Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. I ZR 59/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3036

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BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
I
ZR
59/12
vom
4. September 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.] Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Löffler
einstimmig beschlossen:
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Revision gegen das Urteil des [X.], 3.
Zivilsenat, vom 28.
Februar 2012 gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
[X.] Der Kläger ist Sachverständiger für die Bewertung von Schäden an Kraftfahrzeugen. Er unterhält ein Sachverständigenbüro in [X.].
Die Beklagte ist [X.]. Bei der Regulierung von Un-fallschäden erstattete sie wiederholt den Geschädigten die geltend gemachten Sachverständigenkosten für Gutachten des [X.] nicht in voller Höhe. Die Kürzung erläuterte die Beklagte regelmäßig mit einem Formularschreiben.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es
zu unterlassen,
a)
gegenüber geschädigten [X.] in Bezug auf seitens des [X.] erstellte Schadensgutachten in geschäftlichen Schreiben zu behaupten, zu verbrei-ten oder behaupten oder verbreiten zu lassen, für das Einholen näherer
Erkundigungen zur Bemessung des Honorars des Sachverständigen ist der Geschädigte bzw. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs-
und beweispflichtig;
b)
hilfsweise
im Wettbewerb handelnd Kürzungen bei Honoraren des [X.] im Rah-men der Regulierung von [X.] selbst oder durch Dritte vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen, soweit die jeweilige Kür-1
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-
3
-
zung allein wörtlich oder inhaltsgleich mit
dem fraglichen Formularschrei-ben begründet wird;
2.

Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
I[X.] Der Senat beabsichtigt, die Revision durch Beschluss nach §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr)
vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Klagean-trag zu
1 zugelassen. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält zwar keine Einschränkung. Die Beschränkung des Rechtsmittels kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 16.
September 2009 -
VIII
ZR
243/08, [X.]Z 182, 241 Rn.
11). Das ist vorlie-gend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision zu der Frage zugelassen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage
besteht, die sich auf das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten im Rahmen der [X.] bezieht. Das betrifft ausschließlich den Klagehauptantrag zu
1
a und den Hilfsantrag zu
1
b, auf die die Revision auch beschränkt zugelassen werden konnte.
2. Die Grundsatzbedeutung der Sache ist nach der Senatsentscheidung [X.]

([X.], Urteil vom 19.
Juli 2012
-
I
ZR
105/11, [X.], 305 = [X.], 327) entfallen. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Verbotsantrag als unzulässig angesehen, mit dem auf das außergerichtliche Regulierungsverhalten eines Haftpflichtversicherers und auf dessen Äußerun-4
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4
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gen im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eingewirkt wer-den soll. Darauf zielen auch der Haupt-
und der Hilfsantrag zu
1 ab.
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Einer
Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behörd-lichen Verfahren dienen, fehlt im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfah-ren, durch die Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter betroffen werden, wenn die Äußerungen einen engen Bezug zum Verfahren haben. [X.] sind regelmäßig auch Äußerungen, die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinan-dersetzung erfolgen. Die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer [X.] steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess (vgl. [X.], [X.], 305 Rn.
21 -
[X.]).
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass keine Konstellation vorliegt, in der die Durchsetzung individueller Ansprüche des [X.] auf Schutz seiner durch das Vorbringen der Beklagten betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang haben muss. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Begründung, mit der die Beklagte die Honorare kürzt, keinen Bezug zur Regu-lierung des Haftpflichtschadens hat oder eine unzulässige Schmähung des [X.] darstellt, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die

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5
-
Diffamierung des [X.] im Vordergrund steht. Auf der Hand liegend falsch ist die angegriffene Darstellung der Rechtslage durch die Beklagte ebenfalls nicht.
II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier [X.] nach Zustellung des Beschlusses.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2011 -
1 O 1298/10 (2) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2012 -
3 U
2073/11 -

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Meta

I ZR 59/12

04.09.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2013, Az. I ZR 59/12 (REWIS RS 2013, 3036)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3036

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