Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 105/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4459

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/11
Verkündet am:

19. Juli 2012

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Honorarkürzung
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1
Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhono-rare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des [X.] gestaffelt sind.
[X.], Urteil vom 19. Juli 2012 -
I [X.]/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2012 durch [X.] Dr.
Bornkamm und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert und Dr.
Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des [X.]

3.
Zivilsenat
vom 17.
Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage mit dem Antrag zu
II nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Kraftfahrzeugversicherer. Bei der Regulierung von Unfallschäden in der Haftpflichtversicherung erstattet sie die geltend gemachten Sachverständigenkosten nach pauschalen Vergütungssätzen, die nach der Hö-he des Unfallschadens gestaffelt
sind. Die Vergütungssätze entsprechen dem Ergebnis von Gesprächen mit dem [X.] Sachverständigen für das [X.] ([X.]). Über-steigen die vom Geschädigten bei der Abwicklung von Unfallschäden geltend gemachten Sachverständigenkosten die pauschalen Vergütungssätze, kürzt die Beklagte ohne weitere
Prüfung im Einzelfall die Sachverständigenkosten auf den jeweiligen pauschalen Vergütungssatz und erläutert dies dem Geschädig-ten mit folgendem [X.]:

1
-
3
-
Sehr geehrte Damen und Herren,

r-achten ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemes-sen. Es stellt nach unserer Auffassung den "erforderlichen" Aufwand zur Scha-densbeseitigung gemäß §
249 BGB dar.

Hierbei sind wir den Empfehlungen 2007 des [X.] und unabhängigen Sachverständigen für das [X.] ([X.]) gefolgt und haben das Gesprächsergebnis [X.]-Versicherungen ([X.]) zugrunde gelegt.

Soweit unsere
Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen inso-fern
Bezug auf die Entscheidung des [X.] vom 4.4.2006
X
ZR
80/05 und X
ZR
122/05.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren [X.],
hält
die Vorgehensweise der Beklagten für
wettbewerbsrechtlich unlauter. Durch die Honorarkürzungen ohne Einzelfallprüfung setze die Beklagte die Tätigkeiten und geschäftlichen Verhältnisse der Sachverständigen herab, deren Rechnun-gen gekürzt würden. Die Geschädigten würden unangemessen unsachlich [X.] und getäuscht. Durch das von der Beklagten verwandte Formular-schreiben entstehe beim Adressaten der Eindruck, der Sachverständige halte sich nicht an verbindliche Standards. Die Geschädigten, die Sachverständige
beauftragten, die sich nicht an die von der Beklagten verwendete [X.] hielten, müssten mit Schwierigkeiten bei der Schadensabwicklung rechnen, weil sie einem Gebührenanspruch des Sachverständigen ausgesetzt seien, den sie bei der Versicherung nicht in voller Höhe realisieren könnten. Dies führe [X.] dazu, dass nur Sachverständige beauftragt würden, die sich an die [X.] der Beklagten hielten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

[X.]
es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Kürzungen bei Honoraren von Sachverständigen im Rahmen der Regulierung von [X.] 2
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-
4
-
selbst oder durch Dritte vorzunehmen
und/oder vornehmen zu lassen, ohne die dem Geschädigten gegenüber bestehende zivilrechtliche Ersatzpflicht des vollständigen vom Sachverständigen angesetzten Honorars zuvor in je-dem Einzelfall zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und die Kürzungen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu begründen bzw. begrün-den zu lassen,

insbesondere die Kürzung eines [X.] allein damit zu begründen bzw. begründen zu lassen, dass das angesetzte Entgelt den [X.] nach dem Gesprächsergebnis [X.]-[X.]-Coburg übersteige,

und/oder

insbesondere damit, dass grundsätzlich nur der Betrag nach dem Ge-sprächsergebnis [X.]-[X.]-Coburg üblich und/oder angemessen sei und/oder dem zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand entspreche;

I[X.]
an die Klägerin 208,65

sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
April 2010 zu zahlen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zusätzlich hilfsweise zum [X.] zu
I beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd [X.] bei Honoraren von Sachverständigen im Rahmen der Regulierung von [X.] selbst oder durch Dritte vorzunehmen und/oder vorneh-men zu lassen, soweit die jeweilige Kürzung allein wörtlich oder inhaltsgleich mit dem oben wiedergegebenen [X.] begründet wird.

Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Kläge-rin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die [X.] zurückzuweisen.

