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PDF anzeigen [X.] vom 28. November 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.
wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2008 be-schlossen: Der Antrag der Nebenklägerin S. B. A. vom 18. August 2008 ist gegenstandslos. Gründe: Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsan-walt [X.] aus [X.] unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizu-ordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt [X.]bereits durch Be-schluss des Landgerichts [X.] vom 24. April 2008 zum Beistand der Nebenklä-gerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbe-stellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung. 1 [X.] Schmitt
Meta
28.11.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2008, Az. 2 StR 441/08 (REWIS RS 2008, 562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 562
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