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PDF anzeigen[X.]/00vom29. März 2000in der Strafsachegegenwegenschweren Raubes u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2000 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten istzwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht [X.] worden.Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.[X.] [X.] Rothfuß [X.]
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29.03.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2000, Az. 2 StR 101/00 (REWIS RS 2000, 2673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2673
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