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5
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten, fehle regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens könne grundsätzlich nicht dadurch Einfluss genommen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs-
oder Beseiti-gungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Diese [X.] seien auch bei der Beurteilung der beanstandeten [X.] der Beklagten heranzuziehen. In diesem Zusammenhang sei nicht zwischen vorge-richtlicher und gerichtlicher Verteidigung der Beklagten zu differenzieren. Ein Fall, in dem ausnahmsweise etwas anderes gelten müsse, liege nicht vor. Die [X.] der Beklagten sei nicht auf der Hand liegend falsch und stelle keine unzulässige Schmähung der Sachverständigen dar, die höhere als die von der Beklagten anerkannten
Vergütungssätze abrechneten.

I[X.] Die Revision ist unbegründet. Die [X.] zu
I (Haupt-
und Hilfsantrag) sind unzulässig (dazu II
1 und 2). Der [X.] zu
II ist unbegründet (dazu II
3).

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht die Zulässigkeit des [X.] verneint hat.

a) Mit dem in erster Linie verfolgten Unterlassungsantrag beanstandet die Klägerin von der Beklagten vorgenommene Kürzungen des [X.] bei der Regulierung von [X.] in Fällen, 8
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in denen die Beklagte keine auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittene [X.] vorgenommen und keine entsprechende Begründung abgegeben hat. [X.] richtet sich der Unterlassungsantrag vor allem gegen Honorarkürzungen, die die Beklagte damit begründet, dass das beanspruchte [X.] das Ergebnis des
Gesprächs mit dem [X.] übersteigt. Ziel des [X.] ist danach eine Änderung der Regulierungspraxis der [X.]. Dabei erfasst der Antrag nicht nur das von der Klägerin beanstandete au-ßergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten, sondern auch ihre Rechtsverteidigung im Prozess. Im Falle der Verurteilung wäre die Beklagte gehindert, die Angemessenheit des [X.] allein mit einer Überschreitung der Gebührensätze des Gesprächsergebnisses mit dem [X.] zu begründen.

b) Der Verbotsantrag, mit dem auf das beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten und ihre Rechtsverteidigung im Prozess eingewirkt werden soll, ist unzulässig.

aa) Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder be-hördlichen Verfahren dienen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten [X.] nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs-
oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden
Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Januar 1998
I
ZR
177/95, [X.], 587, 589 = [X.], 512
Bilanzanalyse Pro
7; Urteil vom 10.
Dezember 2009

I
ZR
46/07, [X.]Z 183, 309 Rn.
14
Fischdosendeckel).
13
14
-
7
-

bb) Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten [X.] betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
November 1972
VI
ZR
102/71, [X.] 1973, 550, 551
halbseiden). Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerungen wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2007
VI
ZR
14/07, [X.], 359 Rn.
15 = NJW 2008, 996; [X.]Z 183, 309
Fischdosendeckel).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staat-lich geregelter Verfahren im Interesse der daran
Beteiligten, aber auch im [X.] Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf. Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie
zur
Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung für erforderlich halten. Dabei müssen, wenn dies der Verfahrens-gegenstand rechtfertigt, auch Tatsachenbehauptungen und ewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens ge-macht werden können. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organs, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Verfahrensführung gewährleistet.
Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche, an einen
Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und
damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. [X.], [X.], 359 Rn.
16; [X.]Z 183, 309 Rn.
16
Fischdosendeckel). Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das 15
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-
8
-
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist damit nicht generell ausgeschlossen. Ist etwa ein Bezug der den [X.] betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des [X.] im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf ausnahmsweise zulässig sein ([X.], WRP
2008, 359 Rn.
17; vgl. ferner [X.], [X.] vom 25.
September 2006
1
BvR
1898/03, [X.] 2007, 840, 841).

c) Nach diesen Maßstäben fehlt der Klägerin für den in erster Linie ver-folgten Unterlassungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis.

aa) Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen,
es zu unterlas-sen,
in einem Haftpflichtprozess über den Ersatz der Sachverständigenkosten die Kürzung des [X.] ohne eine auf den Einzelfall bezo-gene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das Ergebnis des [X.]-Gesprächs vorzunehmen. Dadurch würde auf die Rechtsverteidigung der Beklagten in einem gerichtlichen Verfahren eingewirkt
werden, was [X.] unzulässig ist.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Unterlassungsantrag aber auch insoweit unzulässig, als er
das außergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten betrifft.

(1) In der Rechtsprechung des [X.] ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis
für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. [X.] sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder 17
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-
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-
erteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Juni 1977

VI
ZR
111/75, [X.] 1977, 745, 747 = NJW 1977, 1681, insoweit nicht in [X.]Z 69, 181; Urteil vom 5.
Mai 1981
VI
ZR
184/79, [X.] 1981, 616
f. = NJW 1981, 2117; vgl. auch [X.], Urteil vom 16.
November 2004

VI
ZR
298/03, [X.], 236, 237 = NJW 2005, 279).

