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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/04
vom 27. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Annahme der Tatbestands- variante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben derjenigen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das [X.] nicht ausreichend belegt [X.] ist. Hierauf beruht das Urteil indessen nicht, weil die Verwirklichung dieser Tatbestandsvariante für das [X.] bei der Strafzumessung ersichtlich ohne Bedeutung war. [X.] Pfister von [X.]
[X.]
[X.]
Meta
27.04.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2004, Az. 3 StR 140/04 (REWIS RS 2004, 3474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3474
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