Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. XI ZB 32/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3338

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

11. September 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 7 Abs. 1
Ist ein Rechtsstreit entgegen §
7 Abs.
1 [X.] ausgesetzt worden, können die Parteien jederzeit dessen Fortsetzung verlangen, auch wenn sie zuvor ge-gen den Aussetzungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt haben.
[X.], Beschluss vom 11. September 2012 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
September 2012 durch [X.] [X.] und [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 13.
Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 30.000

Gründe:
I.
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im [X.] mit der von ihm am 23.
August 2004 gezeichneten Beteiligung an der F.

Medienfonds

GmbH &
Co. KG (im Folgenden: Fonds).
Er stützt sein Klagebegehren zum einen auf eine angebliche Prospekt-verantwortung der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Pros-pekthaftung im engeren Sinne mit der Begründung, der für die Anlage heraus-gegebene Prospekt sei inhaltlich aus verschiedenen Gründen falsch. Zum an-deren nimmt er die Beklagte als die seine Beteiligung finanzierende Bank in Anspruch mit der Begründung, die Beklagte habe Aufklärungspflichten bei [X.] verletzt. Des Weiteren hat er gegenüber der 1
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-
Beklagten den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-ten Willenserklärung erklärt.
Gesellschaftszweck des Fonds ist die weltweite Entwicklung, (Co-)Pro-duktion, Verwertung und Vermarktung und der Vertrieb von Kino-, TV-
und Mu-sikproduktionen sowie anderer audiovisueller Produktionen nebst Nebenrech-ten. Das [X.] sieht eine obligatorische Fremdfinanzierung jedes Anle-gers in Höhe von 45,5% des [X.] durch die Beklagte vor. Die vom Kläger gezeichnete Anlage entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Zum einen blieben die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurück. Zum anderen entzog das Finanzamt M.

dem Fonds die gewährte steuerliche Aner-kennung als Abschreibungsmodell. Der Initiator des Fonds ist wegen der [X.] steuerlichen Gestaltung des Fonds rechtskräftig zu einer mehrjähri-gen Haftstrafe verurteilt worden.
Beim [X.] [X.] ist unter
dem Aktenzeichen [X.] 1/07 ein Verfahren nach dem [X.] (nachfolgend: [X.]) durchgeführt worden, gegen dessen Musterentscheid vom 30. [X.] 2011 (BeckRS 2012, 01153) nunmehr ein Rechtsbeschwerdeverfahren beim [X.] unter dem Aktenzeichen
II ZB 1/12 anhängig ist. Die Beklagte ist dort Musterbeklagte zu 2). Zu klären sind in diesem Verfahren, so-weit es die hiesige Beklagte betrifft, deren Prospektverantwortlichkeit und die Fehlerhaftigkeit des Prospekts.
2. Mit Beschluss vom 19.
November 2009 hat das [X.] das Ver-fahren nach §
7 [X.] ausgesetzt. Dagegen haben die Parteien keine Rechtsbehelfe eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.
August 2011 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, weil der
Rechtsstreit [X.] und außerdem eine Aussetzung des Verfahrens nach §
7 [X.] nicht 3
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-
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-
zulässig gewesen sei. Diesen Antrag hat das [X.] abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] den Beschluss des [X.]s aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge-führt:
Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei auch gegen den auf §
7 Abs.
1 [X.] gestützten Aussetzungsbeschluss gemäß §§
252, 567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft, weil hier der Anwendungsbereich des §
7 Abs.
1 [X.] nicht eröffnet sei und damit §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.] nicht zur Anwendung komme. Der Aussetzungsbeschluss sei zwar in Rechtskraft erwachsen, weil gegen ihn keine Beschwerde eingelegt worden sei. Hierbei handele es sich aber nur um eine Rechtskraft im formellen Sinne, die das [X.] nicht hin-dere, sich mit den für eine Fortsetzung des Verfahrens sprechenden [X.] des [X.] zu befassen. Dies gelte insbesondere für den Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche auch auf

eine Verletzung der darlehensvertragli-chen Pflichten der Beklagten stütze und deshalb eine Aussetzung des Verfah-rens nach §
7 [X.] unzulässig gewesen sei. Ein Beharren auf der formellen Rechtskraft des -
nicht gesetzeskonformen
-
[X.]
würde den hierdurch herbeigeführten Zustand perpetuieren. Im Übrigen sei die Be-schwerde gegen den angefochtenen Beschluss gemäß §§
252, 567 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthaft und zulässig.
Die Beschwerde sei auch begründet. Die Aussetzung des Verfahrens sei vorliegend unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des §
7 Abs.
1
[X.] nicht vorgelegen hätten. Aufgrund dessen bestehe weder für das Ausgangs-
noch für das Beschwerdegericht ein Ermessen, ob das Verfahren wieder aufgenommen werde; vielmehr sei dies zwingend. Das [X.] ha-be daher über den Antrag des [X.] neu zu entscheiden.
6
7
-
5
-
Mit der -
vom Beschwerdegericht zugelassenen
-
Rechtsbeschwerde be-gehrt die Beklagte die Aufhebung des Beschlusses des [X.] und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des [X.] gegen die Ent-scheidung des [X.]s.

