Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. I ZR 82/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4445

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:19. Februar 2004FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: ja[X.]BGB § 12Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verlet-zung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Do-main-Namens für jede zukünftige Eintragung eines [X.] nicht zu. Die für [X.] von Domain-Namen zuständige [X.] ist auch bei weiteren [X.] auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu [X.] verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensin-habers verletzt.[X.], Urt. v. 19. Februar 2004 - [X.]/01 - OLG [X.] Dresden- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Februar 2004 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2000 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des [X.]. [X.] zu 2 ist die [X.]. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" en-den. Der Beklagte zu 1, der sich bei der [X.] zu 2 die [X.]-Adresse"[X.]" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreitdurch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des [X.] vom25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu [X.], ihn zu benutzen oder benutzen zu [X.] 3 -Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a.von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "[X.]" [X.] von dem [X.] zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung [X.] für den [X.] zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat [X.] Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange [X.] haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den [X.] für erledigt erklärt.Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt,die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmterOrdnungsmittel zu unterlassen, im [X.] den Domain-Namen"[X.]" zu benutzen oder durch andere als den [X.] zu 1 benutzen zu lassen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung des [X.] zurückgewiesen ([X.] GRUR-RR 2001,130).Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des [X.], deren Zu-rückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des [X.]verneint. Zur Begründung hat es [X.] -Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "[X.]" dem [X.] zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen.Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der [X.] sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb [X.] des [X.] (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oderGehilfe einer von dem [X.] zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung.Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigungdes Domain-[X.]el[X.]. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, dieNamensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen,auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele.[X.] Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Marken-rechtsinhaber sei. [X.]rechtliche Ansprüche schieden aus, weil [X.] zu 2 nicht zu Zwecken des [X.] handele. Neben der Rechts-verletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die [X.]. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegender Eintragung des Domain-Namens für den [X.] zu 1 übereinstimmendfür erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die [X.] Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende [X.] die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungenkönnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verlet-zungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im In-ternet.I[X.] Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die [X.] ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.- 5 -1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger vonder [X.] zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "[X.]" im [X.] unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruchauf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch we-gen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen [X.] selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch [X.] durch die Beklagte zu 2 zu besorgen [X.]) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "[X.]" für den [X.] zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Be-rufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten einesDomain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S.des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensge-brauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein [X.] einen Domain-Namen registrieren läßt, um ihn als [X.]-Adresse zu verwenden, weil dieden Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im In-ternet, sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. [X.]Z 149, 191, 199- shell.de; [X.], Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, [X.], 897, 898 = WRP2003, 1215 - maxem.de [zur Veröffentlichung in [X.]Z 155, 273 vorgesehen]).In diesem Falle erfolgt die [X.] aber durch den [X.]elder der[X.]-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person odereines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die [X.] zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die [X.]-Adresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendetdie Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur [X.] (des [X.]el[X.]) mit einem dieser Person nicht zukommendenNamen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die- 6 -(namensmäßige) Verwendung der [X.]-Adresse durch den [X.]elder her(vgl. [X.]Z 148, 13, 16 - ambiente.de).b) Eine vorsätzliche Beteiligung der [X.] zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem [X.] zu 1 begangenenNamensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von [X.] nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens"[X.]" durch andere steht dem Kläger unter dem [X.] gleichfalls nicht zu.a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis [X.] angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservie-rung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des [X.] [X.] durch den [X.] zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt [X.] von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der [X.] als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung einesDomain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten ([X.]Z 148, 13, 18- ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die [X.] unterhalb der [X.] Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zuverwalten, im Interesse sämtlicher [X.]-Nutzer und zugleich im [X.] wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie [X.]. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eineschnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete [X.] einem automatisierten Verfahren allein nach dem [X.] vergibt. [X.] bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich wel-chen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann- 7 -erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der [X.] nicht zu achten ([X.]Z 148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: [X.], [X.] 2001, 853; [X.], [X.]. zu [X.] LM Nr. 2 zu § 4 [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2002, 288, 289; [X.], [X.], 138, 144; [X.], Das Recht [X.], 2003, [X.]; kritisch: [X.], [X.] Aspekte der Vergabe von [X.]adressen in [X.], [X.] 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.;Ubber, [X.], 593, 594 f.; [X.]., Markenrecht im [X.], 2002, S. 255).Die Verletzung einer Prüfungspflicht der [X.] zu 2 kann folglich entgegender Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich beider [X.]eldung durch den [X.] zu 1 um einen - auch für die [X.] - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der [X.], die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichteübereinstimmte, namentlich nicht identisch war.b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hin-weis des [X.] auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nachder Registrierung des Domain-Namens (vgl. [X.]Z 148, 13, 20 - ambiente.de)nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den [X.] mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und denDomain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. [X.] Klagebegehren des [X.] ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu [X.] Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicherHinsicht erfüllt. Vielmehr will er der [X.] zu 2 untersagen lassen, denDomain-Namen "[X.]" überhaupt für andere Personen einzutra-gen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der [X.] zu 2 eineVerletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden- 8 -könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachtenUnterlassungsanspruch nicht begründen.3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in [X.] die Benutzung des Domain-Namens "[X.]" durch einen an-deren als den [X.] zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviertund einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der [X.] zu.Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des [X.] auf (vollständige)"Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solcheBlockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines [X.] einen fürdie Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies seinicht der Fall, weil die [X.]eldung durch einen anderen "[X.]" mög-lich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichtetenAngriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu [X.] der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten [X.]eldung durcheinen anderen als den [X.] zu 1 wie bei der ersten Registrierung grund-sätzlich keine Prüfungspflichten treffen.a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu [X.] von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann er-kennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung [X.] Anzahl von [X.] in einem möglichst schnellen undpreiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist ([X.]Z 148, 13, 20- ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einessolchen funktionsfähigen und effektiven [X.] verbietet es,der [X.] zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der- 9 -Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen [X.]el[X.]päter die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeinePrüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu [X.], um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende tech-nische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und [X.] des [X.] nachteilig auswirkten. Auch für den Fallder erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für einevon dem ersten [X.]elder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegungvon Prüfungspflichten die Arbeit der [X.] zu 2 über Gebühr erschwerenwürde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 ver-pflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute [X.] oder eines ähnlichen Domain-Namens für den [X.] zu 1 (wie-derum) Rechte des [X.] verletzt werden, kann wegen der [X.] noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des Domain-Namens durch andere als den [X.] zu 1 dahingestellt bleiben.b) [X.] Interessen des [X.] gebieten eine andere Be-urteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vor-liegenden Fall die Berechtigung des [X.]el[X.] vom Namensträger bestrittenwird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor derEintragung seinen Rang durch einen sogenannten [X.] bei der [X.] zu 2 absichern lassen (vgl. [X.]Z 149, 191, 206 - shell.de). [X.] er wieder Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als [X.]-Adresse in [X.] nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namensfür einen anderen seine Rechte verletzt, von der [X.] zu 2 Löschung ver-langen, wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die [X.] ohne weiteres feststellbar ist (vgl. [X.]Z 148, 13, 20 - ambiente.de). [X.] Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für- 10 -die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, [X.] nicht geboten, der [X.] zu 2 nach der Löschung des [X.] einer erneuten Registrierung für einen neuen [X.]elder irgendwelche Prü-fungspflichten aufzuerlegen.c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davonausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines [X.] einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechts-verstoß darstellt.aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das [X.] be-rufen, weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sichseinen Rang durch einen sogenannten [X.] hat absichern lassen.Von der Anwendung der [X.] ist lediglich dann abzusehen, wenn [X.] des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneinge-schränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des ande-ren Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigengeschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Do-main-Namen gebietet (vgl. [X.]Z 149, 191, 200 f. - shell.de). Im vorliegendenFall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die [X.] eindeutig ersichtlich - dem Interesse des [X.] unter allen [X.] einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der [X.] einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sichselbst als [X.]-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen [X.] wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen In-teressen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "[X.]" gebildete[X.]-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er [X.] von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird,- 11 -sobald der Domain-Name von der [X.] zu 2 (erneut) für einen [X.] wird (vgl. [X.]Z 149, 191, 198 - shell.de; ferner [X.], [X.] an [X.], 2003, [X.]). Ob andere überwiegende schutz-würdige Interessen des [X.] durch die Verwendung des [X.] einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegender Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des [X.] im Kolli-sionszeitpunkt, den Erwartungen des Verkehrs an einen [X.]-Auftritt unterdiesem Namen und dem Interesse des namensgleichen [X.]el[X.] gerade andieser [X.]-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene [X.] unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu [X.] ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des [X.] führen muß,kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaOS. 265).bb) Sofern ein namensverschiedener [X.]elder die Registrierung [X.] beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die [X.] unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigungschutzwürdiger Interessen des [X.] offensichtlich zutage treten muß. [X.] jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein [X.] ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefug-ten Gebrauch des Namens durch den [X.] mit diesem in irgendeine Bezie-hung gebracht wird (vgl. [X.]Z 124, 173, 181 m.w.[X.] der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des [X.] nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Ge-fahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger [X.] darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige- 12 -von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als[X.]-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des [X.] werdendurch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Regi-strierung für einen [X.] verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendungmangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schüt-zenswerte Interessen des [X.] können folglich erst verletzt werden, wennder Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als [X.]-Adresse ver-wendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuord-nungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Ge-fahr etwa wegen der Gestaltung der unter der [X.]-Adresse aufzurufendenHomepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des [X.] ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falledie Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnungzudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger [X.]. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungenfür die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.- 13 -II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515Abs. 3 Satz 1 ZPO a.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]BüscherBergmann

Meta

I ZR 82/01

19.02.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2004, Az. I ZR 82/01 (REWIS RS 2004, 4445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4445

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