Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 470/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5262

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 470/05 vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten [X.]bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: Die Schadensberechnung im [X.] der Urteilsgründe ist nicht zu beanstanden. Soweit auf Seite 13 des Urteils als nicht ausgegliche-ner Betrag der Scheinrechnung an die [X.] 11.702,00 Euro (statt 41.702,00 Euro) angegeben sind, handelt es sich, wie sich so-wohl aus dem dort dargestellten übrigen Rechenwerk als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ([X.], 16) ergibt, um ein offensichtliches Schreibversehen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 470/05

31.01.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2006, Az. 4 StR 470/05 (REWIS RS 2006, 5262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5262

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