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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 151/09 vom 11. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 11. Februar 2010 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2009 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.]. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe: – [X.] [X.] Stresemann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.10.2008 - 37 O 1189/07 - [X.], Entscheidung vom 10.07.2009 - 1 U 101/08 -
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11.02.2010
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2010, Az. V ZR 151/09 (REWIS RS 2010, 9424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9424
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