Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 65/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12919

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 65/15
vom
9. April
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 9.
April 2015
beschlossen:

Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für ge-geben. Er möchte die Sache diesem Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.
Oktober 2014 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit
mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaus-setzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.
Nach den Feststellungen des [X.] beschlossen der Angeklagte
B.

und der Angeklagte [X.]

, der keine Revision eingelegt hat, am
7.
Februar 2002, einen Taxifahrer zu überfallen. [X.]

führte dazu ein Mes-
ser mit. Sie fuhren nachts mit dem Auto des Angeklagten B.

nach W.

und stellten das Fahrzeug an einem abgelegenen Ort in der Nähe des Friedhofs ab. [X.]

rief mit dem Mobiltelefon ein Taxi herbei, das um 0.50 Uhr er-
schien. Der Angeklagte B.

setzte sich auf den Beifahrersitz; der Angeklag-
te [X.]

stieg hinter dem Taxifahrer ein. Noch bevor der Geschädigte los-
fahren konnte, zog der Angeklagte [X.]

dessen Kopf nach hinten. Er setz-
te ihm das Messer an den Hals und forderte die Herausgabe von Geld. Ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Fahrzeugs lief oder ob der Geschädigte ihn beim Eintreffen am Tatort ausgestellt hatte, ist nicht festgestellt. Der Geschädig-1
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te konnte sich nur mit Mühe nach vorne beugen und die Geldbörse erreichen. Er entnahm daraus etwa 100 Euro. Das Geld übergab er dem Angeklagten B.

. Der Angeklagte B.

nahm auf Aufforderung des Angeklagten [X.]

auch noch das Mobiltelefon des Geschädigten weg. Dann stiegen die Täter aus und liefen zu Fuß davon.
Der Angeklagte B.

greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt
an. Der [X.] hat beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte B.

wegen besonders schwerer räuberi-
scher Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Im Übrigen hat er [X.], die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs auch dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt. §
358 Abs.
2 StPO steht einer dahin gehenden Änderung des Schuld-spruchs nicht entgegen, obwohl nur der Angeklagte B.

Revision eingelegt
hat.
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Nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] ist der 4.
Strafsenat unter anderem zuständig für "die Revisionen in [X.] (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisen-bahn-
und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, so-fern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft". Das betrifft auch den vorlie-genden Fall.

Fischer Krehl

Cierniak

Eschelbach Ott

5

Meta

2 StR 65/15

09.04.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2015, Az. 2 StR 65/15 (REWIS RS 2015, 12919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12919

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