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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 408/11
vom
10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Betruges
u.a.
hier:
Revision des Angeklagten
P.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 10.
Januar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 StPO einstimmig beschlos-sen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
P.
wird das Urteil des [X.] vom 14.
Juni 2011 geändert
a)
im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte
P.
des Betruges in 122 Fällen sowie des versuchten [X.] in 25 Fällen und die Angeklagte
H.
des Betruges in 118 Fällen sowie des versuchten Betruges in 26 Fällen schuldig sind,
b)
im Strafausspruch dahin, dass hinsichtlich beider [X.] für Fall I[X.]
52 und I[X.]
107 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils zwei Monaten sowie für Fall I[X.]
117 und I[X.]
118 der Urteilsgründe eine Einzelfrei-heitsstrafe von jeweils
sechs Monaten festgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
P.
wegen Betruges in 20 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in acht Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des [X.] vom 8.
Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und we-gen Betruges in 100 Fällen sowie wegen versuchten Betruges in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. [X.] die nicht revidierende Mitangeklagte
H.
hat es wegen [X.] in 120 Fällen und wegen versuchten Betruges in 25 Fällen auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt.
[X.] Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen geringen [X.]; im
Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
1. Der [X.] ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO, weil der Angeklagte
nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen des [X.]s in 122
Fällen einen vollendeten und in 25
Fällen einen versuchten Betrug begangen
hat. Im Fall I[X.]
14 der Urteilsgrün-de ist der Betrug vollendet, weil für die Vollendung die teilweise Schädigung des Opfers ausreicht (LK/Tiedemann, [X.], 11.
Aufl., §
263 Rn.
272). In den Fällen I[X.]
52 und I[X.]
107 der Urteilsgründe ist der Betrug mangels
einer Schädi-gung nur versucht. Einer Änderung des Schuldspruchs steht §
265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätten verteidi-gen können.
Im Übrigen korrigiert der [X.] den [X.] hinsichtlich der Anzahl der
Taten, weil ein [X.] in dem Sinne vorliegt, dass dem 1
2
3
4
-
4
-
[X.] ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher [X.] darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbe-teiligten offensichtlich
ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2004 -
4
StR
362/04, NStZ-RR
2005, 79;
Beschluss vom 17.
März 2000 -
2
StR
430/99, NStZ
2000, 386
mwN). Dies ist hier der Fall.
2. Der Änderung unterliegt weiter der Strafausspruch, soweit das Land-gericht in vier Fällen -
gemessen an den von ihm aufgestellten Grundsätzen -
zu hohe Einzelstrafen verhängt hat. In den Fällen I[X.]
52 und I[X.]
107 der Urteils-gründe sind [X.] von jeweils nur zwei
Monaten (statt sechs
Monaten) zu verhängen, weil die Betrugstaten nur versucht und nicht vollendet sind, wobei die Erwägungen des [X.]s zur Verhängung kurzer Frei-heitsstrafen (§
47 Abs.
1 [X.]) eingreifen. In den Fällen I[X.]
117 und I[X.]
118 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen des [X.]s keinen Schaden über 300
sechs Monaten (statt sieben Monaten) zu verhängen sind. Dagegen ist der Angeklagte im Fall I[X.]
14 der Urteilsgründe durch die Strafzumessung des [X.]s nicht beschwert, so dass es bei der vom [X.] festgesetzten Einzelstrafe bleibt. [X.] bedarf es keiner Änderung der Einzelstrafen in den Fällen I[X.]
18 und I[X.]
100 der Urteilsgründe, weil trotz der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Strafzumessung noch hinreichend deutlich wird, dass das [X.] in Über-einstimmung mit seinen Grundsätzen im Fall I[X.]
18 der Urteilsgründe eine Ein-zelfreiheitsstrafe von acht
Monaten und im Fall I[X.]
100 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei
Monaten verhängt hat.
5
-
5
-
Die geringfügige Reduzierung der Einzelstrafen in den Fällen I[X.]
52, I[X.]
107, I[X.]
117 und I[X.]
118 der Urteilsgründe hat keinen Einfluss auf die vom [X.] verhängten [X.]. Die Einsatzstrafe ist in keinem Fall be-troffen. Der [X.] vermag auszuschließen, dass das [X.], das die ver-hängten Einzelstrafen jeweils straff zusammengezogen hat, zu noch geringeren [X.] gelangt wäre.
Dass das [X.], soweit es gegen den Angeklagten zwei Gesamt-strafen verhängt hat, in den Fällen I[X.]
46, 47, 53 und 113 bis 118 der Urteils-gründe
[X.], die bereits bei der ersten Gesamtstrafe zu be-rücksichtigen gewesen wären, erst bei der Bildung der zweiten Gesamtstrafe verwertet hat, führt nicht zur Aufhebung im [X.]ausspruch. Auch in-soweit vermag der [X.] auszuschließen, dass die Höhe der zweiten Gesamt-strafe -
nur insoweit käme eine Beschwer des Angeklagten in Betracht -
ohne diesen Fehler geringer ausgefallen wäre. Im Übrigen ist dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe noch hinreichend zu entnehmen, dass dem Straf-befehl des [X.] vom 8.
Juli 2010 Zäsurwirkung zukommt, weil bei seinem Erlass die durch den Strafbefehl des [X.] vom 22.
April 2009 verhängte Geldstrafe vollstreckt war (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Dezember 1983 -
1
StR
148/83, [X.]St
32, 190, 193).
I[X.] In dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang wirkt die Revi-sion des Angeklagten
auch zugunsten der
nicht [X.] Mitangeklagten H.
(§
357 StPO).
Das [X.] hat 24 -
statt wie in der Urteilsformel fehlerhaft ausgewiesen 25 -
der von ihm festgestellten Taten der Mitangeklag-ten H.
rechtlich als versuchten Betrug gewertet und gegen
sie außerdem auf 120 vollendete Betrugstaten erkannt. Da sie sich ebenso wie der Angeklag-te in den Fällen I[X.]
52 und I[X.]
107 der Urteilsgründe indessen lediglich des ver-6
7
8
-
6
-
suchten, nicht des vollendeten Betruges schuldig gemacht hat, ändert der [X.] den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen Betruges in 118 Fällen und versuchten Betruges in 26 Fällen ab. In den Fällen I[X.]
52, I[X.]
107, I[X.]
117 und I[X.]
118 der Urteilsgründe liegen bei der Strafzumessung zulasten der Mitange-klagten H.
dieselben sachlich-rechtlichen Fehler vor wie zulasten des [X.]. Entsprechend erkennt der [X.] im Strafausspruch zu ihren Guns-ten in gleicher Weise wie zu seinen Gunsten.
[X.] Pfister
Hubert
Mayer Menges
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 3 StR 408/11 (REWIS RS 2012, 10316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10316
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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