Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 321/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1492

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[X.]/00vom3. August 2000in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 1999 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des [X.] bemerkt der Senat:Die Annahme des [X.], der Angeklagte hätte eine ver-gleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (mögli-cherweise verdichtete) [X.]. Jedenfalls stellt hier dertatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteili.[X.]. § 331 StGB dar.- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.]Wahl Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 321/00

03.08.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2000, Az. 1 StR 321/00 (REWIS RS 2000, 1492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1492

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