Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 2 StR 149/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2865

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[X.]/02vom12. Juni 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] gemäß §§ 44, 46 Abs. 1 StPO am 12. Juni 2002 beschlossen:Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung inden vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge gewährt.Gründe:Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfah-rensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig,weil der Angeklagte nicht durch eigenes Verschulden, sondern aufgrund einerfehlerhaften Sachbehandlung im [X.] daran gehindert war, die Verfah-rensrüge fristgemäß zu erheben.Mit der Zustellung des [X.] beginnt die [X.] Ausführung der Verfahrensrüge neu zu laufen.[X.] Fischer Elf

Meta

2 StR 149/02

12.06.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 2 StR 149/02 (REWIS RS 2002, 2865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2865

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