Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 4 StR 111/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12400

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B4STR111.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 111/16

vom
26. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Diebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
April 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
430 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s Detmold
vom 1.
Oktober
2015
wird
a)
von der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und [X.] des Angeklagten U.

abgesehen und die Verfolgung
der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] hinsichtlich der
vorbezeichneten Gegenstände
entfällt.
2.
Die weiter
gehende
Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 167
Fällen, wobei es in 19
Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
-
3
-
zwei
Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Tat-werkzeuge des Angeklagten U.

angeordnet.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des [X.] die Einziehung der
vorgenannten Gegenstände
von der Verfolgung ausgenommen (§
430 Abs.
1 StPO), weil das [X.]
die einzu-ziehenden Gegenstände entgegen den
Anforderungen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Februar 1988

3
StR
484/87, [X.]R StGB §
74 Abs.
1 Urteilsformel
1; Beschluss vom 1.
Dezember 2015

4
StR
397/15 Rn.
14 mwN) in der Urteils-formel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die
Voll-streckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Auch er-schließt sich aus den Urteilsgründen nicht, inwieweit die bei den Taten vom [X.] getragene Bekleidung zu deren Begehung gebraucht worden ist. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des [X.].
Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2
StPO).
2
3
-
4
-
Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ange-klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4

Meta

4 StR 111/16

26.04.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 4 StR 111/16 (REWIS RS 2016, 12400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12400

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