Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. XII ZB 582/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8351

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 582/12

vom

6. Februar 2013

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB §§ 1908 i Abs. 1, 1836 c, 1836 d; [X.] §§ 1 Abs. 2, 5; [X.] § 90
a)
Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die St[X.]tskasse, wenn der Betreute im [X.]punkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist.
Für den Umfang des dem Betreuer gemäß §
5 [X.] zu vergütenden [X.] ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeit-raum mittellos war.
b)
Zum Einsatz eines [X.] im Rahmen des §
1836
c [X.] §
90 Abs.
2 Nr.
8 SGB
XII.

BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 -
XII [X.] 582/12 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 6.
Februar 2013
durch [X.], die Richterin Dr.
Vézina und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 24.
September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuer) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts -
ihm zugestellt am 9.
Januar 2012
-
zum berufsmäßigen Betreuer des Betroffenen u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt.

Mit Schreiben vom 12.
April 2012 übersandte er dem Amtsgericht das Vermögensverzeichnis zum Stichtag vom 9.
Januar 2012.
Nach diesem [X.] verfügte der Betroffene über eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung von 11.056,71

ein selbst genutztes Wohnhaus nebst ehemaliger Gaststätte, das nach Schät-zung des Betroffenen einen Wert von ca. 60.000

Hinblick auf den gegenwärtigen Erhaltungszustand des Hauses für überhöht hält.

Nachdem der Betreuer den [X.], der dem Betroffenen seit 1.
Februar 2008
Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des 1
2
3
-
3
-
[X.]
erbrachte, am 29.
März 2012 von dem Bestehen der Lebensversiche-rung in Kenntnis gesetzt hatte,
kündigte der [X.] mit Schreiben vom 30.
März 2012
die Rücknahme der bis dahin erbrachten Leistungen an. Mit [X.] vom 20.
April 2012, der bei dem Betreuer am 21.
April 2012 einging, for-derte der [X.] die bis dahin zu Unrecht gewährten Leistungen der Grund-sicherung in Höhe von 17.997,80

e-rung auf den aktuellen Abrechnungsbetrag der rückzukaufenden [X.].
Der Betreuer beantragte am 12.
April 2012 für die [X.] vom 10.
Januar 2012 bis 9.
April 2012 die Festsetzung seiner Vergütung aus der St[X.]tskasse in Höhe von 1.122

ü-tungszeitraum vermögend war und nicht in einem Heim lebte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die Be-schwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden St[X.]tskasse) hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom [X.] zugelas-senen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht [X.] wurde (§
70 Abs.
1 FamFG),
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Betreuer stehe für den geltend gemachten [X.]raum vom 10.
Januar 2012 bis 9.
April 2012 der beantragte Stundenansatz von 8,5
Stunden gemäß §
5 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu, da der nicht in einem Heim lebende Betroffene 4
5
6
7
-
4
-
vermögend sei. Er habe bis zur Rückforderung des in der Lebensversicherung gebundenen Kapitals von ca. 11.000

2012 über Sparvermögen ver-fügt. Der Umstand, dass der Rückzahlungsanspruch des [X.] bereits im Abrechnungszeitraum dem Grunde nach bestanden habe, führe nicht dazu, dass bei der Berechnung der Vergütung des Betreuers von einer Mittello-sigkeit des Betreuten ausgegangen werden müsse. Denn bei der Ermittlung des Vermögensstandes finde eine Saldierung des [X.] mit den [X.] nicht statt.
Zudem [X.] das Hausgrundstück nicht dem Schonvermögen. [X.] §
90 Abs.
2 Ziff.
8 [X.] zähle zum Schonvermögen lediglich ein ange-messenes Hausgrundstück, das vom Betroffenen selbst oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt werde und nach dem Tode des Be-troffenen von seinen Angehörigen bewohnt werden solle. Für die
letztgenannte Voraussetzung sei hier nichts ersichtlich.
Obwohl der Betroffene im Hinblick auf die Verwertbarkeit des [X.] vermögend sei, könne der Beteiligte zu 1 seine Vergütung aus der St[X.]tskasse verlangen. Diese habe in Vorleistung zu treten, weil die Verwer-tung des Vermögens noch einige [X.] in Anspruch nehmen werde und es [X.] Meinung entspreche, dass der St[X.]t für die zeitnahe Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen habe. Die [X.] könne sich im Weg des [X.] bei dem Betroffenen schadlos halten.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Betroffene im geltend gemachten Vergütungszeitraum vom 10.
Januar 2012 bis 9.
April 8
9
10
11
-
5
-
2012 vermögend war und dem Betreuer deshalb der geltend gemachte [X.] von 8,5
Stunden pro Monat zusteht.
[X.]) Gemäß §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] ist der dem Betreuer zu vergü-tende [X.]aufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung für einen vermö-genden Betreuten mit achteinhalb Stunden und gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 [X.] für einen mittellosen Betreuten mit sieben Stunden anzusetzen. Als [X.] gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Ein-kommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann (§§
1908
i Abs.
1, 1836
d BGB). Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß §
1836
c Nr.
2 BGB nach §
90 [X.]. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§
90 Abs.
1 SGB
XII) mit Ausnahme des in §
90 Abs.
2 [X.] im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 [X.]).
Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, ent-sprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tat-sächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (BVerwG Be-schluss vom 21.
April 1988

