Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 248/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4742

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Januar 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 459 ff. a.[X.] die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.s.d. §§ 459 ff. [X.].F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschlußin der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergangentstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen,müssen sie dies deutlich machen.[X.], Urt. v. 24. Januar 2003 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2003 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 24. Juni 2002 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] we-gen eines Betrages von 2.906,74 r-blätter) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlungund Entscheidung, auch über die vor dem Revisionsgericht ent-standenen Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 18. Mai 1999 verkaufte der Beklagte [X.] und dessen Ehefrau ein Hausgrundstück in [X.] für 530.000 DM.Die Gewährleistung für sichtbare und unsichtbare Mängel wurde [X.]. Die Übergabe und die Kaufpreisfälligkeit war für den 30. November 1999- 3 -vereinbart. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises sollten Gefahr [X.] auf die Käufer übergehen.Zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang kam es am [X.] zu einem Wassereinbruch. Dadurch entstanden nach der [X.] [X.], der sich etwaige Ansprüche seiner Frau hat abtreten lassen, andem Laminatboden in der Souterrainwohnung des Hauses und an einzelnenTürblättern Schäden, deren Beseitigung der Kläger mit insgesamt 4.868,96 [X.]. Ferner macht er geltend, der Beklagte habe beim [X.] im Kellerbereich beschädigt, was Kosten in Höhe von 816,14 [X.] habe.Zusammen mit anderen Schadenspositionen hat der Kläger von demBeklagten erstinstanzlich 29.021,94 DM nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat dem auf42.949,24 DM nebst Zinsen erhöhten Antrag in Höhe von 15 ˚und die Revision wegen der oben genannten Schadenspositionen (Laminatbo-den, Tapete, Türblätter) zugelassen. Insoweit, nämlich in Höhe von [X.] ˚nsen, verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Eine [X.] eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im übri-gen hat er wieder zurückgenommen. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-sung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht prüft das Begehren des [X.] unter dem Ge-sichtspunkt der Kaufpreisminderung nach §§ 459, 462, 472 [X.] a.F. und lehnteinen Anspruch mit der Begründung ab, daß ein [X.] [X.] auch die von dem Verkäufer nicht verschuldeten Mängel erfasse, diezwischen dem Vertragsschluß und dem Gefahrübergang entstehen. Wolle sichder Käufer hierauf nicht einlassen, sei es seine Sache, dies in dem Kaufvertragklarzustellen. Daran fehle es im vorliegenden Fall.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.1. Nicht zu beanstanden, und von der Revision auch nicht angegriffen,ist der Ansatz des Berufungsgerichts, den geltend gemachten Anspruch nurunter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisminderung (§§ 459, 462, 472 [X.] a.F.)zu prüfen. Der Kläger verlangt zwar Ausgleich seiner Schäden. Die getroffenenFeststellungen erfüllen aber nicht die Voraussetzungen eines [X.] nach § 463 [X.] a.F. Zu einer Kaufpreisminderung können [X.] nach Maßgabe des § 472 [X.] a.F. führen.2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-richts, der [X.] erfasse im vorliegenden Fall die - nachBehauptung des [X.] - aufgetretenen [X.] 5 -a) Für die geltend gemachten Schäden an der [X.] dies selbst dann anzunehmen, wenn man dem Ansatz des Berufungsge-richts folgen wollte. Es legt den [X.] aus, daß der [X.] nach Vertragsschluß entstandene Mängel erfaßt, sofern sie von dem [X.] nicht verschuldet worden sind. In Betracht kommt also nur ein Haftungs-ausschluß für eine zufällige Verschlechterung zwischen [X.] (vgl. zur Diskussion [X.]/[X.], [X.] [1995], § 476a.[X.]. 11 m.w.N.; weitergehend auch nicht [X.], NJW 1995, 3081, 3084,auf den sich das Berufungsgericht stützt). Ein Fall der zufälligen Verschlechte-rung liegt aber hinsichtlich der Schäden an der Tapete nach dem [X.] [X.] nicht vor. Diese Schäden sollen beim Auszug des Beklagten ins-besondere durch die Auswechselung von Türrahmen und Zargen entstandensein. Auszugehen ist danach davon, daß der Beklagte oder die von ihm beimAuszug eingesetzten Leute schuldhaft gegen die dem Verkäufer bis zum Ge-fahrübergang obliegenden Schutzpflichten (vgl. nur [X.]/[X.], [X.],62. Aufl., § 433 Rdn. 33) verstoßen haben.b) Im übrigen ist die Auslegung des Berufungsgerichts fehlerhaft, da sieder Interessenlage der Parteien nicht gerecht wird. Dies kann das Revisionsge-richt beanstanden (s. nur Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, [X.], [X.], 2513, 2514; Urt. v. 21. September 2001, [X.], [X.], 598,599, [X.]