Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 426/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 987

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 426/13

vom
20. November
2013
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
November
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29.
April 2013 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nach-trägliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-hehlerei in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil
des Amtsgerichts E.

vom 28.
September 2012 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Maßregeln aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, mit der insbesondere die Strafzumessung beanstandet wird. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen geringfügigen Erfolg, im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25.
Septem-ber 2013 ausgeführt:

Entscheidung über einen [X.] wegen nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts H.

[richtig: H.

] vom 3.
Februar 2010 unterblieben ist.
Scheitert eine nach §
55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamt-strafenbildung, wie hier mit der Geldstrafe (20
Tagessätze zu je 30
Euro) aus dem Urteil des Amtsgerichts H.

[richtig: H.

] vom
3.
Februar 2010, daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits
vollständig vollstreckt wurde und daher keine Zäsurwirkung
mehr [X.] kann, so erfordert eine darin liegende Härte einen angemessenen Ausgleich (st. Rspr. vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2010

2
StR
403/09

Rn.
5, [X.], [X.]). An einer solchen Härte fehlt es, wenn der Wegfall der Zäsur die Bildung einer nachträglichen Ge-samtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus einer weiteren Vorverurteilung [X.], die den Angeklagten nicht beschwert oder sogar begünstigt. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, weil die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts E.

vom 28.
September 2012 (sechs Monate
Freiheitsstrafe) zur Bewährung ausgesetzt worden war. Die nur in Folge der Erledigung der früher verhängten Geldstrafe zwingend vorzuneh-mende Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts E.

hat für den Angeklagten den Ver-
lust der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge, die bei
einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der an sich [X.] Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts H.

[richtig: H.

] vom 3.
Februar 2010 bestehen geblieben wäre. Hierin
liegt ein besonderer Nachteil, welcher einen [X.] bei der [X.] der neu zu erkennenden Gesamtstrafe erforderlich macht (Se-nat, Beschluss vom 9.
November 2010

4
StR
441/10

Rn.
4, in: [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 [X.]
20

2
-
4
-
Tatrichter den [X.] vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen

heidung im Beschlussweg nach
§§
460, 462 StPO treffen (§
354 Abs.
1b Satz
1 StPO)

Dem schließt sich der [X.] an. Im vorliegenden Fall ist sicher abzuse-hen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen [X.] erbracht hat. Der [X.] kann deshalb die abschließende

für den Angeklagten negative

Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 StPO hier selbst treffen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
3

Meta

4 StR 426/13

20.11.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 426/13 (REWIS RS 2013, 987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 987

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 RVs 65/17 (Oberlandesgericht Hamm)


2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung durch eine erledigte Vorverurteilung


1 StR 530/11 (Bundesgerichtshof)

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung


2 StR 495/14 (Bundesgerichtshof)


8 Ss 415/04 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.