5 B
2/88
-
juris Rn.
2).
[X.]) Bei der dem Betroffenen zustehenden Lebensversicherung bzw. de-ren Rückkaufswert handelt es sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend an-genommen hat, um verwertbares Vermögen im Sinne des §
90 Abs.
1 [X.] 12
13
14
-
6
-
(vgl. BVerwG NJW 1998, 1879, 1880 und
NJW 2004, 3647
f.
und Senatsbe-schluss vom 9.
Juni 2010

XII
[X.] 120/08

FamRZ 2010, 1643 Rn.
10
ff.).
Dieses Vermögen war in dem [X.]raum für den der Betreuer Vergütung verlangt als Aktivvermögen vorhanden. Allein der Umstand,
dass der [X.] in der Vergangenheit [X.] Hilfeleistungen erbracht hat, rechtfertigt es nicht, diese Leistungen vermögensmindernd
zu berücksichtigen. Hierfür bedarf es zumindest einer Konkretisierung der Rückforderung durch Leistungsbescheid oder Überleitungsanzeige (BayObLG BtPrax
2002, 262;
LG
Koblenz FamRZ
2004, 1899, 1900; [X.] BtPrax 1999, 32).
Hier ist ein Leistungsbescheid erst am 21.
April 2012 und damit nach dem Ende des [X.]raums, für den der Betreuer Vergütung verlangt, diesem zu-gegangen. Der Betroffene verfügte daher während des [X.] noch über verwertbares Vermögen im Sinne des §
90 [X.]. Der Betreuer kann deshalb für diesen [X.]raum eine Vergütung nach dem Stundenansatz für einen vermögenden Betreuten (§
5 Abs.
1 Satz
2
Nr.
1 [X.]) verlangen.
b) Das Berufungsgericht geht jedenfalls im Ergebnis auch zutreffend da-von aus, dass der Betreuer die Erstattung dieser Vergütung aus der [X.] verlangen kann.
[X.]) Vergütungsschuldner des [X.] ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die St[X.]tskasse (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 Satz
3 BGB in Verbindung mit §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§
1908
i Abs.
1 Satz
1, 1836 Abs.
1 [X.] mit §
1 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Mit der Übernahme der Betreuungskosten erbringt die St[X.]tskasse eine Sozialleistung (BT-Drucks.
13/7158 S.
17), die gemäß § 1836 c BGB davon abhängt, dass der Betreute über kein einzuset-zendes Vermögen im Sinne des [X.] verfügt. Der Betreute soll 15
16
17
18
-
7
-
durch die Kosten der Betreuung nicht in seinen vorhandenen Lebensgrundla-gen wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9.
Januar 2013