(2) Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das [X.],
mit der auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer
eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensre-gulierung [X.]
ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein
unter Berufung auf das [X.]-Gesprächsergebnis zu kürzen. Denn die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversiche-rung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess. Dies ergibt sich insbesondere aus
§
100 [X.]. Danach ist der [X.] bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem [X.] aufgrund der [X.] des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit ein-tretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche ab-zuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter (vgl. Lücke in [X.]/[X.], Versicherungsver-tragsgesetz, 28. Aufl., §
100 [X.] Rn.
10).
Die Abwehr unbegründeter Ansprü-che Dritter durch den
Haftpflichtversicherer
bildet daher eine Einheit und kann
nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Ab-wehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den
Haftpflicht-versicherer
aufgespaltet werden.

21
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-
10
-
Dem geschädigten [X.], der mit den Sachverständigenkosten belastet ist,
und dem Sachverständigen stehen ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um die Berechtigung der [X.] überprüfen zu lassen. Der geschädigte Dritte kann die Beklagte als Haftpflichtversicherer
im Umfang der [X.] verklagen; der Sachverständige kann erforderlichenfalls seinen Auftraggeber auf Zahlung der (ungekürzten) Sachverständigenkosten
gerichtlich
in Anspruch nehmen, der der Beklagten als Haftpflichtversicherer
im Honorarprozess den Streit verkünden kann (§§
72, 73 ZPO). Die vorliegende Fallkonstellation ist entgegen der Ansicht der Revision nicht mit Äußerungen vergleichbar, die in einem Erstbericht eines Konkursverwalters an die [X.] enthalten sind, deren Wahrheitsgehalt im Konkursverfahren nicht rechtsverbindlich überprüft werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Okto-ber 1994
VI
ZR
74/94, [X.] 1995, 66, 67
= NJW 1995, 397).

(3) Ohne Erfolg macht
die Revision
geltend, es gehe vorliegend nicht in erster Linie um konkrete Äußerungen der
Beklagten, sondern um ihre Regulie-rungspraxis, [X.] ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung zu kürzen. Die Begründung der Beklagten, mit der sie die pauschalen Honorarkürzungen unter Hinweis auf das [X.]-Gesprächs-ergebnis vornimmt, lässt sich nicht von der von ihr vertretenen Ansicht
trennen, nicht verpflichtet zu sein, eine einzelfallbezogene Prüfung und Begründung vor-zunehmen.

cc) Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt keine Konstellation vor, in der die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der Beklagten betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang haben muss. Diese Annahme lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Begründung, mit der die Beklagte die Honorare kürzt, kei-nen Bezug zur Regulierung des Haftpflichtschadens hat, auf der Hand liegend 23
24
-
11
-
falsch ist oder eine unzulässige Schmähung der Sachverständigen darstellt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des [X.] im Vordergrund steht.

2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abwei-sung des hilfsweise verfolgten [X.] als unzulässig richtet.

a) Mit diesem Unterlassungsantrag wendet sich die Klägerin gegen die mit dem beanstandeten [X.] vorgenommene Kürzung der Sach-verständigenhonorare.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch für den [X.] das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zur Unzulässigkeit des [X.] im Hinblick auf das Verbot von Äußerungen der Beklagten im Rahmen des außergerichtlichen Regulierungsverhaltens entsprechend (dazu Rn.
17
bis 24).

3. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht auch hin-sichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen (Klage-antrag
II). Der Klageantrag zu
II ist zwar nicht unzulässig,
wie das [X.], das zwischen den beiden Klageanträgen nicht unterschieden
hat, offenbar angenommen hat; der Zahlungsklage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist jedoch insofern unbegründet. Die Klägerin kann ihre Abmahnkos-ten nicht nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG
ersetzt verlangen, weil ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Sie kann von der Beklagten kein Verbot der beanstandeten Äußerungen beanspruchen.
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-
12
-

Die Revision ist danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die [X.] mit dem Klageantrag zu
II nicht als unzulässig, sondern als unbegründet ab-gewiesen wird. Das Verbot der reformatio in peius steht dem
nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
März 1999
I
ZR
33/97, [X.] 1999, 936, 938 = [X.], 918
Hypotonietee; Urteil vom 23.
Februar 2006
I ZR
164/03, [X.] 2006, 517 Rn.
13 = [X.], 747
Blutdruckmessungen).

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 24.08.2010 -
1 [X.] 549/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
3 U 1916/10 -

29
30

Meta

I ZR 105/11

19.07.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2012, Az. I ZR 105/11 (REWIS RS 2012, 4459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4459

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 105/11

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