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Notar Dr.
Str
ECLI:[X.]:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.2.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]([X.]) 2/16
vom
21. November 2016
in der verwaltungsrechtlichen Notarsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Die Geschäfts-
und [X.] eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell-abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem -
auch bei der Änderung
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Rech-nung getragen ist, dürfen [X.] auch während ihrer Geltungsdauer und auch
mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimm-ter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden ([X.] an [X.] 95, 322 ff.; [X.], NJW 2005, 2689 ff.; NJW 2009, 1734 ff.).
BGH, Beschluss vom 21. November 2016 -
[X.]([X.]) 2/16 -
OLG [X.] am Main
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Notarsenat des [X.] hat am 21.
November 2016 durch den Vorsitzenden [X.], den [X.] Prof. Dr. Radtke, die [X.]in
Dr. [X.] und die Notare Dr. Strzyz und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.], die Berufung gegen das Urteil des 1. No-tarsenats des [X.]s [X.] am Main vom 21. Ja-nuar 2016-
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Not 2/14
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zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 1. Notarsenats des [X.]s [X.] am Main vom 21. Januar 2016 -
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Not 2/14
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wird abgeändert.
Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug und für das Zulas-sungsverfahren auf
25.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1947 geborene Kläger ist seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen; im Dezember 1985 wurde er zum Notar für den Bezirk des [X.]s [X.] am Main mit dem Amtssitz in [X.] am Main bestellt. Mit Bescheid vom 4.
April 2013 enthob ihn der Beklagte zu 1 vorläufig seines Amtes. Den dagegen eingelegten Widerspruch des [X.] wies der Beklagte zu 2 zurück. 1
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Die mit Verfügung vom 24.
September 2015 erfolgte Amtsenthebung ist Ge-genstand des [X.]([X.]) 3/16.
Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Anfechtungsklage sowie die gegen die Beklagte zu 3
gerichtete Leistungsklage, mit der der Kläger von der Beklagten zu 3
begehrt, im Wege der Folgenbeseitigung die Beklagten zu 1 und 2 dazu anzuhalten, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben,
blieben vor dem [X.] ohne Erfolg. Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des [X.]s die Berufung zuzulassen.
II.
Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§
124 Abs.
2 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.]) besteht nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.]) oder eine Divergenz (§
124 Abs.
2 Nr. 4 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.]) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des [X.] auch die grundsätzli-che Bedeutung (§
124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.]). [X.] Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.]).
1. Das [X.] hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewie-sen. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem im [X.] ergangenen Beschluss vom heutigen Tag ([X.]([X.]) 3/16 unter [X.]) Bezug genommen. Auch soweit das [X.] die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen hat (§
111c Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
111b Abs.
1 Satz 1 [X.]
i.[X.]. §§
78, 79 VwGO), sind 2
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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weder aufgezeigt noch ersichtlich.
2. Das [X.] hat die gegen die Beklagte zu 3
gerichtete Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des [X.], kann er sich nicht auf einen durch eine etwaige Feststellung einer Menschenrechts-verletzung durch den [X.] bedingten Anspruch stützen.
3. [X.] ist nicht nach §
124 Abs.
2 Nr. 5 VwGO i.[X.]. §
111d Satz 2 [X.] zuzulassen.
a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, mithin ein Verstoß gegen Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG, ist nicht ersichtlich. Das [X.] hat aus-geführt, das Dezernat der zum 31.
März 2014 aus dem Notarsenat ausgeschie-denen [X.]in am [X.] P., die für die Bearbeitung der Endziffer 2 zuständig gewesen sei, sei am 1.
April 2014 von dem zu dem Senat hinzutre-tenden [X.] am [X.] S. übernommen worden. Anlässlich des [X.]wechsels und wegen der vorhandenen Belastung sei das Dezernat durch eine
Änderung der Geschäftsverteilung vom 1.
April 2014 von drei [X.] freigestellt worden. Hiervon seien solche Verfahren ausgenommen
worden, die kraft Sachzusammenhangs in
das Dezernat fielen
oder bereits vor dem 1.
März 2014 zugewiesen gewesen seien. In der [X.], am 22.
April 2014 durch Verfügung des Vorsitzenden zugewiesenen
Sache sei es wegen des Sachzusammenhangs mit den Verfahren 1
Not 2/13, 1
Not 3/13 und 1
Not 4/13 bei der Zuständigkeit von [X.] am [X.] verblieben.
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Das begegnet nach den an die Bestimmung der Sitz-
oder Spruchgrup-pen von Berufsrichtern anzulegenden Maßstäben (Art.
101 Abs.
1 Satz 2 GG) entgegen der Ansicht des [X.] keinen Bedenken. Die Geschäfts-
und Mit-wirkungsregelungen der Spruchkörper müssen im Voraus generell-abstrakt die Mitwirkung der [X.] in überbesetzten Spruchkörpern regeln ([X.] 95, 322, 328
f.) und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen (aaO, 329). [X.] dem Rechnung getragen ist, dürfen [X.] -
auch während ihrer Geltungsdauer und mit Wirkung für anhängige Verfahren
-
unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe -
wie hier: "Sachzusammen-hang"
-
geändert werden (aaO,
332
f.).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen §
109 VwGO rügt, kann das Urteil nicht auf der von dem Kläger vermissten Zwischenentscheidung beruhen.
b) Die pauschale Rüge des [X.], das [X.] habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§
86 VwGO), ihn aber jedenfalls unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs. 1 GG) sowie unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) zum Nachteil des [X.] gewürdigt, greift nicht durch. Der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung sowie einen Verstoß gegen das
Willkürverbot nicht auf. Insoweit kann ebenfalls auf
die Ausführungen des Senats in dem im [X.] ergangenen Beschluss vom heutigen Tag ([X.]([X.]) 3/16 unter [X.]) Bezug genommen werden.
4. [X.] beruht auf §
111b
Abs.
1 Satz 2 [X.] i.[X.]. §
154 Abs.
2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in §
111g Abs.
2 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] zugrunde gelegt. Inso-9
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weit war die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil gemäß §
63 Abs.
3 GKG entsprechend anzupassen.
Galke
Radtke
[X.]
Strzyz
[X.]
Vorinstanz:
OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 -
1 Not 2/14 -
Meta
21.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2016, Az. NotZ (Brfg) 2/16 (REWIS RS 2016, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2105
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
NotZ (Brfg) 2/16 (Bundesgerichtshof)
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NotZ (Brfg) 3/16 (Bundesgerichtshof)
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