X.][X.]“ die Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bezeichnen. Wie schon die Markenstelle festgestellt hat, muss es Mitbewerbern daher unbenommen bleiben, das angemeldete Zeichen ebenfalls als Sachhinweis darauf zu verwenden, dass die von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen in einem Gesundheitsforum angeboten werden, welches auf einer [X.]plattform basieren kann.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 86/10

08.06.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 26 W (pat) 86/10 (REWIS RS 2011, 5939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5939

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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28 W (pat) 533/22

26 W (pat) 520/10

29 W (pat) 550/18

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