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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/09 vom 3. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 50 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Hinsichtlich der Fälle 4 und 5 wird das [X.] wegen Verjährung aus den vom [X.] dargeleg-ten Gründen eingestellt (§ 206a StPO). Ein Einfluss der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Elf Jäger
Sander
Meta
03.03.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. 1 StR 53/09 (REWIS RS 2009, 4784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4784
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