II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Ablehnung der Verfahrens-fortsetzung durch das [X.] als rechtsfehlerhaft angesehen und dessen Beschluss aufgehoben.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerde-gericht zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] aufgrund des An-trags des [X.] über eine Fortsetzung des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden hat und daran nicht durch die Rechtskraft des [X.] gehindert ist.
Der Aufhebung des [X.] steht nicht entgegen, dass dieser -
mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs
durch eine der Parteien -
rechtskräftig geworden ist. Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt nur für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des [X.]s, mit der der Aussetzungsbeschluss aufgehoben wird (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Juli 2011 -
II
ZB 11/10, [X.]Z 190, 383 Rn.
6 zur [X.] eines -
unanfechtbaren
-
Vorlagebeschlusses nach §
4 Abs.
1 [X.]). Dies folgt aus den -
mangels spezieller Regelungen im [X.]
-
hier anwendbaren §§
150, 250 ZPO, die die Aufnah-8
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-
6
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me eines ausgesetzten Verfahrens grundsätzlich zulassen und die Entschei-dung darüber in das Ermessen des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder andererseits eine Fortsetzungspflicht besteht.
Aufgrund dessen stellt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, eine Aufhebung des [X.] auch keine Umgehung der Frist des §
569 Abs.
1 ZPO dar. Ganz im Gegenteil verlangt das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung eines entgegen §
7 Abs.
1 [X.] erlassenen [X.]. Es ist einem Kläger nicht zuzu-muten, dass sein wegen Verletzung darlehensvertraglicher Pflichten geführter Prozess ausgesetzt bleibt und er unabsehbare [X.] auf das Ergebnis des [X.] warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des [X.] in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die -
gesetzeswidrige
-
Aussetzung gegebenenfalls er-hebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des [X.] mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen [X.]ablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Bera-tungsgesprächs erinnern können (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
Juni 2009 -
XI
ZB 33/08, WM
2009, 1359 Rn.
15).
b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht zu Recht ange-nommen,
dass das [X.] eine Fortsetzung des Verfahrens nicht hätte ablehnen dürfen, sondern dem Antrag des [X.] hätte entsprechen müssen.
Ein Aussetzungszwang, der die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlus-ses verbieten würde, besteht nicht. Die Aussetzung des Rechtsstreits durch das [X.] ist fehlerhaft, weil -
wie der Senat für den streitgegenständlichen 13
14
15
-
7
-
Fonds in einem Parallelfall entschieden und im Einzelnen begründet hat
-
§
7 [X.] auf das Streitverhältnis der Parteien insoweit keine Anwendung findet, als Ansprüche aus vorvertraglicher [X.] der Beklagten aus dem [X.] sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
November 2010 -
XI
ZB 23/10, WM
2011, 110 Rn.
10
ff.).
Vielmehr ist eine Fortsetzung des Verfahrens geboten. Die Aussetzung nach §
7 Abs.
1 [X.] ist -
wie dargelegt
-
rechtsfehlerhaft. Eine Aussetzung nach §
148 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dessen Voraussetzun-gen -
wie der Senat für einen vergleichbaren Fall ebenfalls bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat
-
nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.
Juni 2009 -
XI
ZB 33/08, WM
2009, 1359 Rn.
18). Andere Aussetzungstat-bestände sind nicht ersichtlich.
16
-
8
-
2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des [X.], die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde-
und Rechtsbeschwer-deverfahrens die nach §§
91
ff. ZPO in der Sache unterliegende [X.] hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.
November 2010 -
XI
ZB 23/10, [X.], 110 Rn.
18 mwN).

[X.]

Grüneberg

[X.]

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 06.09.2011 -
28 O 23490/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.10.2011 -
5 W 1832/11 -

17

Meta

XI ZB 32/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. XI ZB 32/11 (REWIS RS 2012, 3338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3338

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZB 32/11

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