XII
[X.] 478/11

juris Rn. 10 und vom 25.
Januar 2012

XII
[X.] 461/11

FamRZ 2012, 627 Rn.
17). Deshalb
ist für die Feststellung, ob der Betreute [X.] oder vermögend ist, auf den [X.]punkt der Entscheidung in der letzten
Tatsacheninstanz abzustellen (MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
1836
d Rn.
12 mwN).
[X.]) In
dem [X.]punkt der Beschwerdeentscheidung am 24.
September 2012 hatte der [X.] seinen Rückforderungsanspruch durch Erlass eines Leistungsbescheids vom 20.
April 2012 bereits konkretisiert. Die [X.] konnte deshalb, wovon das Beschwerdegericht zutreffend ausgegan-gen ist, im [X.] nicht mehr als verwertbares Ver-mögen berücksichtigt werden.
[X.]) Die weitere Annahme des [X.], der Betroffene sei vermögend, weil das von ihm bewohnte Hausgrundstück zu seinem verwertba-ren Vermögen gehöre, wird allerdings von den Feststellungen des Beschwer-degerichts nicht getragen.
(1) Nach §
90 Abs.
2 Ziff.
8 [X.] gehört zu dem nicht einzusetzenden Vermögen ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in §
19 Abs.
1 bis 3 [X.] genannten Person al-lein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der
Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgrundgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.
19
20
21
-
8
-
(2) Die Auslegung von §
90 Abs.
2 Ziff.
8 Satz
1 [X.] durch das Be-schwerdegericht dahin, dass ein Betroffener, der keine Angehörigen hat, von dem Schutzbereich des §
90 Abs.
2 Ziff.
8 [X.] nicht erfasst wird, steht in Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist auch nicht durch den Wortlaut angezeigt.
Die Vorschriften zum Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die [X.] nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen [X.] führt. Dem Sozialhilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in [X.] wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben. Überdies soll verhin-dert werden, dass die Sozialhilfe, die im Idealfall lediglich eine vorübergehende Hilfe ist, zu einem "wirtschaftlichen Ausverkauf"
führt, damit den Willen zur Selbsthilfe lähmt und zu einer nachhaltigen [X.]n Herabstufung führt (BVerwGE 23, 149, 159). Daraus folgt, dass sie in erster Linie dem Schutz des Leistungsberechtigten dienen.
§
90 Abs.
2 Ziff.
8 [X.] will ein Hausgrundstück vor einer Verwertung insoweit schützen, als es dem Leistungsberechtigten oder einer anderen Per-son der Einsatzgemeinschaft (§
19 Abs.
1 bis 3 [X.]) oder den mit ihnen dort zusammen lebenden Angehörigen, die auch nach dem Tod des Leistungs-berechtigten oder der anderen Person der Einsatzgemeinschaft dort wohnen sollen, als Wohnstatt dient (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]-Sozialhilfe 18.
Aufl. §
90 SGB
XII Rn.
82; [X.] in Grube/[X.] [X.] 3.
Aufl. §
90 Rn.
47; [X.]/Zink SGB
XII Stand Januar 2005 §
90 Rn.
51
f.
mwN). Nicht aber soll der Schutz des [X.] davon abhän-gig gemacht werden, dass der Leistungsberechtigte Angehörige hat, die nach seinem Tod dort leben sollen. Der Zusatz "und nach ihrem Tod von ihren [X.] bewohnt werden soll" bezieht sich vielmehr nach Sinn und Wortlaut auf
die Angehörigen, die mit dem Leistungsberechtigten oder der anderen Person 22
23
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-
9
-
der Einsatzgemeinschaft in dem Haus wohnen. Diese Angehörigen gehören
dann, wenn sie nach dem Tod der genannten Personen in dem Haus wohnen sollen, ebenfalls zu dem durch §
90 Abs.
2 Ziff.
8 [X.] geschützten [X.].
(3) Andere Kriterien, die dagegen sprechen könnten, dass es sich bei dem von dem Betroffenen bewohnten Hausgrundstück um Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 [X.] handelt, sind weder vom [X.] festgestellt noch von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht worden.
dd) Die Entscheidung des [X.] ist jedoch im Ergebnis richtig. Vergütungsschuldner des Betreuers
ist, da ein verwertbares Vermögen nicht festgestellt ist und auch die St[X.]tskasse von der Mittellosigkeit des Be-troffenen ausgeht,
die St[X.]tskasse.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
780 [X.] 2314/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
3 [X.]/12 -

25
26

Meta

XII ZB 582/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. XII ZB 582/12 (REWIS RS 2013, 8351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8351

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