. m.w.[X.]) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht für seine Auffassung [X.] vom 10. März 1995 ([X.]Z 129, 103 = NJW 1995, 1737)in Anspruch. Diese Entscheidung enthält zu der Frage des Umfangs eines Ge-- 6 -währleistungsausschlusses, zumal auf der zitierten Seite (NJW 1995, 1738),keine Aussage. Soweit auf der vorhergehenden Seite Ausführungen [X.] eines Gewährleistungsausschlusses für vor Gefahrübergang auf-getretene Mängel zu finden sind, wird lediglich eine in der Literatur vertreteneAuffassung ([X.], NJW 1992, 3213) unterstellt und auf die sich daraus er-gebenden Folgerungen überprüft. Der Senat hat sich dem aber ausdrücklichnicht angeschlossen.bb) Der Sinn eines Gewährleistungsausschlusses beim [X.] darin, den Verkäufer vor der Haftung wegen solcher Mängel zu bewah-ren, die ihm nicht bekannt sind. Dieses Interesse ist schützenswert. Sind [X.] bekannt, die bei einer Besichtigung der [X.] nicht ohne weitereserkennbar sind, so ist ein [X.] wegen der in der [X.] Verkäufer zur Last fallenden Arglist unwirksam (§ 476 [X.] a.F.). Hier ge-bietet die Interessenlage einen Schutz des Käufers. Ist ein Mangel ohne [X.] - auch für den Käufer - erkennbar, so hat dieser die Möglichkeit, seine [X.] selbst zu wahren, durch Aushandeln eines geringeren Kaufpreises oderdurch ausdrückliche Vereinbarung der Mängelhaftung auch für diesen Fehler.Macht der Käufer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, erfaßt der Ge-währleistungsausschluß im Regelfall auch solche Mängel. Auch dies ist inte-ressengerecht.Bei Fehlern, die nach Vertragsschluß auftreten, ist eine andere Beurtei-lung geboten. Der Käufer, der sich auf einen [X.] ein-läßt, kann sich vor den Folgen eines solchen Mangels nicht in vergleichbarerWeise schützen. Die Frage der Erkennbarkeit des Mangels mit der Möglichkeit,sich bei den Vertragsverhandlungen darauf einzurichten, stellt sich nicht. Auch- 7 -das Korrektiv des § 476 [X.] a.F. greift nicht. Wer sich als Käufer auf [X.] einläßt, der auch die nach Vertragsschluß eintretendenMängel erfaßt, geht folglich ein großes Risiko ein. Daß hierzu ein Käufer [X.] bereit ist, kann nicht angenommen werden.Zwar birgt die zufällig eintretende Verschlechterung der [X.] [X.] für den Verkäufer die gleichen Risiken. Er kann sie, solangedie Gefahr noch nicht übergegangen ist, aber eher beherrschen. Das Gesetzweist ihm daher diese Risiken zu (§§ 446 Abs. 1, 459 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.[X.] die Revisionserwiderung meint, der Käufer sei dadurch hinrei-chend geschützt, daß er bei Übergabe die [X.] auf neu aufgetreteneMängel untersuchen und gegebenenfalls nach § 320 ff. [X.] (vgl. Senat, [X.]Z 129, 103, 106), verkennt sie, daß das [X.] das Recht zubilligt, die [X.] anzunehmen und anschließendMängelrechte geltend zu machen (bis zur Grenze des § 464 [X.] a.F.). [X.] ihn nicht auf die Möglichkeiten, die die allgemeinen Normen [X.] 320 ff. [X.] bieten. Daher ist es gerade die Frage, ob ein allgemeiner Ge-währleistungsausschluß diese Folge haben soll.Wollen die Parteien von dieser gesetzlichen Regelung, die die beider-seitigen Interessen angemessen gewichtet, abweichen, müssen sie dies deut-lich machen. Anderenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, daß einemHaftungsausschluß, für den ohnehin der Grundsatz einer engen Auslegung gilt(vgl. [X.], Urt. v. 11. Juli 1960, [X.], [X.], 1119, 1120; Senat,Urt. v. 26. Januar 1962, [X.], [X.], 511, 512; Soergel/[X.],[X.], 12. Aufl., § 459 Rdn. 223), solch weitreichende Folgen beigemessen- 8 -werden sollten (vgl. Soergel/[X.] aaO; [X.]/[X.], § 476 a.[X.]. 11; [X.]/Grunewald, [X.], 10. Aufl., vor § 459 Rdn. 71; a.A., doch ohnenäheres Eingehen auf die Problematik, [X.], NJW 1995, 3081, 3084; ihm [X.] folgend [X.], [X.] 1999, 1189). Soweit der Senat in einerfrüheren Entscheidung ([X.]Z 114, 34, 39) ohne weiteres davon ausgegangenist, daß ein vergleichbarer [X.] generell auch die [X.] auftretenden Mängel erfaßt, wird daran nicht festgehalten.II[X.] angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, § 564 ZPO a.[X.] eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, da der geltend ge-machte Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist. Bei der Bemessung [X.] wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Schadensbetragdem Minderwert (§ 472 [X.] a.F.) gleichgesetzt werden kann.Tropf[X.]KleinGaierSchmidt-Räntsch

Meta

V ZR 248/02

24.01.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2003, Az. V ZR 248/02 (REWIS RS 2003, 4742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4742

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