Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. 5 StR 394/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1186

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5 StR 394/03
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. Oktober 2003 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen —sexueller Nötigung (Vergewaltigung)fi zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der [X.] vom 5. September 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdi-gung des [X.] und der Bestimmung des Strafrahmens ([X.]), daß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach - 3 - § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung der Tat zu verwenden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 260 Rdn. 23).
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbun-desanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:
—Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der [X.], wonach der Angeklagte ‡seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse aus-nutzte, der Hinweis auf [X.] hohe Intensität, (die durch die Feststellungen nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der [X.] nicht ungewöhnlich erheblich war,) ‡mit welcher der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interes-sen vorgegangen ist und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe [X.] egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen In-teressen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt ([X.]), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; [X.], 28, 29; [X.], [X.]. vom 30. Juli 2002 [X.] 4 StR 148/02 [X.] und vom 16. April 2002 [X.] 3 StR 59/02; s. a. [X.] NStZ 2002, 646).fi
Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhe-bung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe- 4 - aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht [X.] dürfen, treffen und erwägen können.
[X.] Raum Brause

Meta

5 StR 394/03

15.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2003, Az. 5 StR 394/03 (REWIS RS 2003, 1186)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1186

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