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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 41/02vom18. März 2003in dem [X.] hat am 18. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Dr. Jestaedt,Scharen, [X.] und [X.]:Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats desHanseatischen [X.] vom 10. [X.] (1 W 40/02) wird auf Kosten des [X.].Gründe:[X.] Der Ausgangsstreit vor dem [X.]betrifftVergütungsansprüche für die Lieferung von Lüftungsanlagen, Kältegeräten [X.].In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2001hatte die Vorsitzende der Klägerin aufgegeben, eine neue Abrechnung [X.] vorzulegen. Nachdem diese eingereicht worden war, bestimmte [X.] Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den22. April 2002 und ordnete "das persönliche Erscheinen der Parteien" an. AufBitte des [X.]vertreters wurde der Termin später auf den 3. Juni 2002verlegt.- 3-Im Termin am 3. Juni 2002 erschien für die Beklagte lediglich [X.]. Mit Beschluß vom 4. Juni 2002 setzte das [X.] "gegen den Geschäftsführer der [X.]" ein Ordnungsgeld von300,00 Beschluß wurde dem Geschäftsführer der [X.] am 12. Juni 2002zugestellt und den Prozeßbevollmächtigten der Parteien formlosbekanntgegeben. Beim Prozeßbevollmächtigten der [X.] ist er [X.] Juni 2002 eingegangen.Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2002, der am gleichen Tag beim [X.] ist, hat der Prozeßbevollmächtigte der [X.] gegen [X.] Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat [X.] nicht abgeholfen, mit der Begründung, der Geschäftsführer [X.] habe sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt. [X.] hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt [X.]führer, die Entscheidung des [X.] aufzuheben undden Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Beschwerdegerichtzurückverweisen. Die Klägerin hat zu der Rechtsbeschwerde nicht Stellunggenommen.I[X.] Die [X.] Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässigeRechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die sofortigeBeschwerde gegen den [X.] im Ergebnis zu Recht alsunzulässig verworfen.- 4-1. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zwarstatthaft, aber als nicht fristgerecht eingelegt angesehen. Die Zweiwochenfristdes § 569 Abs. 1 ZPO habe mit der Zustellung des Beschlusses an [X.], also am 12. Juni 2002, zu laufen begonnen, nicht erst mitder Bekanntgabe an den Prozeßbevollmächtigten der [X.]. Dies ergebesich aus § 141 Abs. 2 ZPO und folge überdies aus § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO,auf den § 141 Abs. 3 ZPO Bezug nehme.Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe sich nichtmit der Frage befaßt, wer Objekt eines Ordnungsgeldbeschlusses sei. [X.] Ansicht sei dies bei einer juristischen Person diese selbst, nichthingegen ihr gesetzlicher Vertreter. Deshalb sei hier der Beschluß an [X.] zuzustellen gewesen, und zwar - wegen § 176 ZPO - an [X.]. Die Beschwerdefrist habe folglich erst am [X.] zu laufen begonnen.Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt.a) Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO hat mit [X.] an den Geschäftsführer der [X.] zu laufen begonnen.aa) Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluß richtet sich nicht gegen [X.], sondern (nur) gegen deren Geschäftsführer persönlich.Dem steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer im [X.] nicht als Verfahrensbeteiligter, sondern nur als gesetzlicher- 5-Vertreter der [X.] aufgeführt ist. Dem Entscheidungsrubrum kommt für [X.], wer Betroffener eines Ordnungsgeldbeschlusses ist, keineausschlaggebende Bedeutung zu. Im Entscheidungsrubrum sind [X.] die Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigteanzugeben (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Ordnungsgeldbeschluß kanndemgegenüber auch gegen andere Personen ergehen, zum Beispiel gegenZeugen oder Sachverständige. Gegen [X.] sich der Beschluß richtet, istdeshalb nicht anhand des Rubrums, sondern anhand des Tenors und [X.] zu ermitteln.Sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenenBeschlusses wird der Geschäftsführer der [X.] als Betroffener genannt.Anhaltspunkte dafür, daß das Ordnungsgeld abweichend vom Wortlautdennoch gegen die Beklagte verhängt werden sollte, sind nicht ersichtlich.bb) Der Ordnungsgeldbeschluß war mithin an den [X.]. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung gemäß § 176ZPO a.F. (seit 1. Juli 2002: § 172 Abs. 1 ZPO) an den Prozeßbevollmächtigtenoder analog § 141 Abs. 2 ZPO an den Betroffenen persönlich zu erfolgen hatte.Ein Prozeßbevollmächtigter war hier nämlich nur für die Beklagte bestellt, [X.] den Beschwerdeführer. Eine Zustellung des Beschlusses an den[X.]vertreter hätte gegenüber dem Beschwerdeführer mithin keineWirkungen gezeitigt.cc) Ob der Beschwerdeführer der "richtige" Betroffene ist oder ob [X.] nur gegen die Beklagte hätte verhängt werden dürfen, kann [X.] in der gegebenen Verfahrenslage nicht überprüfen. Auf die von [X.] aufgeworfenen Fragen kommt es hier deshalb nicht [X.] 6-Diese können nur dann Gegenstand einer inhaltlichen Überprüfung sein, [X.]nder Beschluß fristgerecht angefochten wurde. Daran fehlt es hier, so daßdahinstehen kann, ob die Beschwerde auch durch den Geschäftsführer [X.] selbst eingelegt worden [X.]) Als Beschwerde der [X.] erweist sich das Rechtsmittel auchnicht aus anderen Erwägungen als begründet; eine solche Beschwerde wäreunbeschadet der Frage der Verfristung ebenfalls nicht zulässig, weil [X.] durch den Ordnungsgeldbeschluß nicht beschwert ist. Derangefochtene Beschluß verpflichtet lediglich den Geschäftsführer der [X.]zur Zahlung des Ordnungsgelds. Eine mögliche mittelbare Betroffenheit [X.], etwa weil diese ihrem Geschäftsführer aufgrund dienstvertraglicherRegelungen zum Ersatz der entstandenen Auf[X.]dungen verpflichtet ist,könnte eine ausreichende Beschwer nicht [X.] 7-3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97ZPO zurückzuweisen.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf
Meta
18.03.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. X ZB 41/02 (REWIS RS 2003, 3884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3884
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