Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZR 208/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4885

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Gegenstand

Steuerberatungsvertrag: Beratungspflicht des Steuerberaters über Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zusammenveranlagung von Eheleuten


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2010, berichtigt durch Beschluss vom 30. November 2010, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.979,98 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) ist nicht dargelegt.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater den Mandanten über Gestaltungsmöglichkeiten unter Mitwirkung dritter Personen unterrichten muss, stellt sich nicht in der Allgemeinheit, wie es die Beschwerde behauptet. Sie ist, was die Ausnutzung der Möglichkeiten aus der Zusammenveranlagung von Eheleuten anbetrifft, zweifellos zu bejahen, wenn ein Ehegatte steuerlich beraten wird oder in den Schutzbereich eines Steuerberatungsvertrags einer Gesellschaft einbezogen ist, an der er eine Beteiligung hält.

3

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil. Es beruht nicht auf dem von der Beschwerde unterstellten nicht formulierten Obersatz, dass der steuerliche Berater seinem Mandanten Gestaltungsmöglichkeiten, die bestimmte Vorteile bieten, auch dann darlegen muss, wenn er sicher annehmen darf, dass eine solche Lösung wegen ihrer anderweitigen Nachteile verworfen worden wäre. Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Beklagten festgestellt, dass trotz bekannter entgegenstehender Interessen das letzte Wort der Klägerin, ihrer Gesellschafter und deren Ehefrauen über eine atypisch stille Beteiligung der Letztgenannten noch nicht gesprochen war. Die Beklagten mussten nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass jedes Interesse eines Beteiligten einem stärkeren Interesse weichen kann und dass die notwendige Abwägung Sache des Mandanten und der nach dem Beratungsvertrag geschützten Dritten ist.

4

Die sonstigen Verfahrensgrundrechtsrügen der Beschwerde hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist das rechtliche Gehör der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Beschwerde legt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag dar. Die vom Sachvortrag einer [X.] abweichende Würdigung des Tatrichters lässt noch nicht den Rückschluss zu, der vorgetragene Sachverhalt sei hierbei nur lückenhaft berücksichtigt worden.

[X.]                        [X.]

               Grupp                      [X.]

Meta

IX ZR 208/10

20.06.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. November 2010, Az: I-23 U 98/09, Urteil

§ 280 BGB, § 611 BGB, § 33 StBerG, § 26b EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2013, Az. IX ZR 208/10 (REWIS RS 2013, 4885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4885

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