Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: Die Schadensberechnung im [X.] der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Soweit auf Seite 13 des Urteils als nicht ausgegliche-ner Betrag der Scheinrechnung an die [X.] 11.702,00 Euro (statt 41.702,00 Euro) angegeben sind, handelt es sich, wie sich so-wohl aus dem dort dargestellten übrigen Rechenwerk als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ([X.], 16) ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] Ernemann
Meta
31.01.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 470/05 (REWIS RS 2006, 5262)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5262
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.