Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 72/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9526

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:080518B2STR72.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/18
vom
8. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerde-führers
und des [X.]

zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag

am 8.
Mai 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
September 2017 im [X.] aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu [X.] und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer [X.] Erpressung, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§
64 StGB) [X.].
Die dagegen gerichtete, auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet

349 Abs. 2 StPO).
1
2
-
3
-
Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat seine Annahme, dass hinreichende Aussicht auf einen [X.] bestehe

64 Satz
2 StGB), nicht tragfähig belegt.
Zur Begründung seiner Annahme hinreichend konkreter Behandlungs-aussicht hat das [X.], dem gehörten Sachverständigen folgend, ledig-r-sches des Angeklagten erfolg-versprechend erscheine. Damit ist
die [X.] den rechtlichen Anforde-rungen, die an die Bejahung einer konkreten Behandlungsaussicht zu stellen sind, nicht gerecht
geworden. Zwar handelt es sich bei dem angeführten Ge-sichtspunkt um einen prognosegünstigen Umstand. Dieser Hinweis vermag [X.] für sich genommen die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaus-sicht nicht zu tragen, wenn und soweit nach den Feststellungen auch gewichti-ge prognoseungünstige Faktoren bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
Januar 2014

2
StR 650/13, [X.]R StGB §
64 Abs.
2 Erfolgsaussicht
2). In einem solchen Fall bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. [X.], Beschluss
vom 21.
April 2015

4
StR 92/15, [X.], 571, 572).
Hieran fehlt es. Das [X.] hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte bereits langjährig betäubungsmittelabhängig
ist, seit dem [X.]
in ein Methadonprogramm
aufgenommen ist und Beikonsum
aller Art pflegt, wobei es ihm überwiegend gelungen ist, diesen Beikonsum unter ande-rem auch durch die Abgabe von Fremdurin erfolgreich zu verheimlichen. [X.] Therapieversuche des zusätzlich an einer emotional instabilen Persönlich-keitsstörung leidenden
Angeklagten blieben erfolglos. Dies gilt für die 1995 und 2005 angeordneten
Unterbringungen
des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt
gleichermaßen; die im Jahr 2005 angeordnete Unterbringung im Maßre-3
4
5
-
4
-
gelvollzug wurde im Oktober 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Auch spätere Therapieversuche nach Zurückstellung der weiteren Strafvollstre-ckung gemäß §
35 BtMG verliefen nicht erfolgreich. Zeiten der Abstinenz waren [X.] prognostisch ungünstigen Umstände hätte
das [X.] in die erforderliche Gesamtwürdigung einstel-len müssen.
Darüber hinaus hätte das [X.] die Frage eines [X.]
eines Teils der Strafe (§
67
Abs.
2 Satz
2 StGB) näher prüfen und in den [X.] erwägen müssen. Zwar ist §
67 Abs.
2 Satz
2 StGB als Soll-Vorschrift ausgestaltet, so dass in Ausnahmefällen auch von der Anordnung des [X.] abgesehen werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2017

1
StR 456/17, [X.] 2018, 172). Dies bedarf jedoch [X.] Darlegung und Erörterung. Diese war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe bereits vollständig durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft erledigt und deshalb für die Anordnung eines [X.] kein Raum wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Januar 2018

5 [X.], [X.] 2018, 79). Diese Voraussetzungen waren hier unter Berücksichtigung einer Halbstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, einer von der [X.] prognostizierten Behandlungsdauer von eineinhalb Jah-ren und der
zum Urteilszeitpunkt sechseinhalb Monate
dauernden Untersu-chungshaft nicht gegeben.
Die Sache bedarf daher im [X.] neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; er wird durch die Aufhebung des [X.]s nicht berührt.

6
7
-
5
-
Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:

n-sichts-
und die Alkohol-
und Betäubungsmittelgenusses im Sinne des §
21 StGB erheblich vermindert gewesen, begegnet rechtlichen Bedenken. Zwischen Einsichtsfähig-keit und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§
20, 21
StGB ist zu unterscheiden; sie können in der Regel nicht gleichzeitig aufgehoben bzw. eingeschränkt sein
(st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2017

3
StR 317/17, juris; Urteil vom 17.
November 1994

4
StR 441/94, [X.]St 40, 341, 349; Senat, Urteil vom 18.
Januar 2006

2 [X.], [X.], 167; [X.], 65.
Aufl., §
20 Rn.
3 mwN).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
[X.], dass das [X.]

ungeachtet dieser missverständlichen Formulie-rung

tatsächlich davon ausgegangen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen [X.] erheblich vermindert
war.

Schäfer

Ri[X.] Prof. Dr.
Krehl

Bartel

befindet sich im Urlaub

und ist deshalb gehindert

zu unterschreiben.

Schäfer

Grube

Schmidt
8
9
10

Meta

2 StR 72/18

08.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 2 StR 72/18 (REWIS RS 2018, 9526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9526

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